Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 - KPF-V 2000)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 6, 101, 108 und 113 in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes (MOG) 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet:
Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der
- Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, ABl. Nr. L 160 vom 26. 6. 1999, S 1,
- Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, ABl. Nr. L 280 vom 30. 10. 1999, S 43,
- Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 in Bezug auf die Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von nicht unmittelbar zu Lebens- oder Futtermittelzwecken bestimmten Erzeugnissen dienen, ABl. Nr. L 299 vom 20. 11. 1999,
- Verordnung (EG) Nr. 1577/96 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen, ABl. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S 4,
- Verordnung (EG) Nr. 1644/96 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen, ABl. Nr. L 207 vom 17. 8. 1996, S 1,
- Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S 1,
- Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 391 vom 31. 12. 1992, S 36.
Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der
- Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, ABl. Nr. L 160 vom 26. 6. 1999, S 1,
- Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, ABl. Nr. L 280 vom 30. 10. 1999, S 43,
- Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 in Bezug auf die Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von nicht unmittelbar zu Lebens- oder Futtermittelzwecken bestimmten Erzeugnissen dienen, ABl. Nr. L 299 vom 20. 11. 1999,
- Verordnung (EG) Nr. 1577/96 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen, ABl. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S 4,
- Verordnung (EG) Nr. 1644/96 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen, ABl. Nr. L 207 vom 17. 8. 1996, S 1,
- Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S 1,
- Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilfenregelungen, ABl. Nr. L 127 vom 12. Dezember 2001, S 11.
Ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das
Wirtschaftsjahr 2004/2005 beziehen, anzuwenden (vgl. § 23 Abs. 5).
Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der
- Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, ABl. Nr. L 160 vom 26. 6. 1999, S 1,
- Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, ABl. Nr. L 280 vom 30. 10. 1999, S 43,
- Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 in Bezug auf die Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von nicht unmittelbar zu Lebens- oder Futtermittelzwecken bestimmten Erzeugnissen dienen, ABl. Nr. L 299 vom 20. 11. 1999,
- Verordnung (EG) Nr. 1577/96 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen, ABl. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S 4,
- Verordnung (EG) Nr. 1644/96 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen, ABl. Nr. L 207 vom 17. 8. 1996, S 1,
- Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S 1,
- Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilfenregelungen, ABl. Nr. L 127 vom 12. Dezember 2001, S 11
- Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003 S. 1
- Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Stützungsregelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L Nr. 339 vom 24.12.2003 S. 58
Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.
Allgemeine Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Grundflächenregion und Erzeugungsregion ist das Bundesgebiet.
(2) Ein Grundstück ist der gemäß § 7 a Abs. 1 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968 in der jeweils geltenden Fassung, bezeichnete Teil einer Katastralgemeinde.
(3) Ein Feldstück ist die in § 2 Abs. 1 Z 4 Flächen-Basiserfassungsverordnung, BGBl. Nr. 964/1994, definierte Bewirtschaftungseinheit.
(4) Ein Schlag ist eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.
Abschnitt
Antragsvoraussetzungen
Antrag
§ 4. (1) Flächenzahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muss bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein. Die Einreichstelle ihrerseits hat den Antrag innerhalb einer von der AMA bestimmten Frist, die nach Maßgabe der durchzuführenden Erfassungsarbeiten und Kontrollen festzulegen ist, an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag muss zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben insbesondere folgende Angaben enthalten:
Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung:
Kulturpflanzenflächen (Getreideflächen, Ölsaatenflächen einschließlich der Sortenangabe bei Anbau von Raps, Rübsen und Ölsonnenblumen sowie der Angabe des zu erwartenden Ertrags bei gleichzeitigem Anbau von als nachwachsende Rohstoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 zugelassenen Kulturpflanzen auf stillgelegten und nicht stillgelegten Flächen, Eiweißpflanzenflächen, Ölleinflächen einschließlich Sortenangabe, Stilllegungsflächen als förderfähige Flächen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsvorschriften),
zur Saatguterzeugung genutzte Flächen, für die Beihilfen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 beantragt werden,
Futterflächen (einschließlich Mutterschaf-Futterflächen) und Weideland, die mit den unter lit. a genannten Kulturpflanzen bebaut sind und für die kein Antrag auf Flächenzahlung gestellt wird, die jedoch die Grundlage für die Antragstellung für Tierprämien bilden,
beihilfefähige Flächen, auf der eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse erfolgt,
sonstige Ackerflächen (zB Zuckerrüben- und Kartoffelflächen oder Flächen, die im Rahmen anderer Beihilfemaßnahmen beantragt werden),
Grünlandflächen insgesamt,
sonstige nicht beihilfefähige Flächen (wie zum Beispiel Dauerkulturen und Spezialkulturen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999),
Flächen, die der Erzeugung von zur Trocknung bestimmtem Futter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 dienen,
Flächen, die im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt worden sind,
die Erklärung, dass die Flächen, für die Flächenzahlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 weder mit einer Dauerkultur bebaut waren, noch als Dauergrünland oder Wälder genutzt wurden, noch nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienten, oder dass eine Sonderregelung gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 für die Flächen zur Anwendung gekommen ist,
im Fall der Verarbeitung von auf Stilllegungsflächen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 geernteten nachwachsenden Rohstoffen zu Biogas an Stelle eines Anbau- und Liefervertrages eine Erklärung, dass das Ausgangserzeugnis direkt im landwirtschaftlichen Betrieb zu Biogas verarbeitet wird,
im Fall des Anbaus von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 genannten Ausgangserzeugnissen auf stillgelegten Flächen die Erklärung, dass diese Ausgangserzeugnisse im Falle der Verwendung oder des Verkaufs für die in Anhang III der zitierten Verordnung genannten Zwecke verwendet werden.
