(Übersetzung) EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE VERFAHRENSORDNUNG

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1998-11-01
Letzte Aktualisierung 2009-01-01
Status Aufgehoben · 2006-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 422
Änderungshistorie JSON API

(2) Ein nach Artikel 24 Absatz 5 gebildeter Ausschuss von fünf Richtern der Großen Kammer prüft den Antrag ausschließlich auf der Grundlage der Akten. Er nimmt den Antrag nur an, wenn er der Auffassung ist, der Fall werfe eine solche Frage auf. Die Entscheidung, den Antrag abzulehnen, braucht nicht begründet zu werden.

(3) Nimmt der Ausschuss den Antrag an, so entscheidet die Große Kammer durch Urteil.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Kapitel VIII

Die Urteile

Artikel 74

Inhalt des Urteils

(1) Urteile nach den Artikeln 42 und 44 der Konvention enthalten

a)

die Namen des Präsidenten und der anderen Richter, aus denen sich die Kammer zusammensetzt, sowie den Namen des Kanzlers oder des Stellvertretenden Kanzlers;

b)

den Tag, an dem es gefällt, und denTag, an dem es verkündet wird;

c)

die Bezeichnung der Parteien;

d)

die Namen der Prozeßbevollmächtigten, Rechtsbeistände und Berater der Parteien;

e)

die Darstellung des Prozeßverlaufs;

f)

den Sachverhalt;

g)

eine Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien;

h)

die Entscheidungsgründe;

i)

den Urteilstenor;

j)

gegebenenfalls die Kostenentscheidung;

k)

die Zahl der Richter, die die Mehrheit gebildet haben;

l)

gegebenenfalls die Angabe, welche Sprachfassung maßgebend ist.

(2) Jeder Richter, der an der Prüfung der Rechtssache mitgewirkt hat, ist berechtigt, dem Urteil entweder eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die bloße Feststellung seines abweichenden Votums beizufügen.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Kapitel VIII

Die Urteile

Artikel 74

Inhalt des Urteils

(1) Urteile nach den Artikeln 42 und 44 der Konvention enthalten

a)

die Namen des Präsidenten und der anderen Richter, aus denen sich die Kammer zusammensetzt, sowie den Namen des Kanzlers oder des Stellvertretenden Kanzlers;

b)

den Tag, an dem es gefällt, und den Tag, an dem es verkündet wird;

c)

die Bezeichnung der Parteien;

d)

die Namen der Prozessbevollmächtigten, Rechtsbeistände und Berater der Parteien;

e)

die Darstellung des Prozessverlaufs;

f)

den Sachverhalt;

g)

eine Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien;

h)

die Entscheidungsgründe;

i)

den Urteilstenor *9);

j)

gegebenenfalls die Kostenentscheidung;

k)

die Zahl der Richter, die die Mehrheit gebildet haben;

l)

gegebenenfalls die Angabe, welche Sprachfassung maßgebend ist.

(2) Jeder Richter, der an der Prüfung der Rechtssache mitgewirkt hat, ist berechtigt, dem Urteil entweder eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die bloße Feststellung seines abweichenden Votums beizufügen.

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```

*9) Liechtenstein: den Urteilsspruch

Schweiz: das Dispositiv

Kapitel VIII

Die Urteile

Artikel 74

Inhalt des Urteils

(1) Urteile nach den Artikeln 42 und 44 der Konvention enthalten

a)

die Namen des Präsidenten und der anderen Richter, aus denen sich die Kammer zusammensetzt, sowie den Namen des Kanzlers oder des Stellvertretenden Kanzlers;

b)

den Tag, an dem es gefällt, und den Tag, an dem es verkündet wird;

c)

die Bezeichnung der Parteien;

d)

die Namen der Prozessbevollmächtigten, Rechtsbeistände und Berater der Parteien;

e)

die Darstellung des Prozessverlaufs;

f)

den Sachverhalt;

g)

eine Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien;

h)

die Entscheidungsgründe;

i)

den Urteilstenor 12 ;

j)

gegebenenfalls die Kostenentscheidung;

k)

die Zahl der Richter, die die Mehrheit gebildet haben;

l)

gegebenenfalls die Angabe, welche Sprachfassung maßgebend ist.

(2) Jeder Richter, der an der Prüfung der Rechtssache mitgewirkt hat, ist berechtigt, dem Urteil entweder eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die bloße Feststellung seines abweichenden Votums beizufügen.


12 Liechtenstein: den Urteilsspruch

Schweiz: das Dispositiv

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 75

Entscheidung über eine gerechte Entschädigung

(1) Stellt die Kammer eine Verletzung der Konvention fest, so entscheidet sie im selben Urteil über die Anwendung des Artikels 41 der Konvention, wenn diese Frage - aufgeworfen nach Artikel 60 dieser Verfahrensordnung - spruchreif ist; andernfalls behält sich die Kammer die Beurteilung der Frage ganz oder teilweise vor und bestimmt das weitere Verfahren.

(2) Bei der Entscheidung über die Anwendung des Artikels 41 der Konvention tagt die Kammer möglichst in der gleichen Besetzung wie bei der Prüfung der Begründetheit. Ist dies nicht möglich, so ergänzt oder bildet der Präsident des Gerichtshofs die Kammer durch das Los.

