Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Studienpläne (einschließlich der Prüfungsordnungen) an den Akademien (Akademien-Studienordnung – AStO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-01-01
Status Aufgehoben · 2007-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 36
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AStO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94/1999, wird verordnet:

1.

Teil

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, sowie für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Institute im Sinne des § 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962.

1.

Teil

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für

1.

die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962,

2.

die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, und

3.

die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Institute im Sinne des § 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962.

Allgemeine Bildungsziele

§ 2. Die Studien an den Akademien (§ 1 Abs. 1) haben unter Beachtung der Aufgaben, der leitenden Grundsätze sowie der Kooperationsverpflichtung gemäß § 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999 zu einem dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden Berufswissen und -können zu führen. Bei der Gestaltung der Studien ist insbesondere den aktuellen Anforderungen an pädagogische und soziale Berufsfelder Rechnung zu tragen.

Allgemeine Bildungsziele

§ 2. Die Studien an den Akademien haben unter Beachtung der Aufgaben, der leitenden Grundsätze sowie der Kooperationsverpflichtung gemäß § 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999 zu einem dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden Berufswissen und -können zu führen. Bei der Gestaltung der Studien ist insbesondere den aktuellen Anforderungen an pädagogische und soziale Berufsfelder Rechnung zu tragen.

2.

Teil

Besondere Bestimmungen für die einzelnen Akademien

1.

Abschnitt

Berufspädagogische Akademien

Bildungsziel

§ 3. (1) Die Studien an den Berufspädagogischen Akademien sind im Sinne des § 2 und des § 110 des Schulorganisationsgesetzes sowie weiters des § 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999 unter Beachtung der aktuellen gesellschaftlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, technologischen und bildungspolitischen Entwicklungen als wissenschaftlich fundierte und praxisorientierte Berufsbildung auf Hochschulniveau zu gestalten. Dabei ist auf die Anforderungen der Berufswelt sowie auf schulpraxisrelevante Anforderungen wie insbesondere auf die soziale Integration von Jugendlichen, die besondere Förderung von Begabungen (Hochbegabten) und die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Arbeitssprache Bedacht zu nehmen. Die Studien haben künstlerisch-kreative Kompetenzen zu vermitteln, moderne Informations- und Kommunikationstechnologien mit einzubeziehen sowie internationale und europäische Bezüge herzustellen.

(2) Die Studierenden sind zu Verantwortungsbewusstsein und zur Orientierung an sich wandelnde Qualitätsansprüche sowie zum berufsbegleitenden Lernen zu befähigen.

Gliederung der Studien

§ 4. (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Berufsschulen, für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und für Textverarbeitung gemäß § 110 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes gliedern sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt hat vier Semester zu umfassen.

(2) Aufbaustudien zur Befähigung zur Ausübung eines zusätzlichen Lehramtes gemäß § 110 Z 2 des Schulorganisationsgesetzes können unter Berücksichtigung des jeweiligen Fachbereiches, der berufspraktischen Erfahrungen der Studierenden, der Studienform sowie der Vorstudien auch mit geringerer Studiendauer geführt werden.

Verpflichtend vorzusehende Studienfächer

§ 5. (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Berufsschulen, für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (wobei die Fachrichtung "Mode und Bekleidungstechnik" gesondert geführt wird) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und für Textverarbeitung haben die nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Wochenstundenzahlen zu enthalten:

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)

(2) Im Rahmen der für die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Berufsschulen und für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen die Fachrichtung "Mode und Bekleidungstechnik") an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für im Dienst stehende Studierende in Abs. 1 genannten Gesamtwochenstundenzahlen hat der erste Studienabschnitt der genannten Diplomstudien die nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Wochenstundenzahlen zu enthalten:

```


```

Gesamtwochenstunden im ersten

Studienabschnitt in den Diplomstudien

Verpflichtend vorgesehene für das Lehramt an Berufsschulen und

Studienfachbereiche für den technischen und gewerblichen

Fachunterricht (ausgenommen die

Fachrichtung "Mode und

Bekleidungstechnik") an

berufsbildenden mittleren und

höheren Schulen für im Dienst

stehende Studierende

```


```

Humanwissenschaften -

```


```

Fachdidaktik und

schulpraktische Studien 6

```


```

Fachwissenschaften 2

```


```

Ergänzende Studien 4

```


```

Summe 12

```


```

Schulpraktikum 24

```


```

Berufspraktikum -

```


```

(3) Die einzelnen Lehrveranstaltungen sind im Rahmen des Studienplanes festzulegen und den in Abs. 1 und 2 genannten verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereichen zuzuordnen. Im Rahmen der für den Studienfachbereich "Humanwissenschaften" ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung "Schulrechtliche Grundlagen" im Ausmaß von zumindest zwei Gesamtwochenstunden verpflichtend vorzusehen.

