Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation betreffend die Anwendung des Ökopunktesystems für den Transitverkehr durch Österreich

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2000-01-01
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 18 Abs. 1 mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Infolge der Verhandlungen zwischen einer Delegation der Republik Österreich und einer Delegation der Schweiz,

nach Konsultation der Europäischen Kommission,

in Übereinstimmung mit dem Artikel 11 des Protokolls Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union *1)

in Anwendung des Artikels 8 Absatz 2 des Abkommens vom 22. Oktober 1958 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen *2)

haben der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation folgendes vereinbart:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 45/1995

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 123/1959

Artikel 1

Das Ökopunktesystem ist für in der Schweiz zugelassene Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigem Gesamtgewicht von über 7,5 t, einschließlich Sattelzugfahrzeuge, sowie Anhänger mit einem höchstzulässigem Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, die von einem in der Schweiz zugelassenen Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigem Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder weniger gezogen werden, auf den Transitverkehr durch Österreich anwendbar, der mit Lastkraftwagen durchgeführt wird, unbeschadet ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind.

Artikel 2

(1) Ökopunkte (Transitrechte) für Schweizer Lastkraftwagen im Transit durch Österreich werden folgendermaßen zugeteilt:

für 2000 - 220 315 Ökopunkte

(davon maximal 70 698 Ökopunkte auf Ökokarten verwendbar)

für 2001 - 214 564 Ökopunkte

(davon maximal 68 852 Ökopunkte auf Ökokarten verwendbar)

für 2002 - 198 195 Ökopunkte

(davon maximal 63 599 Ökopunkte auf Ökokarten verwendbar)

für 2003 - 176 960 Ökopunkte

(davon maximal 56 785 Ökopunkte auf Ökokarten verwendbar)

(2) Die Schweiz teilt Österreich bis spätestens 1. August jeden Jahres die Anzahl der Ökopunkte mit, die sie für das darauffolgende Jahr auf Ökokarten verwenden möchte.

(3) Transitfahrten, die im Anhang A aufgelistet sind oder mit einer CEMT-Genehmigung durchgeführt werden, sind von der Ökopunktepflicht ausgenommen.

(4) Zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Versorgung der schweizerischen Fremdenverkehrs- und Zollfreihandelszone Samnaun im Kanton Graubünden wird der Straßentransit über die Bundesstraße 184 (Engadiner Straße), den Grenzübergang Pfunds, die Landesstraße 384 (Spisser Landesstraße) und den Grenzübergang Spiss nach Samnaun und umgekehrt durch ein Zählkartensystem geregelt.

Artikel 3

(1) Der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs hat die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen:

a)

ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als "Ökokarte" bezeichneten Bestätigung ist in Anhang B enthalten; oder

b)

ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" bezeichnet wird; oder

c)

die im Artikel 15 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, daß es sich um eine nicht ökopunktepflichtige Transitfahrt gemäß Anhang A oder eine mit einer CEMT Genehmigung durchgeführte Fahrt handelt; oder

d)

geeignete Unterlagen darüber, daß es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgerüstet ist, daß dieser für diesen Zweck eingestellt ist.

(2) Die zuständigen österreichischen Stellen geben die Ökokarte gegen Entrichtung der bei der Herstellung und Verteilung der Ökopunkte und Ökokarten anfallenden Kosten aus.

Artikel 4

(1) Die Umweltdatenträger werden gemäß den in Anhang C aufgeführten technischen Spezifikationen hergestellt, programmiert und angebracht. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ist autorisiert, die Zulassung, Programmierung und Anbringung der Umweltdatenträger zu regeln.

(2) Die Umweltdatenträger werden so programmiert, daß sie Informationen über das Land der Zulassung und den NOx-Wert des Lastkraftwagens gemäß den Angaben des in Artikel 5 beschriebenen Dokuments über Übereinstimmung mit der Produktion (COP) enthalten.

(3) Der Umweltdatenträger wird an der Windschutzscheibe angebracht. Er ist nicht übertragbar.

Artikel 5

Der Fahrer eines am oder nach dem 1. Oktober 1990 zugelassenen Lastkraftwagens hat zum Nachweis der NOx-Emissionen des Fahrzeugs ein COP-Dokument gemäß Anhang D mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Bei erstmals vor dem 1. Oktober 1990 zugelassenen Lastkraftwagen und bei solchen, für die kein solches Dokument vorgewiesen wird, ist ein COP-Wert von 15,8 g/kWh anzusetzen.

