Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem Rückkauf und/oder Wiederverkauf eigener Aktien (Veröffentlichungsverordnung - VeröffentlichungsV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 82 Abs. 9 des Börsegesetzes 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 187/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:
Veröffentlichung der Absicht bzw. des Beschlusses, von Rückkauf-
und/oder Wiederverkaufermächtigungen Gebrauch zu machen
§ 1. (1) Der Emittent von Aktien, die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat die geplante Ausübung der Ermächtigung zur Durchführung eines Rückkauf- und/oder Wiederverkaufprogramms unverzüglich gemäß § 82 Abs. 8 BörseG zu veröffentlichen, wenn erhebliche Kursbewegungen oder Gerüchte und Spekulationen auftreten und anzunehmen ist, daß diese auf den bevorstehenden Rückkauf und/oder Wiederverkauf zurückzuführen sind (Marktverzerrungen).
(2) Der Beschluß des Vorstands, von der Ermächtigung der Hauptversammlung zum Aktienrückkauf und/oder -wiederverkauf Gebrauch zu machen, ist unverzüglich gemäß § 82 Abs. 8 BörseG zu veröffentlichen.
(3) Falls der Aktienrückkauf und/oder -wiederverkauf nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats durchgeführt werden darf, entsteht - unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 - die Veröffentlichungspflicht erst dann, wenn entsprechende Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats vorliegen, es sei denn, es besteht bereits zu einem früheren Zeitpunkt die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Umsetzung der Hauptversammlungsermächtigung.
(4) Eine allfällige Rücknahme des Vorstands- oder Aufsichtsratsbeschlusses gemäß Abs. 2 oder 3 ist unverzüglich zu veröffentlichen.
(5) Die zu veröffentlichenden Angaben sind der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA) und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
Veröffentlichung des Rückkauf- und/oder Wiederverkaufprogramms
§ 2. (1) Jeder Emittent von Aktien, die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat ein allfälliges Rückkaufprogramm sowie dessen Dauer mindestens drei Börsetage vor der Durchführung gemäß § 82 Abs. 8 BörseG zu veröffentlichen. Das gleiche gilt für ein allfälliges Wiederverkaufprogramm.
(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
Tag des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung gemäß § 65 Abs. 1 Z 9 AktG;
Tag und Art der Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 65 Abs. 1a AktG;
Beginn und voraussichtliche Dauer des jeweiligen Rückkaufund/oder Wiederverkaufprogramms;
Aktiengattung, auf die sich das Rückkauf- und/oder Wiederverkaufprogramm bezieht;
beabsichtigtes Volumen (Stücke) des Rückkaufs und/oder Wiederverkaufs eigener Aktien, insbesondere auch den Anteil der rückzukaufenden und/oder wiederzuverkaufenden eigenen Aktien am Grundkapital, gegebenenfalls getrennt nach der jeweiligen Aktiengattung;
höchster und niedrigster zu leistender und/oder zu erzielender Gegenwert je Aktie;
Art und Zweck des Rückkaufs und/oder Wiederverkaufs eigener Aktien, insbesondere, ob der Rückkauf und/oder Wiederverkauf über die Börse und/oder außerhalb der Börse erfolgen soll, ob es beim Rückkauf ein Übernahmeangebot geben wird, ob die Aktien eingezogen (Kapitalstrukturverbesserungsmaßnahmen) oder allenfalls wiederverkauft werden sollen oder ob sie für Zwecke eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms verwendet werden sollen;
allfällige Auswirkungen des Rückkaufprogramms auf die Börsezulassung der Aktien des Emittenten und
Ausmaß der eingeräumten oder geplanten Aktienoptionen im Rahmen von Stock-Option-Plänen an leitende Angestellte oder Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder des Emittenten, falls der Emittent den genannten Personengruppen Aktienoptionen eingeräumt hat oder während der Frist gemäß § 65 Abs. 1 Z 9 AktG einzuräumen plant.
(3) Der Emittent hat die zu veröffentlichenden Angaben der BWA und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich nach deren Festlegung mitzuteilen.
(4) Beabsichtigt der Emittent, die Veröffentlichungspflichten gemäß §§ 3 und 4 durch die Veröffentlichung von Angaben über eine öffentlich zugängliche Seite im Internet zu erfüllen, so hat er in der Veröffentlichung gemäß § 2 Abs. 1 auf diesen Umstand hinzuweisen und die bezughabende Internet-Adresse in dieser Veröffentlichung anzugeben.