(4) Im Rahmen der für den Studienfachbereich "Humanwissenschaften" ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung "Religionspädagogik" für im Dienst stehende Lehrer mit mindestens vier Gesamtwochenstunden und für nicht im Dienst stehende Lehrer mit mindestens acht Gesamtwochenstunden vorzusehen. Der Studienplan für "Religionspädagogik" wird gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes gesondert bekannt gemacht.

(5) Bei Aufbaustudien mit geringerer Studiendauer gemäß § 4 Abs. 2 sind die in Abs. 1 und 2 genannten Stundenzahlen der einzelnen Studienfachbereiche entsprechend zu reduzieren.

Diplomprüfungen

§ 6. (1) Voraussetzung zur Zulassung zu Prüfungen gemäß Abs. 2 Z 4 der Diplomprüfung für das Lehramt an Berufsschulen, für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und für Textverarbeitung ist der erfolgreiche Abschluss von Lehrveranstaltungen in den in § 5 Abs. 1 für die einzelnen Studienfachbereiche genannten Mindestausmaßen.

(2) Die Diplomprüfung besteht aus

1.

bis zu vier Prüfungen aus den Studienfachbereichen "Humanwissenschaften" und "Fachwissenschaften",

2.

einer studienfachbereichsübergreifenden Diplomarbeit, die während der letzten zwei Semester als eigenständige (Gruppen )Arbeit nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu erstellen ist,

3.

bis zu zwei praktischen und/oder grafischen Prüfungen, sofern diese für das Lehramt oder die Erweiterungsprüfung (weitere Lehramtsprüfung) erforderlich sind, und

4.

bis zu zwei mündlichen kommissionellen Prüfungen, die Teilprüfungen aus den Studienfachbereichen "Humanwissenschaften" und "Fachwissenschaften" (mit fachdidaktischer Ausrichtung) umfassen.

Diplomgrad

§ 7. (1) Der erstmalige erfolgreiche Abschluss eines Diplomstudiums für das Lehramt an Berufsschulen, für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und für Textverarbeitung berechtigt zur Führung des Diplomgrades "Diplompädagoge" bzw. "Diplompädagogin" (Dipl.-Päd.) mit einem auf das Lehramt/die Lehrämter hinweisenden Zusatz.

(2) Der erfolgreiche Abschluss von Akademielehrgängen berechtigt nach Maßgabe des Studienplanes zur Führung einer dem Lehrgang entsprechenden Qualifikationsbezeichung unter Voranstellung des Diplomierungshinweises.

2.

Abschnitt

Pädagogische Akademien

Bildungsziel

§ 8. (1) Die Studien an den Pädagogischen Akademien sind im Sinne des § 2 und des § 118 des Schulorganisationsgesetzes sowie weiters des § 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999 unter Beachtung der aktuellen gesellschaftlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, technologischen und bildungspolitischen Entwicklungen als wissenschaftlich fundierte und praxisorientierte Berufsbildung auf Hochschulniveau zu gestalten. Dabei ist auf praxisrelevante Anforderungen wie insbesondere die soziale Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die besondere Förderung von Begabungen (Hochbegabten) und die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Arbeitssprache Bedacht zu nehmen. Die Studien haben künstlerisch-kreative Kompetenzen zu vermitteln, moderne Informations- und Kommunikationstechnologien mit einzubeziehen sowie internationale und europäische Bezüge herzustellen.

(2) Die Studierenden sind zu Verantwortungsbewusstsein und zur Orientierung an sich wandelnde Qualitätsansprüche sowie zum berufsbegleitenden Lernen zu befähigen.

(3) Der erste Studienabschnitt der sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Sonderschulen dient insbesondere der Einführung in das studiengangspezifische Berufsbild.

Gliederung der Studien

§ 9. (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Sonderschulen gemäß § 118 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes gliedern sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt hat zwei Semester zu umfassen.

(2) Aufbaustudien zur Befähigung zur Ausübung eines zusätzlichen Lehramtes gemäß § 118 Z 2 des Schulorganisationsgesetzes können unter Berücksichtigung des jeweiligen Fachbereiches, der berufspraktischen Erfahrungen der Studierenden, der Studienform sowie der Vorstudien auch mit geringerer Studiendauer geführt werden.

