Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Prämien für Rinder, Mutterschafe und Mutterziegen (Tierprämien-Verordnung 2000 - TPV 2000)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-01-01
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 73
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 5 und 6, 101 und 108 jeweils in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung der

1.

Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S 21;

2.

der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung, ABl. Nr. L 281 vom 4. November 1999, S 30;

3.

Verordnung (EG) Nr. 2467/98 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch, ABl. Nr. L 312 vom 20. November 1998, S 1;

4.

Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaf- und Ziegenfleischerzeuger, ABl. Nr. L 337 vom 4. Dezember 1990,

5.

Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 mit Durchführungsvorschriften für die erzeugerspezifischen Obergrenzen, die nationalen Reserven und die Übertragung von Ansprüchen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates über die Gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch, ABl. Nr. L 362 vom 11. Dezember 1992, S 41, und der übrigen dazu ergangenen Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch;

6.

Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 355 vom 5. Dezember 1992, S 1 und

7.

Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 391 vom 31. Dezember 1992, S 36.

(2) Diese Verordnung dient der Gewährung der

1.

Sonderprämie für männliche Rinder (Sonderprämie),

2.

Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie),

3.

Schlachtprämie,

4.

Extensivierungsprämie,

5.

Ergänzungsbeträge und

6.

Prämie zugunsten der Schaf- und Ziegenfleischerzeuger (Mutterschafprämie).

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung der

1.

Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABl. Nr. L 160 vom 26.6.1999, S. 21;

2.

Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung, ABl. Nr. L 281 vom 4.11.1999, S. 30;

3.

Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch, ABl. Nr. L 341 vom 22.12.2001, S. 3;

4.

Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch, ABl. Nr. L 341 vom 22.12.2001, S. 105;

5.

Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 355 vom 5.12.1992, S. 1 und

6.

Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 327 vom 12.12.2001, S. 11.

(2) Diese Verordnung dient der Gewährung der

1.

Sonderprämie für männliche Rinder (Sonderprämie),

2.

Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie),

3.

Schlachtprämie,

4.

Extensivierungsprämie,

5.

Ergänzungsbeträge und

6.

Prämie für die Mutterschafhaltung (Mutterschafprämie) und Prämie für die Mutterziegenhaltung (Ziegenprämie).

Zuständigkeit

§ 2. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.

(2) Bei der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind jedoch einzureichen:

1.

Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1 Abs. 2 Z 1, 2, 4 bis 6,

2.

Anträge auf Übertragung von Prämienansprüchen gemäß § 18,

3.

Anträge auf Festsetzung oder Änderung der individuellen Höchstgrenze bei der Mutterkuhprämie und der erzeugerspezifischen Obergrenze bei der Mutterschafprämie im Rahmen der Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen oder zusätzlichen Reserve,

4.

Anträge auf Ausstellung des amtlichen Handelsdokumentes und

5.

Masterklärungen.

(3) Die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene, in deren Sprengel der Betriebssitz des Erzeugers liegt, ist für die Ausstellung des amtlichen Handelsdokuments, nicht jedoch für die Ausstellung von Duplikaten zuständig.

(4) Die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene, in deren Sprengel der Ort der Wandertierhaltung im benachteiligten Gebiet liegt, ist für die Ausstellung der Bescheinigungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Wandertierhaltung von Schafen zuständig.

(5) In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.

(2) Bei der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind jedoch einzureichen:

1.

Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1 Abs. 2 Z 1, 2, 4 bis 6,

2.

Anträge auf Übertragung von Prämienansprüchen gemäß § 18,

3.

Anträge auf Festsetzung oder Änderung der individuellen Höchstgrenze bei der Mutterkuhprämie und der erzeugerspezifischen Obergrenze bei der Mutterschafprämie im Rahmen der Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen oder zusätzlichen Reserve,

4.

Anträge auf Ausstellung des amtlichen Handelsdokumentes und

5.

Masterklärungen.

(3) Die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene, in deren Sprengel der Betriebssitz des Erzeugers liegt, ist für die Ausstellung des amtlichen Handelsdokumentes auf Antrag eines landwirtschaftlichen Erzeugers, nicht jedoch für die Ausstellung von Duplikaten zuständig.

(4) Die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene, in deren Sprengel der Ort der Wandertierhaltung im benachteiligten Gebiet liegt, ist für die Ausstellung der Bescheinigungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Wandertierhaltung von Schafen zuständig.

(5) In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.

(2) Bei der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind jedoch einzureichen:

1.

Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1 Abs. 2 Z 1, 2, 4 bis 6,

2.

Anträge auf Übertragung von Prämienansprüchen gemäß § 18,

3.

Anträge auf Festsetzung oder Änderung der individuellen Höchstgrenze bei der Mutterkuhprämie und der erzeugerspezifischen Obergrenze bei der Mutterschafprämie im Rahmen der Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen oder zusätzlichen Reserve,

4.

Anträge auf Ausstellung des amtlichen Handelsdokumentes.

5.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2002)

(3) Die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene, in deren Sprengel der Betriebssitz des Erzeugers liegt, ist für die Ausstellung des amtlichen Handelsdokumentes auf Antrag eines landwirtschaftlichen Erzeugers, nicht jedoch für die Ausstellung von Duplikaten zuständig.

(4) Die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene, in deren Sprengel der Ort der Wandertierhaltung im benachteiligten Gebiet liegt, ist für die Ausstellung der Bescheinigungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Wandertierhaltung von Schafen zuständig.

(5) In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.

(6) Anträge, die im Wege automationsunterstützter Datenübertragung übermittelt werden, sind abweichend von Abs. 2 bei der Agrarmarkt Austria einzureichen.

Antragstellung

§ 3. (1) Anträge sind unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Die Anträge gemäß § 2 Abs. 2 haben zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,

2.

Betriebsnummer(n), verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,

3.

Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut.

(2) Anträge sind für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr von den Erzeugern zu stellen auf die

1.

Sonderprämie in der Zeit vom 2. Jänner bis 30. November,

2.

Mutterkuhprämie in der Zeit vom 2. Mai bis zum 30. Juni,

3.

Extensivierungsprämie für Milchkühe in der Zeit vom 2. Mai bis 30. Juni,

4.

Extensivierungsprämie in der Einreichfrist gemäß § 4 Abs. 1 der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 - KPF-V 2000, BGBl. II Nr. 496/1999 in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KPF-V 2000 genannt,

5.

Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen in der Zeit vom 2. Mai bis 30. Juni,

6.

Schlachtprämie im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland spätestens drei Monate nach der Schlachtung in diesem Mitgliedstaat oder nach dem Export, längstens jedoch bis Ende Februar des Folgejahres und

7.

Mutterschafprämie in der Zeit vom 15. Jänner bis 16. Februar.

(3) Die Angaben zur Futterfläche und zum Weideland sind gemäß § 4 Abs. 1 KPF-V 2000 zu machen.

(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der jeweiligen Einreichstelle maßgeblich.

(5) Für das Kalenderjahr 2000 können Anträge auf die Mutterkuhprämie für Kalbinnen und auf Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen überdies in der Zeit vom 2. Jänner bis 29. Februar 2000 gestellt werden.

Antragstellung

§ 3. (1) Anträge sind unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Die Anträge gemäß § 2 Abs. 2 haben zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,

2.

Betriebsnummer(n), verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,

3.

Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut.

(2) Anträge sind für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr von den Erzeugern zu stellen auf die

1.

Sonderprämie in der Zeit vom 2. Jänner bis 30. November,

2.

Mutterkuhprämie in der Zeit vom 2. Mai bis zum 30. Juni,

3.

Extensivierungsprämie für Milchkühe in der Zeit vom 2. Mai bis 30. Juni,

4.

Extensivierungsprämie in der Einreichfrist gemäß § 4 Abs. 1 der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 - KPF-V 2000, BGBl. II Nr. 496/1999 in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KPF-V 2000 genannt,

5.

Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen in der Zeit vom 2. Mai bis 30. Juni,

6.

Schlachtprämie im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland spätestens sechs Monate nach der Schlachtung in diesem Mitgliedstaat oder nach dem Export, längstens jedoch bis Ende Februar des Folgejahres und

7.

Mutterschafprämie in der Zeit vom 15. Jänner bis 16. Februar.

(3) Die Angaben zur Futterfläche und zum Weideland sind gemäß § 4 Abs. 1 KPF-V 2000 zu machen.

(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der jeweiligen Einreichstelle maßgeblich.

(5) Für das Kalenderjahr 2000 können Anträge auf die Mutterkuhprämie für Kalbinnen und auf Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen überdies in der Zeit vom 2. Jänner bis 29. Februar 2000 gestellt werden.

Antragstellung

§ 3. (1) Anträge sind unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Die Anträge gemäß § 2 Abs. 2 haben zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,

2.

Betriebsnummer(n), verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,

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