Verordnung der Bundesregierung über die Beglaubigung der schriftlichen Erledigungen der Verwaltungsbehörden durch die Kanzlei (Beglaubigungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/1999, wird verordnet:
Abkürzung
BeglV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/1999, wird verordnet:
Kanzlei
§ 1. Von der in § 18 Abs. 4 AVG vorgesehenen Möglichkeit, schriftliche Ausfertigungen der Behörden durch die Kanzlei beglaubigen zu lassen, kann nur bei den Behörden Gebrauch gemacht werden, für die ein geregelter, ständiger Kanzleidienst eingerichtet ist.
Gegenstand der Beglaubigung
§ 2. (1) Die Beglaubigung durch die Kanzlei kommt nur bei solchen schriftlichen Erledigungen in Betracht, denen ein Geschäftsstück der Behörde zu Grunde liegt, das durch Unterschrift des Genehmigenden oder auf andere Weise (§ 18 Abs. 2 AVG) genehmigt wurde.
(2) Werden schriftliche Erledigungen vervielfältigt, so bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung. Schriftliche Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sind oder die telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
(3) Eine Unterfertigung von Urkunden, für die eine besondere Art der Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, durch die Kanzlei ist unzulässig.
Gegenstand der Beglaubigung
§ 2. (1) Die Beglaubigung durch die Kanzlei kommt nur bei solchen schriftlichen Ausfertigungen in Betracht, denen eine Erledigung der Behörde zugrunde liegt, die durch Unterschrift des Genehmigenden oder auf andere Weise (§ 18 Abs. 3 AVG) genehmigt wurde.
(2) Eine Unterfertigung von Urkunden, für die gesetzlich eine besondere Form der Unterzeichnung vorgeschrieben ist, ist unzulässig.
Ermächtigung
§ 3. (1) Die Vornahme von Beglaubigungen schriftlicher Erledigungen ist nur auf Grund einer besonderen ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung der Leitung der Behörde zulässig.
(2) Die Ermächtigung kann entweder allgemein erteilt oder - ohne dass hiedurch die Rechtswirksamkeit der unter Einhaltung der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung beglaubigten Erledigungen berührt würde - auf bestimmte Fälle eingeschränkt werden.
(3) Die Ermächtigung ist jederzeit widerruflich.
Abkürzung
BeglV
Ermächtigung
§ 3. (1) Die Vornahme von Beglaubigungen schriftlicher Ausfertigungen ist nur auf Grund einer besonderen ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung der Leitung der Behörde zulässig.
(2) Die Ermächtigung kann entweder allgemein erteilt oder – ohne dass hiedurch die Rechtswirksamkeit der unter Einhaltung der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung beglaubigten Ausfertigungen berührt würde – auf bestimmte Fälle eingeschränkt werden.
(3) Die Ermächtigung ist jederzeit widerruflich.
Vornahme der Beglaubigung
§ 4. Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen, dass am Schluss der schriftlichen Erledigung der Name des Genehmigenden wiedergegeben und sodann die Klausel “Für die Richtigkeit der Ausfertigung:” beigesetzt und vom Beglaubigenden mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.
Vornahme der Beglaubigung
§ 4. Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen, dass am Schluss der schriftlichen Ausfertigung der Name des Genehmigenden wiedergegeben und sodann die Klausel „Für die Richtigkeit der Ausfertigung:“ beigesetzt und vom Beglaubigenden mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.
Inkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Der Titel, § 2 samt Überschrift, § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 151/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
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