Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/1998, wird verordnet:
§ 1. Die im Durchschnitt für den Krankentransport eines Wehrpflichtigen mit einem heereseigenen Kraftfahrzeug erwachsenden und als Aufwand des Bundes im Sinne des § 24 Abs. 3 HGG 1992 geltenden Kosten betragen 18 S pro Kilometer.
§ 2. Die im Durchschnitt für die Anstaltspflege eines Wehrpflichtigen in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung erwachsenden und als Aufwand des Bundes im Sinne des § 24 Abs. 3 HGG 1992 geltenden Kosten betragen:
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für stationäre Pflege 4 321 S pro Tag,
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für ambulante Behandlung 399 S pro Behandlung.
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§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1999 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen, BGBl. II Nr. 261/1997, außer Kraft.
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