Artikel 6

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ist autorisiert, für die in Artikel 3 und 4 genannten Dokumente die Ausstellung zu regeln.

Artikel 7

Die Schweiz teilt Österreich schriftlich mit, welche innerstaatlichen Behörden berechtigt sind, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Umweltdatenträger zuzulassen, zu programmieren und anzubringen und die in Artikel 6 genannten Dokumente auszustellen.

Artikel 8

(1) Soweit das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger benutzt, wird die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf die Ökokarte aufgeklebt und entwertet. Die Ökopunkte sind durch Unterschrift so zu entwerten, daß sich der Schriftzug sowohl auf die Ökopunkte als auch auf das die Ökopunkte tragende Blatt erstreckt. Anstelle der Unterschrift kann auch ein Stempel benutzt werden.

(2) Eine Ökokarte, die mit der erforderlichen Anzahl von Ökopunkten versehen ist, wird den Kontrollorganen Österreichs ausgehändigt, die anschließend eine Kopie mit der Zahlungsbestätigung zurückgeben. An österreichischen EU-Binnengrenzen, die mit Stempelautomaten ausgerüstet sind, muß die Eintragung des Einreisedatums auf der Ökokarte mittels dieser Automaten erfolgen.

(3) Ist das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger versehen, wird nach Bestätigung einer anrechnungspflichtigen Transitfahrt vom Ökopunkteguthaben der Schweiz die Anzahl von Ökopunkten abgezogen, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeugs gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht. Die hierfür erforderliche Infrastruktur wird von den österreichischen Behörden zur Verfügung gestellt und unterhalten.

(4) Bei Fahrzeugen, die mit einem Umweltdatenträger versehen sind und im bilateralen Verkehr eingesetzt werden, muß der Umweltdatenträger vor der Einfahrt in österreichisches Hoheitsgebiet so eingestellt werden, daß ersichtlich wird, daß keine Transitfahrt durchgeführt wird.

(5) Wenn eine Ökokarte verwendet wird und das Zugfahrzeug bei einer Transitfahrt ausgewechselt wird, bleibt die bei der Einfuhr ausgestellte Zahlungsbestätigung gültig und ist weiter mitzuführen. Wenn der COP-Wert des neuen Zugfahrzeuges den auf dem Formular angegebenen Wert überschreitet, werden bei der Ausfahrt zusätzliche Ökopunkte auf eine neue Karte geklebt und entwertet.

Artikel 9

(1) Durchgängiger Verkehr, bei dem Österreich einmal auf der Schiene - sei es im konventionellen Eisenbahnverkehr oder im kombinierten Verkehr - und davor oder danach auf der Straße überschritten wird, gilt nicht als Straßengütertransitverkehr durch Österreich, sondern als nicht ökopunktepflichtiger bilateraler Verkehr.

(2) Durchgängiger Transitverkehr durch Österreich wird als bilateraler Verkehr betrachtet, wenn er über die folgenden Bahnhöfe abgewickelt wird:

Fürnitz/Villach Süd, Sillian, Innsbruck/Hall, Brennersee, Graz.

Artikel 10

Die Ökopunkte sind zwischen dem 1. Jänner des Jahres, in dem sie zugeteilt wurden, und dem 31. Jänner des Folgejahres gültig.

Artikel 11

(1) Zuwiderhandlungen eines Schweizer Lastkraftwagenfahrers oder Unternehmens gegen diese Vereinbarung sind nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften zu ahnden. Die zuständigen Behörden Österreichs und der Schweiz leisten sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Amtshilfe zur Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Überprüfung der vorschriftsmäßigen Verwendung und Handhabung der Ökokarten und Umweltdatenträger.

(2) Kontrollen können unter Beachtung des Prinzips der Nichtdiskriminierung auch an einem anderem Punkt als der Grenze durchgeführt werden.

Artikel 12

(1) Die österreichischen Kontrollorgane können unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn ein Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgerüstet ist und zumindest einer der folgende Sachverhalte vorliegt:

a)

im Falle des Fahrzeugs oder dessen Betreibers liegen wiederholte Zuwiderhandlungen vor;

b)

das Ökopunkteguthaben ist unzureichend;

c)

der Umweltdatenträger wurde von jemand anderen als der in Artikel 4 hierzu ermächtigten Stelle manipuliert oder verändert;

d)

das Fahrzeug verfügt nicht über die geeigneten Unterlagen gemäß Artikel 3 Absatz 1 lit. c oder d, um nachzuweisen, daß es sich nicht um eine Transitfahrt durch das österreichische Hoheitsgebiet handelt;

e)

der im Anhang C beschriebene Umweltdatenträger verfügt nicht über die für eine Transitfahrt erforderliche Anzahl von Ökopunkten.

