ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT DER POLIZEIBEHÖRDEN UND ZOLLVERWALTUNGEN IN DEN GRENZGEBIETEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2001-08-01
Status Aufgehoben · 2005-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 18 Abs. 1 des Abkommens wurden am 26. Jänner bzw. 7. Juli 1999 abgegeben. Mit Ausnahme des Art. 11 Abs. 1 wird das Abkommen gemäß seinem Art. 18 Abs. 1 mit 1. September 1999 vorläufig angewendet.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG

UND

DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

unter Bekräftigung ihres Willens, die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zollverwaltungen im Einvernehmen mit den Ländern Baden-Württemberg und Bayern unter Berücksichtigung der bisherigen erfolgreichen Kooperation zu beiderseitigem Nutzen auszubauen,

im Bestreben, durch gemeinsame Anstrengungen und koordiniertes Vorgehen der anhaltenden illegalen Zuwanderung und grenzüberschreitenden Kriminalität entgegenzuwirken, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von grenzüberschreitenden Gefahren und Störungen und insbesondere eine wirksame Verbrechensbekämpfung zu gewährleisten,

in Ausfüllung von Titel III Kapitel 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 *1) zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 und der dazu erlassenen Ausführungsregelungen,

in der Absicht, einen weiteren Schritt auf dem Wege zu einem immer engeren Sicherheitsverbund zu unternehmen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997

Teil I

Ziel der Zusammenarbeit, Anwendungsbereich

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zollverwaltungen in den Grenzgebieten bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verfolgung von Straftaten einschließlich in Fällen der vorübergehenden Wiederaufnahme der Personenkontrollen nach Artikel 2 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Die Zollverwaltung ist von diesem Abkommen erfaßt, soweit sie für die Überwachung von Verboten und Beschränkungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr zuständig ist und ihr hierzu Befugnisse im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens zugewiesen sind.

(2) Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts und völkerrechtlicher Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien. Das Gemeinschaftsrecht bleibt unberührt.

(3) Die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralstellen, insbesondere im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol), bleibt im übrigen durch dieses Abkommen unberührt.

Artikel 2

(1) Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens sind

1.

in der Bundesrepublik Deutschland

2.

in der Republik Österreich

(2) Die Vertragsparteien werden einander die in diesen Grenzgebieten zuständigen Behörden und Dienststellen, einschließlich derjenigen der Zollverwaltung, benennen. In der Bundesrepublik Deutschland sind dies auch die Landeskriminalämter Baden-Württemberg und Bayern im Hinblick auf Angelegenheiten der Kriminalitätsbekämpfung und Gefahrenabwehr in den Grenzgebieten.

Teil II

Inhalt der Zusammenarbeit

Artikel 3

Die Behörden nach Artikel 2 können gegenseitig Ansprechpartner zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit benennen.

Artikel 4

(1) Die Behörden nach Artikel 2 ergreifen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten alle zur Vertiefung ihrer Zusammenarbeit geeigneten Maßnahmen. Unbeschadet des Dienstverkehrs und des Informationsaustausches über die nationalen Zentralstellen, insbesondere über die nationalen Zentralbüros für die IKPO-Interpol, teilen sie sich die Informationen unmittelbar mit, die für das Grenzgebiet von Bedeutung sind. Sie führen insbesondere herbei

1.

eine Intensivierung des Informationsaustausches und der Kommunikationsstrukturen im Rahmen des Titel III des Schengener Durchführungsübereinkommens, indem sie

2.

eine Intensivierung der Kooperation bei Einsätzen und Ermittlungen zur Verfolgung von Straftaten sowie zur Gefahrenabwehr, indem sie

(2) Bei grenzüberschreitender Zusammenarbeit nach Absatz 1 erfolgt die Unterrichtung der nationalen Zentralstellen nach Maßgabe innerstaatlicher Vorschriften.

