Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-12-31
Status Aufgehoben · 2000-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 160 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

Burgenland: ................... 20

Niederösterreich: ............. 25, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Steiermark: ................... 50

Vorarlberg: ................... 35

Wien: ......................... 30

§ 2. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen zusätzlich zu den bereits mit Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 434/1999, zugeteilten Kontingenten weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 15. Mai 2000 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2000 außer Kraft.

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