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Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2000

Geltender Text a fecha 1999-12-31

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 50/2001).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24c und des § 46b Abs. 1 und 7 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 50/2001).

Artikel I

(Anm.: Anpassung in der Kriegsopferversorgung, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 50/2001).

Artikel II

(Anm.: Anpassung in der Opferfürsorge, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 50/2001).

Artikel III

Anpassung und Feststellung bestimmter Werte in der Heeresversorgung

§ 1. Die Aufwertungsfaktoren gemäß § 24a des Heeresversorgungsgesetzes werden für das Kalenderjahr 2000 wie folgt festgestellt:

```


```

für die Jahre Faktor

```


```

1954 8,901

1955 8,614

1956 8,229

1957 7,889

1958 7,674

1959 7,510

1960 6,954

1961 6,449

1962 5,950

1963 5,556

1964 5,191

1965 4,803

1966 4,515

1967 4,215

1968 4,000

1969 3,735

1970 3,477

1971 3,191

1972 2,889

1973 2,633

1974 2,373

1975 2,228

1976 2,095

1977 1,976

1978 1,879

1979 1,797

1980 1,717

1981 1,635

1982 1,580

1983 1,537

1984 1,485

1985 1,429

1986 1,400

1987 1,368

1988 1,343

1989 1,309

1990 1,256

1991 1,201

1992 1,153

1993 1,108

1994 1,082

1995 1,053

1996 1,028

1997 1,028

1998 1,015

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 50/2001).

§ 2. Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 24b des Heeresversorgungsgesetzes werden für das Kalenderjahr 2000 mit 7 692 S und 31 903 S festgestellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 50/2001).

§ 3. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2000 mit 1,006 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2000 auch für den Bereich des Heeresversorgungsgesetzes verbindlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 50/2001).

§ 4. Die Höhe der gemäß § 53 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes zu entrichtenden Beträge wird für das Kalenderjahr 2000 mit 492 S für den Hauptversicherten und 94 S für Zusatzversicherte festgestellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 50/2001).

Artikel IV

(Anm.: Anpassung in der Impfschadenentschädigung, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 50/2001).

Artikel V

(Anm.: Anpassung in der Kleinrentnerfürsorge, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 50/2001).

Artikel VI

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.