Artikel 5

Zur Verstärkung der Kontakte im Bereich der Aus- und Fortbildung werden die zuständigen Stellen der Vertragsparteien einander Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung zur Verfügung stellen, Möglichkeiten zur Teilnahme an solchen Veranstaltungen vorsehen, gemeinsame Programme für die Fortbildung erarbeiten und gemeinsame grenzüberschreitende Übungen durchführen.

Teil III

Allgemeine Bestimmungen für die Zusammenarbeit

Artikel 6

(1) Beamte und Bedienstete, die gemäß Artikel 4 zu einer Dienststelle der anderen Vertragspartei entsandt werden, sind Verbindungsbeamte im Sinne des Artikels 47 oder des Artikels 125 des Schengener Durchführungsübereinkommens.

(2) Beamte und Bedienstete, die ihren Dienst auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens ausüben, können dort ihre nationale Dienstkleidung tragen. Sie können ihre Dienstwaffen, Zwangsmittel und sonstige Ausrüstungsgegenstände mitführen. Die Dienstwaffen dürfen nur im Falle der Notwehr gebraucht werden. Die zuständigen Stellen unterrichten einander über die jeweils zulässigen Dienstwaffen und Zwangsmittel.

Artikel 7

Datenschutz wird nach Maßgabe der Artikel 126 bis 130 des Schengener Durchführungsübereinkommens gewährleistet.

Artikel 8

(1) In Anwendung und nach Maßgabe des Artikels 39 des Schengener Durchführungsübereinkommens können neben den nationalen Zentralstellen hinsichtlich ihres gesamten Zuständigkeitsbereiches die in Artikel 2 aufgeführten Polizeibehörden und ihre nachgeordneten Dienststellen bei der vorbeugenden Bekämpfung und der Aufklärung von Straftaten Ersuchen um Hilfe insbesondere in den nachfolgenden Bereichen unmittelbar gegenüber den zuständigen Polizeibehörden der anderen Vertragspartei übermitteln und beantworten:

(2) Werden Ersuchen nach Absatz 1 zwischen den in Artikel 2 genannten Stellen übermittelt, gilt Artikel 4 Absatz 2 entsprechend.

(3) Die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen im Bereich der Verbote und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs richtet sich nach den Vorschriften des Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen in seiner jeweils geltenden Fassung.

Artikel 9

(1) Die grenzüberschreitende Observation richtet sich nach den in Artikel 40 des Schengener Durchführungsübereinkommens genannten Voraussetzungen. Öffentlich zugängliche Grundstücke und Räume dürfen unter den für jedermann geltenden Voraussetzungen betreten werden.

(2) In der Bundesrepublik Deutschland sind Ersuchen an diejenige Staatsanwaltschaft als Bewilligungsbehörde zu richten und direkt zu übermitteln, in deren Zuständigkeitsbereich der Grenzübertritt voraussichtlich erfolgen soll.

(3) In der Republik Österreich sind Ersuchen an den Gerichtshof

1.

Instanz als Bewilligungsbehörde zu richten und direkt zu übermitteln, in dessen Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten wird.

(4) Die Übermittlung von Ersuchen nach Absatz 2 und 3 kann auch über die in Artikel 2 genannten Behörden und Dienststellen erfolgen.

(5) Eine Kopie des Ersuchens soll außer den nationalen Zentralstellen

1.

in der Bundesrepublik Deutschland

2.

in der Republik Österreich

(6) Der Grenzübertritt ist in Fällen einer Observation nach Artikel 40 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens

1.

in der Bundesrepublik Deutschland in Baden-Württemberg und Bayern dem jeweiligen Landeskriminalamt,

2.

in der Republik Österreich der jeweiligen Sicherheitsdirektion in den Bundesländern Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Oberösterreich,

(7) Die erteilte Bewilligung zur Durchführung einer Observation gilt jeweils für das gesamte Hoheitsgebiet der Vertragsparteien.

(8) Änderungen der Zuständigkeiten nach den Absätzen 2 bis 6 werden der anderen Vertragspartei mitgeteilt.