(3) Spricht die Kammer eine gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention zu, so kann sie beschließen, daß die zugesprochenen Beträge zu verzinsen sind, wenn die Zahlung nicht innerhalb der Frist erfolgt, die sie setzt.

(4) Wird der Gerichtshof davon unterrichtet, daß zwischen der in ihren Rechten verletzten Partei und der verantwortlichen Vertragspartei eine Einigung erzielt worden ist, so prüft er, ob die Einigung billig ist, und streicht bejahendenfalls die Rechtssache nach Artikel 44 Absatz 2 im Register.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 75

Entscheidung über eine gerechte Entschädigung

(1) Stellt die Kammer eine Verletzung der Konvention oder ihrer Protokolle fest, so entscheidet sie im selben Urteil über die Anwendung des Artikels 41 der Konvention, wenn ein entsprechender Anspruch nach Artikel 60 ausdrücklich geltend gemacht wurde und die Frage spruchreif ist; andernfalls behält sich die Kammer die Beurteilung der Frage ganz oder teilweise vor und bestimmt das weitere Verfahren.

(2) Bei der Entscheidung über die Anwendung des Artikels 41 der Konvention tagt die Kammer möglichst in der gleichen Besetzung wie bei der Prüfung der Begründetheit. Ist dies nicht möglich, so ergänzt oder bildet der Präsident des Gerichtshofs die Kammer durch das Los.

(3) Spricht die Kammer eine gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention zu, so kann sie beschließen, dass die zugesprochenen Beträge zu verzinsen sind, wenn die Zahlung nicht innerhalb der Frist erfolgt, die sie setzt.

(4) Wird der Gerichtshof davon unterrichtet, dass zwischen der in ihren Rechten verletzten Partei und der verantwortlichen Vertragspartei eine Einigung erzielt worden ist, so prüft er, ob die Einigung billig ist, und streicht bejahendenfalls die Rechtssache nach Artikel 43 Absatz 3 im Register.

Artikel 75

Entscheidung über eine gerechte Entschädigung

(1) Stellt die Kammer eine Verletzung der Konvention oder ihrer Protokolle fest, so entscheidet sie im selben Urteil über die Anwendung des Artikels 41 der Konvention, wenn ein entsprechender Anspruch nach Artikel 60 ausdrücklich geltend gemacht wurde und die Frage spruchreif ist; andernfalls behält sich die Kammer die Beurteilung der Frage ganz oder teilweise vor und bestimmt das weitere Verfahren.

(2) Bei der Entscheidung über die Anwendung des Artikels 41 der Konvention tagt die Kammer möglichst in der gleichen Besetzung wie bei der Prüfung der Begründetheit. Ist dies nicht möglich, so ergänzt oder bildet der Präsident des Gerichtshofs die Kammer durch das Los.

(3) Spricht die Kammer eine gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention zu, so kann sie beschließen, dass die zugesprochenen Beträge zu verzinsen sind, wenn die Zahlung nicht innerhalb der Frist erfolgt, die sie setzt.

(4) Wird der Gerichtshof davon unterrichtet, dass zwischen der in ihren Rechten verletzten Partei und der verantwortlichen Vertragspartei eine Einigung erzielt worden ist, so prüft er, ob die Einigung billig ist, und streicht bejahendenfalls die Rechtssache nach Artikel 43 Absatz 3 im Register.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 76

Sprache des Urteils

(1) Der Gerichtshof erläßt seine Urteile in englischer oder französischer Sprache, wenn er nicht beschließt, ein Urteil in beiden Amtssprachen zu erlassen. Die verkündeten Urteile sind der Öffentlichkeit zugänglich.

(2) Die in Artikel 78 vorgesehene Veröffentlichung der Urteile in der amtlichen Sammlung des Gerichtshofs erfolgt in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 76

Sprache des Urteils

(1) Der Gerichtshof erlässt seine Urteile in englischer oder französischer Sprache, wenn er nicht beschließt, ein Urteil in beiden Amtssprachen zu erlassen.

(2) Die in Artikel 78 vorgesehene Veröffentlichung der Urteile in der amtlichen Sammlung des Gerichtshofs erfolgt in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs.

Artikel 76

Sprache des Urteils

(1) Der Gerichtshof erlässt seine Urteile in englischer oder französischer Sprache, wenn er nicht beschließt, ein Urteil in beiden Amtssprachen zu erlassen.

(2) Die in Artikel 78 vorgesehene Veröffentlichung der Urteile in der amtlichen Sammlung des Gerichtshofs erfolgt in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 77

Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils

(1) Das Urteil wird vom Kammerpräsidenten und vom Kanzler unterzeichnet.

(2) Es kann vom Kammerpräsidenten oder einem von ihm beauftragten anderen Richter in öffentlicher Sitzung verkündet werden. Den Prozeßbevollmächtigten und Vertretern der Parteien wird der Termin der Verkündung rechtzeitig mitgeteilt. Andernfalls gilt die Übermittlung nach Absatz 3 als Verkündung.

(3) Das Urteil wird dem Ministerkomitee zugeleitet. Der Kanzler übermittelt den Parteien, dem Generalsekretär des Europarats, den Drittbeteiligten und allen anderen unmittelbar betroffenen Personen eine beglaubigte Kopie. Das ordnungsgemäß unterzeichnete und gesiegelte Original wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 77

Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils

(1) Das Urteil wird vom Kammerpräsidenten und vom Kanzler unterzeichnet.

