Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der der Anpassungsfaktor, die Anpassungsfaktormesszahl und die Anpassungsrichtwertmesszahl für das Jahr 2000 festgesetzt werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f Abs. 1, 4 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/1999, wird mit Zustimmung der Bundesregierung und des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den §§ 108g und 108h ASVG angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 2000 mit 1,006 festgesetzt; die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2000 mit 115,98, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2000 mit 115,31 festgesetzt.
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