(2) Der Antragsteller kann nach Maßgabe der in § 1 genannten Rechtsakte nachträglich Flächen aus seinem Antrag zurückziehen.
(3) Im Fall der Aussaat von Raps und Rübsen sind ab der Antragstellung folgende Unterlagen im Betrieb für Kontrollen zur Verfügung zu halten:
die Rechnung oder ein anderer geeigneter Nachweis über den Bezug von zertifiziertem Saatgut bei der Aussaat zertifzierten Saatguts,
der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen Rapses,
das Untersuchungsergebnis des Bundesamts und Forschungszentrums für Landwirtschaft bei Verwendung von Nachbausaatgut,
der Vermehrungsvertrag für Saatgutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder
der Anbauvertrag mit einem gemäß § 17 Abs. 2 zugelassenen Käufer bei der Aussaat der Sorten "Bienvenu" oder "Jet neuf".
(4) Im Fall der Beantragung von Flächenzahlungen für Öllein ist der Nachweis über die Verwendung von anderen als hauptsächlich zur Fasererzeugung bestimmten Flachssorten im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 am Betrieb zur Verfügung zu halten.
(5) Im Fall der Beantragung von Flächenzahlungen für Sonnenblumen ist der Nachweis über die Verwendung von nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 genannten Sorten im Betrieb zur Verfügung zu halten.
(6) Im Fall der Beantragung der Beihilfe für Körnerleguminosen ist der Nachweis über die Verwendung von in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 genannten Körnerleguminosen im Betrieb zur Verfügung zu halten.
(7) Im Fall der Beantragung des Hartweizenzuschlages gemäß § 8 ist dem Beihilfeantrag "Flächen" ein Beleg über den Bezug von zertifiziertem Saatgut beizulegen, aus dem Menge und Sorte ersichtlich sind. Das Original des vorgelegten Beleges und die Saatgutetiketten sind zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut am Betrieb zur Verfügung zu halten.
(8) Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit zwei Dezimalstellen, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern anzugeben.
(9) Im Betrieb sind Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen notwendig sind, zur Verfügung zu halten. Beim Anbau von nachwachsenden Rohstoffen und Kulturpflanzen der selben Art auf dem selben Feldstück sind dem Beihilfeantrag "Flächen" Skizzen, die eine eindeutige Identifizierung der Schläge ermöglichen, anzuschließen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4 idF BGBl. II Nr. 167/2001
Abschnitt
Antragsvoraussetzungen
Antrag
§ 4. (1) Flächenzahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muss bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein. Die Einreichstelle ihrerseits hat den Antrag innerhalb einer von der AMA bestimmten Frist, die nach Maßgabe der durchzuführenden Erfassungsarbeiten und Kontrollen festzulegen ist, an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag muss zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben insbesondere folgende Angaben enthalten:
Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung:
Kulturpflanzenflächen (Getreide- und Eiweißpflanzenflächen;
zur Saatguterzeugung genutzte Flächen, für die Beihilfen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 beantragt werden,
Futterflächen (einschließlich Mutterschaf-Futterflächen) und Weideland, die mit den unter lit. a genannten Kulturpflanzen bebaut sind und für die kein Antrag auf Flächenzahlung gestellt wird, die jedoch die Grundlage für die Antragstellung für Tierprämien bilden,
beihilfefähige Flächen, auf der eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse erfolgt,
sonstige Ackerflächen (zB Zuckerrüben- und Kartoffelflächen oder Flächen, die im Rahmen anderer Beihilfemaßnahmen beantragt werden),
Grünlandflächen insgesamt,
sonstige nicht beihilfefähige Flächen (wie zum Beispiel Dauerkulturen und Spezialkulturen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999),
Flächen, die der Erzeugung von zur Trocknung bestimmtem Futter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 dienen,
Flächen, die im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt worden sind,
die Erklärung, dass die Flächen, für die Flächenzahlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 weder mit einer Dauerkultur bebaut waren, noch als Dauergrünland oder Wälder genutzt wurden, noch nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienten, oder dass eine Sonderregelung gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 für die Flächen zur Anwendung gekommen ist,
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