(2) Es kann vom Kammerpräsidenten oder einem von ihm beauftragten anderen Richter in öffentlicher Sitzung verkündet werden. Den Prozessbevollmächtigten und Vertretern der Parteien wird der Termin der Verkündung rechtzeitig mitgeteilt. Andernfalls gilt die Übermittlung nach Absatz 3 als Verkündung.

(3) Das Urteil wird dem Ministerkomitee zugeleitet. Der Kanzler übermittelt den Parteien, dem Generalsekretär des Europarats, den Drittbeteiligten und allen anderen unmittelbar betroffenen Personen eine beglaubigte Kopie. Das ordnungsgemäß unterzeichnete und gesiegelte Original wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt.

Artikel 77 <sup>13</sup>

Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils

(1) Das Urteil wird vom Kammerpräsidenten und vom Kanzler unterzeichnet.

(2) Es kann vom Kammerpräsidenten oder einem von ihm beauftragten anderen Richter in öffentlicher Sitzung verkündet werden. Den Prozessbevollmächtigten und Vertretern der Parteien wird der Termin der Verkündung rechtzeitig mitgeteilt. Andernfalls gilt die Übermittlung nach Absatz 3 als Verkündung.

(3) Das Urteil wird dem Ministerkomitee zugeleitet. Der Kanzler übermittelt den Parteien, dem Generalsekretär des Europarats, den Drittbeteiligten und allen anderen unmittelbar betroffenen Personen eine Kopie. Das ordnungsgemäß unterzeichnete und gesiegelte Original wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt.


13 In der vom Gerichtshof am 1. Dezember 2008 geänderten Fassung

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 78

Veröffentlichung der Urteile und anderer Schriftstücke

Nach Artikel 44 Absatz 3 der Konvention werden die endgültigen Urteile des Gerichtshofs unter der Verantwortung des Kanzlers in geeigneter Form veröffentlicht. Der Kanzler ist außerdem für die Herausgabe der amtlichen Sammlung zuständig, die ausgewählte Urteile und Entscheidungen sowie sonstige Schriftstücke enthält, deren Veröffentlichung der Präsident des Gerichtshofs für zweckmäßig hält.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 78

Veröffentlichung der Urteile und anderer Schriftstücke

Nach Artikel 44 Absatz 3 der Konvention werden die endgültigen Urteile des Gerichtshofs unter der Verantwortung des Kanzlers in geeigneter Form veröffentlicht. Der Kanzler ist außerdem für die Herausgabe der amtlichen Sammlung zuständig, die ausgewählte Urteile und Entscheidungen sowie sonstige Schriftstücke enthält, deren Veröffentlichung der Präsident des Gerichtshofs für zweckmäßig hält.

Artikel 78

Veröffentlichung der Urteile und anderer Schriftstücke

Nach Artikel 44 Absatz 3 der Konvention werden die endgültigen Urteile des Gerichtshofs unter der Verantwortung des Kanzlers in geeigneter Form veröffentlicht. Der Kanzler ist außerdem für die Herausgabe der amtlichen Sammlung zuständig, die ausgewählte Urteile und Entscheidungen sowie sonstige Schriftstücke enthält, deren Veröffentlichung der Präsident des Gerichtshofs für zweckmäßig hält.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 79

Antrag auf Auslegung des Urteils

(1) Jede Partei kann die Auslegung eines Urteils innerhalb eines Jahres nach der Verkündung beantragen.

(2) Der Antrag ist bei der Kanzlei einzureichen. Der Teil des Urteilstenors, dessen Auslegung begehrt wird, ist darin genau anzugeben.

(3) Die ursprüngliche Kammer kann selbständig beschließen, den Antrag abzuweisen, wenn kein Grund eine Prüfung rechtfertigt. Ist es nicht möglich, die ursprüngliche Kammer zusammenzusetzen, so bildet oder ergänzt der Präsident des Gerichtshofs die Kammer durch das Los.

(4) Weist die Kammer den Antrag nicht ab, so übermittelt ihn der Kanzler den anderen betroffenen Parteien und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb der vom Kammerpräsidenten bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Der Kammerpräsident bestimmt auch den Termin der mündlichen Verhandlung, wenn die Kammer beschließt, eine solche durchzuführen. Die Kammer entscheidet durch Urteil.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 79

Antrag auf Auslegung des Urteils

(1) Jede Partei kann die Auslegung eines Urteils innerhalb eines Jahres nach der Verkündung beantragen.

(2) Der Antrag ist bei der Kanzlei einzureichen. Der Teil des Urteilstenors, dessen Auslegung begehrt wird, ist darin genau anzugeben.

(3) Die ursprüngliche Kammer kann selbständig beschließen, den Antrag abzuweisen, wenn kein Grund eine Prüfung rechtfertigt. Ist es nicht möglich, die ursprüngliche Kammer zusammenzusetzen, so bildet oder ergänzt der Präsident des Gerichtshofs die Kammer durch das Los.

(4) Weist die Kammer den Antrag nicht ab, so übermittelt ihn der Kanzler den anderen betroffenen Parteien und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb der vom Kammerpräsidenten bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Der Kammerpräsident bestimmt auch den Termin der mündlichen Verhandlung, wenn die Kammer beschließt, eine solche durchzuführen. Die Kammer entscheidet durch Urteil.

