Verordnung des Bundeskanzlers über die Festsetzung der Pauschalvergütung für die Leistungen von Rechtsanwälten im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS-Verfahrenshilfe-Pauschalierungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates gemäß § 47 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 56a der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/1999, verordnet:
Pauschalvergütung
§ 1. Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45a RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr 2000 und die darauf folgenden Jahre mit 68 801,50 S jährlich festgesetzt.
Pauschalvergütung
§ 1. Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45a RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr 2000 und die darauf folgenden Jahre mit 5 000 Euro jährlich festgesetzt.
Inkrafttreten
§ 2. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundeskanzlers über die Festsetzung der Pauschalvergütung für die Leistungen von Rechtsanwälten im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS-Verfahrenshilfe-Pauschalierungsverordnung), BGBl. Nr. 803/1992, außer Kraft.
(2) Mit 1. Jänner 2002 wird in § 1 der Ausdruck "68 801,50 S" durch den Ausdruck "5 000 Euro" ersetzt.