Veröffentlichung von Änderungen
§ 3. (1) Ändert der Emittent seine Entscheidungen betreffend die Angaben in § 2 Abs. 2 Z 3 bis 9, sind die Änderungen unverzüglich zu veröffentlichen. Betrifft die Änderung Aktienoptionen, so ist sowohl das Ausmaß der bisher eingeräumten oder geplanten Aktienoptionen als auch das Ausmaß der weiteren oder neu eingeräumten oder geplanten Aktienoptionen bekanntzugeben. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung besteht unabhängig davon, ob die Änderung gesellschaftsrechtlich oder kapitalmarktrechtlich zulässig ist.
(2) Die zu veröffentlichenden Angaben sind der BWA und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich mitzuteilen; für die Veröffentlichung gegenüber dem anlagesuchenden Publikum ist § 2 Abs. 4 anwendbar.
Veröffentlichung der im Rahmen des Rückkauf- und/oder
Wiederverkaufprogramms durchgeführten Transaktionen
§ 4. (1) Der Emittent hat die beim Rückkauf und/oder Wiederverkauf eigener Aktien durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen.
(2) Während des Rückkauf- und/oder Wiederverkaufprogramms sind am zweiten Börsetag der Folgewoche hinsichtlich der durchgeführten Transaktionen der vergangenen Kalenderwoche, jeweils gegliedert für die über die Börse und außerhalb der Börse rückgekauften und/oder wiederverkauften Aktien, auf Tagesbasis, gegebenenfalls getrennt nach der jeweiligen Aktiengattung, jedenfalls folgende Angaben der BWA und dem zuständigen Börseunternehmen mitzuteilen sowie gegenüber dem anlagesuchenden Publikum zu veröffentlichen:
rückgekauftes und/oder wiederverkauftes Volumen (Stücke), insbesondere auch den Anteil der im Rahmen des Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 65 Abs. 1a AktG bereits rückgekauften und/oder wiederverkauften Aktien am Grundkapital;
höchster und niedrigster geleisteter und/oder erzielter Gegenwert je Aktie;
gewichteter Durchschnittsgegenwert der rückgekauften und/oder wiederverkauften Aktien und
Wert der rückgekauften und/oder wiederverkauften Aktien.
(3) Zusätzlich hat eine dem Abs. 2 entsprechende Mitteilung und Veröffentlichung zu erfolgen, wenn seit der letzten Veröffentlichung mehr als 0,1% vom Grundkapital, gegliedert nach den vom Rückkauf und/oder Wiederverkauf betroffenen Aktiengattungen, börslich oder außerbörslich rückgekauft und/oder wiederverkauft werden. Diese Mitteilung und Veröffentlichung hat an dem der Überschreitung dieser Grenze folgenden Börsetag zu erfolgen.
(4) Eine weitere, dem Abs. 2 Z 1 bis 4 entsprechende Mitteilung und Veröffentlichung hat nach Beendigung des Rückkauf- und/oder Wiederverkaufprogramms zu erfolgen.
Einschaltung von Tochterunternehmen oder Dritten
§ 5. Die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dieser Verordnung treffen den Emittenten auch für den Fall, daß der Rückkauf und/oder Wiederverkauf durch ein Tochterunternehmen des Emittenten oder durch einen Dritten auf Rechnung des Emittenten oder eines seiner Tochterunternehmen erfolgt (§ 66 Abs. 1 AktG).
Verhältnis zur Ad-hoc-Publizität
§ 6. Werden Tatsachen, die eine Veröffentlichungspflicht nach § 1 oder § 3 dieser Verordnung auslösen, unter Bezugnahme auf § 82 Abs. 6 BörseG gemäß § 82 Abs. 8 BörseG veröffentlicht, so ersetzt die Ad-hoc-Veröffentlichung eine Veröffentlichung nach § 1 oder § 3 dieser Verordnung.
Rückkauf im Wege eines Übernahmeangebots
§ 7. Wird der Rückkauf eigener Aktien im Wege eines Übernahmeangebots nach den Bestimmungen des Übernahmegesetzes durchgeführt, so ersetzen die Veröffentlichungsvorschriften des Übernahmegesetzes die Veröffentlichungsbestimmungen nach dieser Verordnung.
Sonstige gesetzliche Mitteilungs- und/oder
Veröffentlichungspflichten
§ 8. Alle sonstigen gesetzlichen Mitteilungs- und/oder Veröffentlichungspflichten, wie insbesondere gemäß § 82 Abs. 6 und 7 BörseG, gemäß § 83 BörseG sowie nach §§ 91 bis 94 BörseG bleiben von den in dieser Verordnung geregelten Mitteilungs- und/oder Veröffentlichungspflichten unberührt.
Inkrafttreten
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2000 in Kraft.