Artikel 79

Antrag auf Auslegung des Urteils

(1) Jede Partei kann die Auslegung eines Urteils innerhalb eines Jahres nach der Verkündung beantragen.

(2) Der Antrag ist bei der Kanzlei einzureichen. Der Teil des Urteilstenors, dessen Auslegung begehrt wird, ist darin genau anzugeben.

(3) Die ursprüngliche Kammer kann selbständig beschließen, den Antrag abzuweisen, wenn kein Grund eine Prüfung rechtfertigt. Ist es nicht möglich, die ursprüngliche Kammer zusammenzusetzen, so bildet oder ergänzt der Präsident des Gerichtshofs die Kammer durch das Los.

(4) Weist die Kammer den Antrag nicht ab, so übermittelt ihn der Kanzler den anderen betroffenen Parteien und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb der vom Kammerpräsidenten bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Der Kammerpräsident bestimmt auch den Termin der mündlichen Verhandlung, wenn die Kammer beschließt, eine solche durchzuführen. Die Kammer entscheidet durch Urteil.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 80

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Wird eine Tatsache bekannt, die geeignet gewesen wäre, einen maßgeblichen Einfluß auf den Ausgang einer bereits entschiedenen Rechtssache auszuüben, so kann eine Partei, wenn diese Tatsache zum Zeitpunkt des Urteils dem Gerichtshof unbekannt war und der Partei nach menschlichem Ermessen nicht bekannt sein konnte, innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie von der Tatsache Kenntnis erhalten hat, beim Gerichtshof die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen.

(2) Der Antrag muß das Urteil bezeichnen, auf das sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht, und die Angaben enthalten, aus denen sich ergibt, daß die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Dem Antrag ist eine Kopie aller zur Begründung dienenden Unterlagen beizufügen. Der Antrag und die Unterlagen sind bei der Kanzlei einzureichen.

(3) Die ursprüngliche Kammer kann selbständig beschließen, den Antrag abzuweisen, wenn kein Grund eine Prüfung rechtfertigt. Ist es nicht möglich, die ursprüngliche Kammer zusammenzusetzen, so bildet oder ergänzt der Präsident des Gerichtshofs die Kammer durch das Los.

(4) Weist die Kammer den Antrag nicht ab, so übermittelt ihn der Kanzler den anderen betroffenen Parteien und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb der vom Kammerpräsidenten bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Der Kammerpräsident bestimmt auch den Termin der mündlichen Verhandlung, wenn die Kammer beschließt, eine solche durchzuführen. Die Kammer entscheidet durch Urteil.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 80

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Wird eine Tatsache bekannt, die geeignet gewesen wäre, einen maßgeblichen Einfluss auf den Ausgang einer bereits entschiedenen Rechtssache auszuüben, so kann eine Partei, wenn diese Tatsache zum Zeitpunkt des Urteils dem Gerichtshof unbekannt war und der Partei nach menschlichem Ermessen nicht bekannt sein konnte, innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie von der Tatsache Kenntnis erhalten hat, beim Gerichtshof die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen.

(2) Der Antrag muss das Urteil bezeichnen, auf das sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht, und die Angaben enthalten, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Dem Antrag ist eine Kopie aller zur Begründung dienenden Unterlagen beizufügen. Der Antrag und die Unterlagen sind bei der Kanzlei einzureichen.

(3) Die ursprüngliche Kammer kann selbständig beschließen, den Antrag abzuweisen, wenn kein Grund eine Prüfung rechtfertigt. Ist es nicht möglich, die ursprüngliche Kammer zusammenzusetzen, so bildet oder ergänzt der Präsident des Gerichtshofs die Kammer durch das Los.

(4) Weist die Kammer den Antrag nicht ab, so übermittelt ihn der Kanzler den anderen betroffenen Parteien und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb der vom Kammerpräsidenten bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Der Kammerpräsident bestimmt auch den Termin der mündlichen Verhandlung, wenn die Kammer beschließt, eine solche durchzuführen. Die Kammer entscheidet durch Urteil.

Artikel 80

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Wird eine Tatsache bekannt, die geeignet gewesen wäre, einen maßgeblichen Einfluss auf den Ausgang einer bereits entschiedenen Rechtssache auszuüben, so kann eine Partei, wenn diese Tatsache zum Zeitpunkt des Urteils dem Gerichtshof unbekannt war und der Partei nach menschlichem Ermessen nicht bekannt sein konnte, innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie von der Tatsache Kenntnis erhalten hat, beim Gerichtshof die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen.

(2) Der Antrag muss das Urteil bezeichnen, auf das sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht, und die Angaben enthalten, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Dem Antrag ist eine Kopie aller zur Begründung dienenden Unterlagen beizufügen. Der Antrag und die Unterlagen sind bei der Kanzlei einzureichen.

(3) Die ursprüngliche Kammer kann selbständig beschließen, den Antrag abzuweisen, wenn kein Grund eine Prüfung rechtfertigt. Ist es nicht möglich, die ursprüngliche Kammer zusammenzusetzen, so bildet oder ergänzt der Präsident des Gerichtshofs die Kammer durch das Los.

