Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festsetzung des Marktpreises für Stromlieferungen von Netzbetreibern an Verteilerunternehmen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 25 und 34 sowie des § 69 Abs. 9 und 10 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, wird verordnet:
§ 1. Als Marktpreise, von denen bei der Preisbestimmung gemäß § 69 Abs. 10 ElWOG auszugehen ist, werden bestimmt:
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Für den Leistungspreis für Lieferungen
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pro Kilowatt: ................................... 438,- S
```
Für die Arbeitspreise für Lieferungen pro
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Kilowattstunde:
```
in den Sommermonaten (April bis einschließlich
```
September)
aa) Hochtarif: ............................... 0,2319 S
bb) Niedertarif: ............................. 0,1855 S
```
in den Wintermonaten (Oktober bis
```
einschließlich März)
aa) Hochtarif: ............................... 0,2898 S
bb) Niedertarif: ............................. 0,2319 S
```
Der Preisansatz für den erhöhten Leistungspreis
```
für Lieferungen, sofern die
Jahresverrechnungsleistung die 1,1fache
Anmeldeleistung überschreitet, beträgt pro
Kilowatt: ....................................... 643,80 S
```
Der Preisansatz für den erhöhten Arbeitspreis für
```
Lieferungen von Mai bis August, die über der
Jahresverrechnungsleistung liegen, beträgt pro
Kilowattstunde: ................................. 0,3706 S
§ 2. Für Verträge gemäß § 69 Abs. 9 ElWOG, in denen den Preisansätzen der Verbundtarif zu Grunde gelegt wurde, werden die Preisansätze wie folgt bestimmt:
```
Der Preisansatz für den Leistungspreis für
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Lieferungen beträgt pro Kilowatt: ............... 1 152,- S
```
Die Preisansätze für die Arbeitspreise für
```
Lieferungen betragen pro Kilowattstunde:
```
in den Sommermonaten (April bis einschließlich
```
September)
aa) Hochtarif: ............................... 0,3415 S
bb) Niedertarif: ............................. 0,2998 S
```
in den Wintermonaten (Oktober bis
```
einschließlich März)
aa) Hochtarif: ............................... 0,5072 S
bb) Niedertarif: ............................. 0,4252 S
```
Der Preisansatz für den erhöhten Leistungspreis
```
für Lieferungen, sofern die
Jahresverrechnungsleistung die 1,1fache
Anmeldeleistung überschreitet, beträgt pro
Kilowatt: ....................................... 1 694,- S
```
Der Preisansatz für den erhöhten Arbeitspreis für
```
Lieferungen von Mai bis August, die über der
Jahresverrechnungsleistung liegen, beträgt pro
Kilowattstunde: ................................. 0,7062 S
§ 3. In den, im § 2 enthaltenen Preisansätzen sind keine Kosten enthalten, die sich auf Systemnutzungstarife beziehen. Diese Kosten werden mit 22% des Verbundtarifes XVII bestimmt.
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.