Artikel 10

(1) Die grenzüberschreitende Nacheile richtet sich nach den in Artikel 41 des Schengener Durchführungsübereinkommens genannten Voraussetzungen sowie den dazu erlassenen Durchführungsregelungen unter Beachtung der gemäß Artikel 41 Absatz 9 des Schengener Durchführungsübereinkommens abgegebenen nationalen Erklärungen.

Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Im Falle einer grenzüberschreitenden Nacheile sind zu benachrichtigen

1.

in der Bundesrepublik Deutschland

2.

in der Republik Österreich

Tirol, Salzburg oder Oberösterreich.

Änderungen dieser Zuständigkeiten werden der anderen Vertragspartei schriftlich mitgeteilt.

(3) Die jeweils örtlich zuständige Behörde kann die Einstellung der Nacheile verlangen.

(4) In Fällen der Nacheile erfolgt die Unterrichtung der nationalen Zentralstelle nach Maßgabe innerstaatlicher Vorschriften.

Artikel 11

(1) Bei der Durchführung einer grenzüberschreitenden Observation oder Nacheile mit Kraftfahrzeugen oder Wasserfahrzeugen unterliegen die daran beteiligten Beamten und Bediensteten der einen Vertragspartei denselben verkehrsrechtlichen Bestimmungen wie die Beamten und Bediensteten der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation oder Nacheile fortgesetzt wird. Die Vertragsparteien unterrichten einander über die jeweils geltende Rechtslage.

(2) Erforderliche technische Mittel zur Unterstützung der grenzüberschreitenden Observation oder Nacheile dürfen eingesetzt werden, soweit dies nach dem Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation oder Nacheile fortgesetzt wird, zulässig ist.

Artikel 12

Für den Ersatz von Schäden einer Vertragspartei, die auf deren Hoheitsgebiet durch Amtshandlungen von Beamten und Bediensteten der anderen Vertragspartei nach Artikel 9 oder 10 verursacht werden, gilt Artikel 43 des Schengener Durchführungsübereinkommens.

Artikel 13

(1) Soweit es verkehrsbedingt notwendig ist, dürfen die Beamten und Bediensteten von Behörden und Dienststellen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befahren, um das eigene Hoheitsgebiet auf möglichst kurzem Wege wieder zu erreichen. Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Beamte und Bedienstete im Sinne des Absatz 1 können zur Durchführung von Maßnahmen auf den im eigenen Hoheitsgebiet gelegenen Streckenabschnitten von grenzüberschreitenden Reisezügen bereits auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zusteigen.

Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend.

Teil IV

Durchführungs- und Schlußbestimmungen

Artikel 14

Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien und der Länder Baden-Württemberg und Bayern können auf der Grundlage und im Rahmen dieses Abkommens weitere Absprachen treffen, die die verwaltungsmäßige Durchführung, organisatorische Änderungen oder die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zum Ziel haben.

Artikel 15

Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Erfüllung eines Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme geeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchtigen, die eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefährden oder gegen das innerstaatliche Recht zu verstoßen, kann sie die Zusammenarbeit insoweit ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

Artikel 16

Eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus Vertretern der Vertragsparteien und der Länder Baden-Württemberg und Bayern überprüft regelmäßig die Umsetzung dieses Abkommens und stellt fest, ob Ergänzungs- oder Fortschreibungsbedarf besteht.

Artikel 17

Die Vertragsparteien werden unmittelbar nach Unterzeichnung dieses Abkommens Verhandlungen über ein umfassenderes Abkommen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Kriminalitätsbekämpfung und Gefahrenabwehr aufnehmen.

Artikel 18

(1) Dieses Abkommen wird mit Ausnahme des Artikels 11 Absatz 1 ab dem ersten Tag des zweiten Monats vorläufig angewendet, nachdem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens mit Ausnahme des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens einschließlich des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt sind.

(3) Maßgebend für die Berechnung der Frist bei Absatz 1 und 2 ist der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Notifikation.

(4) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertragspartei zugegangen ist.

GESCHEHEN ZU Wien am 16. Dezember 1997 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

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