(4) Weist die Kammer den Antrag nicht ab, so übermittelt ihn der Kanzler den anderen betroffenen Parteien und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb der vom Kammerpräsidenten bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Der Kammerpräsident bestimmt auch den Termin der mündlichen Verhandlung, wenn die Kammer beschließt, eine solche durchzuführen. Die Kammer entscheidet durch Urteil.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 81

Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen und Urteilen

Unbeschadet der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereintragung von Beschwerden im Register kann der Gerichtshof Schreib- oder Rechenfehler sowie offensichtliche Unrichtigkeiten von Amts wegen oder wenn eine Partei dies innerhalb eines Monats nach Verkündung der Entscheidung oder des Urteils beantragt, korrigieren.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 81

Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen und Urteilen

Unbeschadet der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereintragung von Beschwerden im Register kann der Gerichtshof Schreib- oder Rechenfehler sowie offensichtliche Unrichtigkeiten von Amts wegen oder wenn eine Partei dies innerhalb eines Monats nach Verkündung der Entscheidung oder des Urteils beantragt, korrigieren.

Artikel 81

Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen und Urteilen

Unbeschadet der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereintragung von Beschwerden im Register kann der Gerichtshof Schreib- oder Rechenfehler sowie offensichtliche Unrichtigkeiten von Amts wegen oder wenn eine Partei dies innerhalb eines Monats nach Verkündung der Entscheidung oder des Urteils beantragt, korrigieren.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Kapitel IX

Gutachten

Artikel 82

Im Verfahren zur Erstattung von Gutachten wendet der Gerichtshof neben den Artikeln 47, 48 und 49 der Konvention die folgenden Bestimmungen an. Er wendet ferner die übrigen Bestimmungen dieser Verfahrensordnung an, soweit er dies für angebracht hält.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Kapitel IX

Gutachten

Artikel 82

Im Verfahren zur Erstattung von Gutachten wendet der Gerichtshof neben den Artikeln 47, 48 und 49 der Konvention die folgenden Bestimmungen an. Er wendet ferner die übrigen Bestimmungen dieser Verfahrensordnung an, soweit er dies für angebracht hält.

Kapitel IX

Gutachten

Artikel 82

Im Verfahren zur Erstattung von Gutachten wendet der Gerichtshof neben den Artikeln 47, 48 und 49 der Konvention die folgenden Bestimmungen an. Er wendet ferner die übrigen Bestimmungen dieser Verfahrensordnung an, soweit er dies für angebracht hält.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 83

Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens ist bei der Kanzlei einzureichen. Er muß die Frage, zu der das Gutachten des Gerichtshofs angefordert wird, vollständig und genau bezeichnen;

ferner sind anzugeben

a)

der Tag, an dem das Ministerkomitee den Beschluß nach Artikel 47 Absatz 3 der Konvention gefaßt hat;

b)

Name und Adresse der Personen, die vom Ministerkomitee benannt worden sind, um dem Gerichtshof alle benötigten Erläuterungen zu geben.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 83

Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens ist beim Kanzler einzureichen. Er muss die Frage, zu der das Gutachten des Gerichtshofs angefordert wird, vollständig und genau bezeichnen;

ferner sind anzugeben

a)

der Tag, an dem das Ministerkomitee den Beschluss nach Artikel 47 Absatz 3 der Konvention gefasst hat;

b)

Name und Adresse der Personen, die vom Ministerkomitee benannt worden sind, um dem Gerichtshof alle benötigten Erläuterungen zu geben.

Artikel 83

Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens ist beim Kanzler einzureichen. Er muss die Frage, zu der das Gutachten des Gerichtshofs angefordert wird, vollständig und genau bezeichnen; ferner sind anzugeben

a)

der Tag, an dem das Ministerkomitee den Beschluss nach Artikel 47 Absatz 3 der Konvention gefasst hat;

b)

Name und Adresse der Personen, die vom Ministerkomitee benannt worden sind, um dem Gerichtshof alle benötigten Erläuterungen zu geben.

Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die zur Klärung der Frage dienen können.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 84

(1) Nach Eingang des Antrags übermittelt der Kanzler allen Mitgliedern des Gerichtshofs eine Kopie.

(2) Er teilt den Vertragsparteien mit, daß der Gerichtshof bereit ist, ihre schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 84

(1) Nach Eingang des Antrags übermittelt der Kanzler allen Mitgliedern des Gerichtshofs eine Kopie des Antrags sowie der beigefügten Unterlagen.

(2) Er teilt den Vertragsparteien mit, dass sie zu dem Antrag schriftlich Stellung nehmen können.

Artikel 84

(1) Nach Eingang des Antrags übermittelt der Kanzler allen Mitgliedern des Gerichtshofs eine Kopie des Antrags sowie der beigefügten Unterlagen.

(2) Er teilt den Vertragsparteien mit, dass sie zu dem Antrag schriftlich Stellung nehmen können.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 85

(1) Der Präsident des Gerichtshofs bestimmt die Fristen für die Einreichung der schriftlichen Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen.

(2) Die schriftlichen Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen sind bei der Kanzlei einzureichen. Der Kanzler übermittelt allen Mitgliedern des Gerichtshofs, dem Ministerkomitee und jeder Vertragspartei eine Kopie.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 85

(1) Der Präsident des Gerichtshofs bestimmt die Fristen für die Einreichung der schriftlichen Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen.

(2) Die schriftlichen Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen sind beim Kanzler einzureichen. Der Kanzler übermittelt allen Mitgliedern des Gerichtshofs, dem Ministerkomitee und jeder Vertragspartei eine Kopie.