Verpflichtend vorzusehende Studienfächer

§ 10. (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Sonderschulen haben die nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Wochenstundenzahlen zu enthalten:

```


```

Verpflichtend vorgesehene Gesamtwochenstunden der

Studienfachbereiche sechssemestrigen Diplomstudien

```


```

Humanwissenschaften 20-45

```


```

Fachwissenschaften und

Fachdidaktiken 65-80

```


```

Ergänzende Studien 10-30

```


```

Schulpraktische Studien 25-30

```


```

Summe 164

```


```

In den Fällen des Abs. 3 Z 3 bzw. des Abs. 4 Z 2 ist der Studienfachbereich "Fachwissenschaften und Fachdidaktiken" im Gesamtwochenstundenausmaß von 100 bis 118 verpflichtend vorzusehen und beträgt die Summe der Gesamtwochenstunden 199.

(2) Beim Diplomstudium für das Lehramt an Volksschulen ist eine lebende Fremdsprache (allenfalls auch als Arbeitssprache) im Ausmaß von zumindest acht Gesamtwochenstunden verpflichtend vorzusehen.

(3) Beim Diplomstudium für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sind von jedem Studierenden zumindest

1.

ein dem Pflichtgegenstand "Deutsch", "Lebende Fremdsprache" oder "Mathematik" der Hauptschule und der Polytechnischen Schule entsprechendes Studienfach und

2.

ein weiteres einem Pflichtgegenstand der Hauptschule entsprechendes Studienfach sowie

3.

beim Lehramt für die Polytechnische Schule ein weiteres einem oder mehreren Pflichtgegenständen (Fachbereichen) der Polytechnischen Schule entsprechendes Studienfach

(4) Sofern Bedarf an anderen als in Abs. 3 Z 1 bis 3 vorgesehenen Studienfachkombinationen besteht, kann die Studienkommission

1.

beim Diplomstudium für das Lehramt an Hauptschulen auch eine Kombination von Studienfächern ausschließlich der Z 1 oder der Z 2 des Abs. 3 vorsehen und

2.

beim Diplomstudium für das Lehramt an Polytechnischen Schulen auch eine Kombination von Studienfächern ausschließlich der Z 1 und der Z 3 des Abs. 3 vorsehen.

(5) Die einzelnen Lehrveranstaltungen sind im Rahmen des Studienplanes festzulegen und den in Abs. 1 genannten verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereichen zuzuordnen. Im Rahmen der für den Studienfachbereich "Humanwissenschaften" ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung "Schulrechtliche Grundlagen" im Ausmaß von zumindest zwei Gesamtwochenstunden verpflichtend vorzusehen.

(6) Im Rahmen der für den Studienfachbereich "Humanwissenschaften" ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung "Religionspädagogik" im Ausmaß von zumindest sechs Gesamtwochenstunden vorzusehen. Der Studienkommission obliegt es, außerhalb des Studienfachbereiches "Humanwissenschaften" eine zusätzliche Lehrveranstaltung "Religionspädagogik" im Ausmaß des bisherigen "Zusätzlichen Fachgegenstandes Religion" unter Bedachtnahme auf § 2 Abs. 2 zweiter Satz des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 149/1949, einzurichten. Der Studienplan für "Religionspädagogik" wird gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes gesondert bekannt gemacht.

(7) Bei Aufbaustudien mit geringerer Studiendauer gemäß § 9 Abs. 2 sind die in Abs. 1 genannten Stundenzahlen der einzelnen Studienfachbereiche entsprechend zu reduzieren.

Diplomprüfungen

§ 11. (1) Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 2 Z 3 der Diplomprüfung für das Lehramt an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Sonderschulen ist der erfolgreiche Abschluss von Lehrveranstaltungen in den in § 10 Abs. 1 für die einzelnen Studienfachbereiche genannten Mindestausmaßen.

(2) Die Diplomprüfung besteht aus

1.

bis zu zwei Prüfungen aus dem Studienfachbereich "Fachwissenschaften und Fachdidaktiken",

2.

einer studienfachbereichsübergreifenden Diplomarbeit, die während der letzten zwei Semester als eigenständige Arbeit nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu erstellen ist, und

3.

einer mündlichen kommissionellen Prüfung, die Teilprüfungen aus den Studienfachbereichen "Humanwissenschaften" und "Fachwissenschaften und Fachdidaktiken" umfasst.

Diplomgrad

§ 12. (1) Der erstmalige erfolgreiche Abschluss eines Diplomstudiums für das Lehramt an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Sonderschulen berechtigt zur Führung des Diplomgrades "Diplompädagoge" bzw. "Diplompädagogin" (Dipl.-Päd.) mit einem auf das Lehramt/die Lehrämter hinweisenden Zusatz.

(2) Der erfolgreiche Abschluss von Akademielehrgängen berechtigt nach Maßgabe des Studienplanes zur Führung einer dem Lehrgang entsprechenden Qualifikationsbezeichung unter Voranstellung des Diplomierungshinweises.

3.

Abschnitt

Pädagogische Institute

Bildungsziel

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.