(2) Die österreichischen Kontrollorgane können unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geeignete Maßnahmen treffen, wenn ein Fahrzeug nicht mit einem Umweltdatenträger ausgerüstet ist und zumindest einer der folgenden Sachverhalte vorliegt:

a)

die Ökokarte wird den Kontrollorganen nicht entsprechend dieser Vereinbarung vorgelegt;

b)

die vorgelegte Ökokarte ist unvollständig oder unrichtig ausgefüllt oder die Ökopunkte wurden nicht vorschriftsmäßig aufgeklebt;

c)

das Fahrzeug verfügt nicht über ordnungsgemäße Papiere für den Nachweis darüber, daß es keine Ökopunkte benötigt.

Artikel 13

Die gedruckten Ökopunkte, die für das Aufkleben auf die Ökokarten bestimmt sind, werden für jedes Jahr vor dem 1. November des vorhergehenden Jahres zur Verfügung gestellt.

Artikel 14

Bei Fahrzeugen, die erstmals vor dem 1. Oktober 1990 zugelassen sind und bei denen nach diesem Datum ein Motortausch durchgeführt wurde, gilt der COP-Wert des neuen Motors. Diesfalls ist in der von der zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigung der Motortausch sowie Einzelheiten über den neuen COP-Wert für NOx-Emissionen anzuführen.

Artikel 15

Für eine Transitfahrt müssen keine Ökopunkte entrichtet werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen gegeben sind:

a)

der alleinige Zweck der Fahrt ist die Auslieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs bzw. einer fabrikneuen Fahrzeugkombination vom Hersteller zu einem Bestimmungsort in einem anderen Staat;

b)

auf der Fahrt werden keine Güter befördert;

c)

für das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination sind die erforderlichen internationalen Zulassungspapiere und Ausfuhrkennzeichen vorhanden.

Artikel 16

Für eine Transitfahrt müssen keine Ökopunkte entrichtet werden, wenn es sich um eine Leerfahrt im Zusammenhang mit einer Beförderung gemäß Anhang A handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden, und geeignete Unterlagen zum Nachweis darüber mitgeführt werden. Solche Unterlagen sind:

Artikel 17

Eine Gemischte Kommission prüft Probleme, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung auftreten, und empfiehlt geeignete verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Maßnahmen.

Artikel 18

(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft und gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2003. Am Tag der Inkraftsetzung dieser Vereinbarung werden die Wirkungen der Vereinbarung vom 30. Juni 1995 zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements betreffend Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vom 22. Oktober 1958 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen sowie deren Änderung vom 24. März 1998 suspendiert.

(2) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei auf das Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung dieser Vereinbarung werden die Vereinbarung vom 30. Juni 1995 zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements betreffend Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vom 22. Oktober 1958 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen sowie deren Änderung vom 24. März 1998 erneut anwendbar sein.

(3) In den gemäß Absatz 1 und 2 beschriebenen Fällen treten die Vereinbarung vom 30. Juni 1995 zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements betreffend Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vom 22. Oktober 1958 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen sowie deren Änderung vom 24. März 1998 am 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(4) Sollte der Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 11 Absatz 3 oder 4 des Protokolls zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union einen Beschluß fassen, so schlägt die in Artikel 17 genannte Gemischte Kommission nach Konsultation der Europäischen Kommission die Modalitäten vor, die sich aus diesem Beschluß für die Anwendung des Systems auf den Schweizer Transitverkehr durch Österreich ergeben. Diese sollen nicht diskriminierend sein.

Geschehen zu Luzern, am 9. September 1999 in zwei Originalausfertigungen in deutscher Sprache.

Anhang A

Beförderungen, für die keine Ökopunkte benötigt werden:

1.

Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste

2.

Die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen

3.

Die Beförderung von Postsendungen

4.

Die Beförderung beschädigter oder reparaturbedürftiger Fahrzeuge

5.

Die Beförderung von Müll und Fäkalien

6.

Die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung

7.

Die Beförderung von Bienen und Fischbrut

8.

Die Überführung von Leichen

9.

Die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen oder für gewerbliche Zwecke

10.

Die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung

11.

Die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstung verfügen

12.

Die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen

13.

Die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge

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