Artikel 85

(1) Der Präsident des Gerichtshofs bestimmt die Fristen für die Einreichung der schriftlichen Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen.

(2) Die schriftlichen Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen sind beim Kanzler einzureichen. Der Kanzler übermittelt allen Mitgliedern des Gerichtshofs, dem Ministerkomitee und jeder Vertragspartei eine Kopie.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 86

Nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens entscheidet der Präsident des Gerichtshofs, ob den Vertragsparteien, die schriftlich Stellung genommen haben, Gelegenheit gegeben werden soll, ihre Stellungnahmen in einer zu diesem Zweck anberaumten mündlichen Verhandlung zu erläutern.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 86

Nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens entscheidet der Präsident des Gerichtshofs, ob den Vertragsparteien, die schriftlich Stellung genommen haben, Gelegenheit gegeben werden soll, ihre Stellungnahmen in einer zu diesem Zweck anberaumten mündlichen Verhandlung zu erläutern.

Artikel 86

Nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens entscheidet der Präsident des Gerichtshofs, ob den Vertragsparteien, die schriftlich Stellung genommen haben, Gelegenheit gegeben werden soll, ihre Stellungnahmen in einer zu diesem Zweck anberaumten mündlichen Verhandlung zu erläutern.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 87

Ist der Gerichtshof der Auffassung, daß der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens nicht in seine Zuständigkeit nach Artikel 47 der Konvention fällt, so stellt er dies in einer begründeten Entscheidung fest.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 87

(1) Für die Behandlung des Antrags auf Erstattung eines Gutachtens wird eine Große Kammer gebildet.

(2) Ist die Große Kammer der Auffassung, dass der Antrag nicht in ihre Zuständigkeit nach Artikel 47 der Konvention fällt, so stellt sie dies in einer begründeten Entscheidung fest.

Artikel 87

(1) Für die Behandlung des Antrags auf Erstattung eines Gutachtens wird eine Große Kammer gebildet.

(2) Ist die Große Kammer der Auffassung, dass der Antrag nicht in ihre Zuständigkeit nach Artikel 47 der Konvention fällt, so stellt sie dies in einer begründeten Entscheidung fest.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 88

(1) Gutachten werden von der Großen Kammer mit Stimmenmehrheit beschlossen. Die Zahl der Richter, welche die Mehrheit gebildet haben, ist im Gutachten anzugeben.

(2) Jeder Richter kann, wenn er dies wünscht, dem Gutachten des Gerichtshofs entweder eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die bloße Feststellung seines abweichenden Votums beifügen.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 88

(1) Begründete Entscheidungen und Gutachten werden von der Großen Kammer mit Stimmenmehrheit beschlossen. Die Zahl der Richter, welche die Mehrheit gebildet haben, ist darin anzugeben.

(2) Jeder Richter kann, wenn er dies wünscht, der begründeten Entscheidung oder dem Gutachten des Gerichtshofs entweder eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die bloße Feststellung seines abweichenden Votums beifügen.

Artikel 88

(1) Begründete Entscheidungen und Gutachten werden von der Großen Kammer mit Stimmenmehrheit beschlossen. Die Zahl der Richter, welche die Mehrheit gebildet haben, ist darin anzugeben.

(2) Jeder Richter kann, wenn er dies wünscht, der begründeten Entscheidung oder dem Gutachten des Gerichtshofs entweder eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die bloße Feststellung seines abweichenden Votums beifügen.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 89

Das Gutachten wird in öffentlicher Sitzung vom Präsidenten des Gerichtshofs oder einem von ihm beauftragten anderen Richter in einer der beiden Amtssprachen verlesen, nachdem das Ministerkomitee und alle Vertragsparteien benachrichtigt worden sind.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 89

Die begründete Entscheidung oder das Gutachten kann in öffentlicher Sitzung vom Präsidenten der Großen Kammer oder von einem von ihm beauftragten anderen Richter in einer der beiden Amtssprachen verlesen werden, nachdem das Ministerkomitee und alle Vertragsparteien benachrichtigt worden sind. Andernfalls gilt die Übermittlung nach Artikel 90 als Verkündung des Gutachtens oder der begründeten Entscheidung.

Artikel 89

Die begründete Entscheidung oder das Gutachten kann in öffentlicher Sitzung vom Präsidenten der Großen Kammer oder von einem von ihm beauftragten anderen Richter in einer der beiden Amtssprachen verlesen werden, nachdem das Ministerkomitee und alle Vertragsparteien benachrichtigt worden sind. Andernfalls gilt die Übermittlung nach Artikel 90 als Verkündung des Gutachtens oder der begründeten Entscheidung.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 90

Das Gutachten sowie jede Entscheidung nach Artikel 87 werden vom Präsidenten des Gerichtshofs und vom Kanzler unterzeichnet. Die ordnungsgmäß unterzeichnete und gesiegelte Urschrift wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt. Der Kanzler übermittelt dem Ministerkomitee, den Vertragsparteien und dem Generalsekretär des Europarats eine beglaubigte Kopie.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 90

Das Gutachten oder jede begründete Entscheidung wird vom Präsidenten der Großen Kammer und vom Kanzler unterzeichnet. Die ordnungsgemäß unterzeichnete und gesiegelte Urschrift wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt. Der Kanzler übermittelt dem Ministerkomitee, den Vertragsparteien und dem Generalsekretär des Europarats eine beglaubigte Kopie.

