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Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2000

Geltender Text a fecha 1999-12-31

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 50/2001).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes, BGBl. Nr. 90/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 433/1995, wird die Höhe der Kleinrenten für das Kalenderjahr 2000 wie folgt festgestellt:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 50/2001).

Artikel I

(Anm.: Anpassung in der Kriegsopferversorgung, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 50/2001).

Artikel II

(Anm.: Anpassung in der Opferfürsorge, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 50/2001).

Artikel III

(Anm.: Anpassung in der Heeresversorgung, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 50/2001).

Artikel IV

(Anm.: Anpassung in der Impfschadenentschädigung, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 50/2001).

Artikel V

Anpassung in der Kleinrentnerfürsorge

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Höhe der Kleinrenten

Stufe Bemessungsgrundlage monatlich

in Schilling

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1 von 6 000 K bis 20 000 K 17 041 S

2 von mehr als 20 000 K bis 25 000 K 18 587 S

3 von mehr als 25 000 K bis 30 000 K 20 449 S

4 von mehr als 30 000 K bis 40 000 K 22 387 S

5 von mehr als 40 000 K bis 50 000 K 23 518 S

6 von mehr als 50 000 K bis 60 000 K 25 933 S

7 von mehr als 60 000 K bis 80 000 K 28 939 S

8 von mehr als 80 000 K bis 100 000 K 31 955 S

9 von mehr als 100 000 K 37 385 S

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 50/2001).

Artikel VI

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.