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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festsetzung des Marktpreises für Stromlieferungen von Netzbetreibern an Verteilerunternehmen

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 25 und 34 sowie des § 69 Abs. 9 und 10 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, wird verordnet:

§ 1. Als Marktpreise, von denen bei der Preisbestimmung gemäß § 69 Abs. 10 ElWOG auszugehen ist, werden bestimmt:

```

1.

Für den Leistungspreis für Lieferungen

```

pro Kilowatt: ................................... 438,- S

```

2.

Für die Arbeitspreise für Lieferungen pro

```

Kilowattstunde:

```

a)

in den Sommermonaten (April bis einschließlich

```

September)

aa) Hochtarif: ............................... 0,2319 S

bb) Niedertarif: ............................. 0,1855 S

```

b)

in den Wintermonaten (Oktober bis

```

einschließlich März)

aa) Hochtarif: ............................... 0,2898 S

bb) Niedertarif: ............................. 0,2319 S

```

3.

Der Preisansatz für den erhöhten Leistungspreis

```

für Lieferungen, sofern die

Jahresverrechnungsleistung die 1,1fache

Anmeldeleistung überschreitet, beträgt pro

Kilowatt: ....................................... 643,80 S

```

4.

Der Preisansatz für den erhöhten Arbeitspreis für

```

Lieferungen von Mai bis August, die über der

Jahresverrechnungsleistung liegen, beträgt pro

Kilowattstunde: ................................. 0,3706 S

§ 2. Für Verträge gemäß § 69 Abs. 9 ElWOG, in denen den Preisansätzen der Verbundtarif zu Grunde gelegt wurde, werden die Preisansätze wie folgt bestimmt:

```

1.

Der Preisansatz für den Leistungspreis für

```

Lieferungen beträgt pro Kilowatt: ............... 1 152,- S

```

2.

Die Preisansätze für die Arbeitspreise für

```

Lieferungen betragen pro Kilowattstunde:

```

a)

in den Sommermonaten (April bis einschließlich

```

September)

aa) Hochtarif: ............................... 0,3415 S

bb) Niedertarif: ............................. 0,2998 S

```

b)

in den Wintermonaten (Oktober bis

```

einschließlich März)

aa) Hochtarif: ............................... 0,5072 S

bb) Niedertarif: ............................. 0,4252 S

```

3.

Der Preisansatz für den erhöhten Leistungspreis

```

für Lieferungen, sofern die

Jahresverrechnungsleistung die 1,1fache

Anmeldeleistung überschreitet, beträgt pro

Kilowatt: ....................................... 1 694,- S

```

4.

Der Preisansatz für den erhöhten Arbeitspreis für

```

Lieferungen von Mai bis August, die über der

Jahresverrechnungsleistung liegen, beträgt pro

Kilowattstunde: ................................. 0,7062 S

§ 3. In den, im § 2 enthaltenen Preisansätzen sind keine Kosten enthalten, die sich auf Systemnutzungstarife beziehen. Diese Kosten werden mit 22% des Verbundtarifes XVII bestimmt.

§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.