Artikel 90

Das Gutachten oder jede begründete Entscheidung wird vom Präsidenten der Großen Kammer und vom Kanzler unterzeichnet. Die ordnungsgemäß unterzeichnete und gesiegelte Urschrift wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt. Der Kanzler übermittelt dem Ministerkomitee, den Vertragsparteien und dem Generalsekretär des Europarats eine beglaubigte Kopie.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Kapitel X

Verfahrenshilfe

Artikel 91

(1) Der Kammerpräsident kann einem Beschwerdeführer, der eine Beschwerde nach Artikel 34 der Konvention erhoben hat, auf dessen Antrag oder von Amts wegen für die Verfolgung seiner Sache Verfahrenshilfe bewilligen, nachdem die beklagte Vertragspartei nach Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b dieser Verfahrensordnung zur Zulässigkeit der Beschwerde Stellung genommen hat oder die Frist hierfür abgelaufen ist.

(2) Wird einem Beschwerdeführer für die Verfolgung seiner Sache vor der Kammer Verfahrenshilfe bewilligt, so gilt die Bewilligung vorbehaltlich des Artikels 96 im Verfahren vor der Großen Kammer weiter.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Kapitel X

Verfahrenshilfe *10)

Artikel 91

(1) Der Kammerpräsident kann einem Beschwerdeführer, der eine Beschwerde nach Artikel 34 der Konvention erhoben hat, auf dessen Antrag oder von Amts wegen für die Verfolgung seiner Sache Verfahrenshilfe bewilligen, nachdem die beschwerdegegnerische Vertragspartei nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verfahrensordnung zur Zulässigkeit der Beschwerde Stellung genommen hat oder die Frist hierfür abgelaufen ist.

(2) Wird einem Beschwerdeführer für die Verfolgung seiner Sache vor der Kammer Verfahrenshilfe bewilligt, so gilt die Bewilligung vorbehaltlich des Artikels 96 im Verfahren vor der Großen Kammer weiter.

______________ *10) Deutschland und die Schweiz: Prozesskostenhilfe

Kapitel X

Verfahrenshilfe14

Artikel 91

(1) Der Kammerpräsident kann einem Beschwerdeführer, der eine Beschwerde nach Artikel 34 der Konvention erhoben hat, auf dessen Antrag oder von Amts wegen für die Verfolgung seiner Sache Verfahrenshilfe bewilligen, nachdem die beschwerdegegnerische Vertragspartei nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verfahrensordnung zur Zulässigkeit der Beschwerde Stellung genommen hat oder die Frist hierfür abgelaufen ist.

(2) Wird einem Beschwerdeführer für die Verfolgung seiner Sache vor der Kammer Verfahrenshilfe bewilligt, so gilt die Bewilligung vorbehaltlich des Artikels 96 im Verfahren vor der Großen Kammer weiter.


14 Deutschland und die Schweiz: Prozesskostenhilfe

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 92

Verfahrenshilfe kann nur bewilligt werden, wenn der Kammerpräsident feststellt,

a)

daß die Bewilligung dieser Hilfe für die ordnungsgemäße Prüfung der Rechtssache vor der Kammer notwendig ist;

b)

daß der Beschwerdeführer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 92

Verfahrenshilfe kann nur bewilligt werden, wenn der Kammerpräsident feststellt,

a)

dass die Bewilligung dieser Hilfe für die ordnungsgemäße Prüfung der Rechtssache vor der Kammer notwendig ist;

b)

dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen.

Artikel 92

Verfahrenshilfe kann nur bewilligt werden, wenn der Kammerpräsident feststellt,

a)

dass die Bewilligung dieser Hilfe für die ordnungsgemäße Prüfung der Rechtssache vor der Kammer notwendig ist;

b)

dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 93

(1) Um festzustellen, ob der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen, wird er aufgefordert, ein Erklärungsformular auszufüllen, aus dem sein Einkommen, sein Kapitalvermögen und seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber Unterhaltsberechtigten sowie alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen hervorgehen. Diese Erklärung muß von der oder den zuständigen innerstaatlichen Behörde(n) bestätigt sein.

(2) Die betroffene Vertragspartei wird aufgefordert, schriftlich Stellung zu nehmen.

(3) Nach Eingang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen entscheidet der Kammerpräsident, ob Verfahrenshilfe bewilligt oder abgelehnt wird. Der Kanzler informiert die betroffenen Parteien.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 93

(1) Um festzustellen, ob der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen, wird er aufgefordert, ein Erklärungsformular auszufüllen, aus dem sein Einkommen, sein Kapitalvermögen und seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber Unterhaltsberechtigten sowie alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen hervorgehen. Diese Erklärung muss von der oder den zuständigen innerstaatlichen Behörde(n) bestätigt sein.

(2) Der Kammerpräsident kann die betroffene Vertragspartei auffordern, schriftlich Stellung zu nehmen.

(3) Nach Eingang der im Absatz 1 genannten Unterlagen entscheidet der Kammerpräsident, ob Verfahrenshilfe bewilligt oder abgelehnt wird. Der Kanzler informiert die betroffenen Parteien.

