Verordnung des Bundeskanzlers über den angemessenen Datenschutz in Drittstaaten (Datenschutzangemessenheits-Verordnung – DSAV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-01-01
Status Aufgehoben · 2018-05-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

DSAV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, wird verordnet:

§ 1. Die Übermittlung und Überlassung von Daten aus Datenanwendungen an Empfänger in Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind (Drittstaaten), bedarf keiner Genehmigung der Datenschutzkommission, wenn die Übermittlung oder Überlassung in einen der folgenden Staaten erfolgt:

1.

Schweiz,

2.

Ungarn.

§ 1. (1) Die Übermittlung und Überlassung von Daten aus Datenanwendungen an Empfänger in Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind (Drittstaaten), bedarf keiner Genehmigung der Datenschutzkommission, wenn die Übermittlung oder Überlassung in einen der folgenden Drittstaaten oder in eines der folgenden, für die Zwecke dieser Verordnung als Drittstaaten geltenden Gebiete erfolgt:

1.

Schweiz,

2.

Argentinien,

3.

Guernsey,

4.

Insel Man,

5.

Jersey,

6.

Färöer Inseln,

7.

Andorra,

8.

Uruguay,

9.

Neuseeland.

(2) Die Übermittlung und Überlassung von Daten aus Datenanwendungen an Empfänger in Drittstaaten bedarf dann keiner Genehmigung der Datenschutzkommission, wenn die Übermittlung oder Überlassung in einen der folgenden Staaten entsprechend der angeführten Voraussetzungen erfolgt:

1.

Vereinigte Staaten von Amerika, entsprechend der Entscheidung 2000/520/EG der Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des „sicheren Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA, ABl. Nr. L 215 vom 25.08.2000 S. 7, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2001 S. 14,

2.

Kanada, entsprechend der Entscheidung 2002/2/EG der Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des Datenschutzes, den das kanadische Personal Information Protection and Electronic Documents Act bietet, ABl. Nr. L 2 vom 04.01.2002 S. 13,

3.

Israel, entsprechend dem Beschluss 2011/61/EU der Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus im Staat Israel im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, ABl. Nr. L 27 vom 01.02.2011 S. 39.

§ 1. (1) Die Übermittlung und Überlassung von Daten aus Datenanwendungen an Empfänger in Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind (Drittstaaten), bedarf keiner Genehmigung der Datenschutzbehörde, wenn die Übermittlung oder Überlassung in einen der folgenden Drittstaaten oder in eines der folgenden, für die Zwecke dieser Verordnung als Drittstaaten geltenden Gebiete erfolgt:

1.

Schweiz,

2.

Argentinien,

3.

Guernsey,

4.

Insel Man,

5.

Jersey,

6.

Färöer Inseln,

7.

Andorra,

8.

Uruguay,

9.

Neuseeland.

(2) Die Übermittlung und Überlassung von Daten aus Datenanwendungen an Empfänger in Drittstaaten bedarf dann keiner Genehmigung der Datenschutzbehörde, wenn die Übermittlung oder Überlassung in einen der folgenden Staaten entsprechend der angeführten Voraussetzungen erfolgt:

1.

Vereinigte Staaten von Amerika, entsprechend der Entscheidung 2000/520/EG der Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des „sicheren Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA, ABl. Nr. L 215 vom 25.08.2000 S. 7, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2001 S. 14,

2.

Kanada, entsprechend der Entscheidung 2002/2/EG der Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des Datenschutzes, den das kanadische Personal Information Protection and Electronic Documents Act bietet, ABl. Nr. L 2 vom 04.01.2002 S. 13,

3.

Israel, entsprechend dem Beschluss 2011/61/EU der Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus im Staat Israel im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, ABl. Nr. L 27 vom 01.02.2011 S. 39.

Abkürzung

DSAV

§ 1. (1) Die Übermittlung und Überlassung von Daten aus Datenanwendungen an Empfänger in Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind (Drittstaaten), bedarf keiner Genehmigung der Datenschutzbehörde, wenn die Übermittlung oder Überlassung in einen der folgenden Drittstaaten oder in eines der folgenden, für die Zwecke dieser Verordnung als Drittstaaten geltenden Gebiete erfolgt:

1.

Schweiz,

2.

Argentinien,

3.

Guernsey,

4.

Insel Man,

5.

Jersey,

6.

Färöer Inseln,

7.

Andorra,

8.

Uruguay,

9.

Neuseeland.

(2) Die Übermittlung und Überlassung von Daten aus Datenanwendungen an Empfänger in Drittstaaten bedarf dann keiner Genehmigung der Datenschutzbehörde, wenn die Übermittlung oder Überlassung in einen der folgenden Staaten entsprechend der angeführten Voraussetzungen erfolgt:

1.

Kanada, entsprechend der Entscheidung 2002/2/EG der Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des Datenschutzes, den das kanadische Personal Information Protection and Electronic Documents Act bietet, ABl. Nr. L 2 vom 04.01.2002 S. 13,

2.

Israel, entsprechend dem Beschluss 2011/61/EU der Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus im Staat Israel im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, ABl. Nr. L 27 vom 01.02.2011 S. 39.

Abkürzung

DSAV

§ 2. Keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 13 DSG 2000 besteht jedoch bei der Übermittlung oder Überlassung von Daten in die im § 1 genannten Drittstaaten dann, wenn die Datenweitergabe für Zwecke der staatlichen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von Straftaten erfolgt, es sei denn, dass Genehmigungsfreiheit nach § 12 Abs. 3, insbesondere Z 3, DSG 2000, gegeben ist.

§ 3. Durch die Ausnahme von der Genehmigungspflicht werden die in § 7 DSG 2000 normierten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung nicht berührt. Bei Überlassungen ins Ausland muss darüber hinaus die schriftliche Zusage des ausländischen Dienstleisters an den inländischen Auftraggeber - oder in den Fällen des § 13 Abs. 5 DSG 2000 an den inländischen Dienstleister - vorliegen, dass er die Dienstleisterpflichten gemäß § 11 Abs. 1 DSG 2000 einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind.

Abkürzung

DSAV

§ 3. Durch die Ausnahme von der Genehmigungspflicht werden die in § 7 DSG 2000 normierten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung nicht berührt. Bei Überlassungen ins Ausland muss darüber hinaus die schriftliche Zusage des ausländischen Dienstleisters an den inländischen Auftraggeber – oder in den Fällen des § 13 Abs. 4 DSG 2000 an den inländischen Dienstleister – vorliegen, dass er die Dienstleisterpflichten gemäß § 11 Abs. 1 DSG 2000 einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer Datenschutzbestimmungen, BGBl. Nr. 612/1980, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.

Abkürzung

DSAV

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer Datenschutzbestimmungen, BGBl. Nr. 612/1980, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

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