Artikel 93

(1) Um festzustellen, ob der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen, wird er aufgefordert, ein Erklärungsformular auszufüllen, aus dem sein Einkommen, sein Kapitalvermögen und seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber Unterhaltsberechtigten sowie alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen hervorgehen. Diese Erklärung muss von der oder den zuständigen innerstaatlichen Behörde(n) bestätigt sein.

(2) Der Kammerpräsident kann die betroffene Vertragspartei auffordern, schriftlich Stellung zu nehmen.

(3) Nach Eingang der im Absatz 1 genannten Unterlagen entscheidet der Kammerpräsident, ob Verfahrenshilfe bewilligt oder abgelehnt wird. Der Kanzler informiert die betroffenen Parteien.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 94

(1) Honorare dürfen nur einem Rechtsbeistand oder einer anderen nach Artikel 36 Absatz 4 bestellten Person gezahlt werden. Gegebenenfalls können auch mehreren Vertretern Honorare gezahlt werden.

(2) Die Verfahrenshilfe kann außer den Honoraren auch die Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie andere notwendige Auslagen umfassen, die dem Beschwerdeführer oder der zu seinem Vertreter bestellten Person entstehen.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 94

(1) Honorare dürfen nur einem Rechtsbeistand oder einer anderen nach Artikel 36 Absatz 4 bestellten Person gezahlt werden. Gegebenenfalls können auch mehreren Vertretern Honorare gezahlt werden.

(2) Die Verfahrenshilfe kann außer den Honoraren auch die Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie andere notwendige Auslagen umfassen, die dem Beschwerdeführer oder der zu seinem Vertreter bestellten Person entstehen.

Artikel 94

(1) Honorare dürfen nur einem Rechtsbeistand oder einer anderen nach Artikel 36 Absatz 4 bestellten Person gezahlt werden. Gegebenenfalls können auch mehreren Vertretern Honorare gezahlt werden.

(2) Die Verfahrenshilfe kann außer den Honoraren auch die Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie andere notwendige Auslagen umfassen, die dem Beschwerdeführer oder der zu seinem Vertreter bestellten Person entstehen.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 95

Nach Bewilligung der Verfahrenshilfe bestimmt der Kanzler

a)

die Höhe der Honorare entsprechend den geltenden Tarifen;

b)

den Betrag der zu zahlenden Kosten.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 95

Nach Bewilligung der Verfahrenshilfe bestimmt der Kanzler

a)

die Höhe der Honorare entsprechend den geltenden Tarifen;

b)

den Betrag der zu zahlenden Kosten.

Artikel 95

Nach Bewilligung der Verfahrenshilfe bestimmt der Kanzler

a)

die Höhe der Honorare entsprechend den geltenden Tarifen;

b)

den Betrag der zu zahlenden Kosten.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 96

Der Kammerpräsident kann die Bewilligung der Verfahrenshilfe jederzeit rückgängig machen oder ändern, wenn er feststellt, daß die Voraussetzungen nach Artikel 92 nicht mehr erfüllt sind.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 96

Der Kammerpräsident kann die Bewilligung der Verfahrenshilfe jederzeit rückgängig machen oder ändern, wenn er feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 92 nicht mehr erfüllt sind.

Artikel 96

Der Kammerpräsident kann die Bewilligung der Verfahrenshilfe jederzeit rückgängig machen oder ändern, wenn er feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 92 nicht mehr erfüllt sind.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Titel III

Übergangsbestimmungen

Artikel 97

Amtszeit der Richter

Die Amtszeit der Richter, die am Tag des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 *1) zur Konvention Mitglieder des Gerichtshofs waren, wird von diesem Tag an gerechnet.

```


```

*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 30/1998

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Titel III

Übergangsbestimmungen

Artikel 97

Amtszeit der Richter

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 19/2007)

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 98

Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen

Während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls Nr. 11 zur Konvention

a)

werden die beiden Sektionspräsidenten, die nicht zugleich Vizepräsidenten des Gerichtshofs sind, und die Vizepräsidenten der Sektionen für achtzehn Monate gewählt;

b)

ist die unmittelbare Wiederwahl der Vizepräsidenten der Sektionen nicht zulässig.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 99

Verhältnis zwischen Gerichtshof und Kommission

(1) In Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absätze 4 und 5 des Protokolls Nr. 11 vorgelegt werden, kann der Gerichtshof die Kommission bitten, eines oder mehrere ihrer Mitglieder für die Teilnahme an der Prüfung der Rechtssache vor dem Gerichtshof zu entsenden.

(2) In Rechtssachen nach Absatz 1 berücksichtigt der Gerichtshof den von der Kommission nach dem früheren Artikel 31 der Konvention angenommenen Bericht.

(3) Wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt, sorgt der Kanzler so bald wie möglich nach der Anrufung des Gerichtshofs für die Veröffentlichung des Berichts.

(4) Im übrigen bleibt in Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absätze 2 bis 5 des Protokolls Nr. 11 vorliegen, die Verfahrensakte der Kommission, einschließlich aller Schriftsätze und Stellungnahmen, vertraulich, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt.

(5) In Rechtssachen, in denen die Kommission Beweise erhoben hat, aber nicht in der Lage war, einen Bericht nach dem früheren

Artikel 31 der Konvention anzunehmen, berücksichtigt der Gerichtshof die Protokolle und Unterlagen sowie die Meinungen, welche die Kommissionsbeauftragten im Anschluß an die Beweiserhebung geäußert haben.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 99

Verhältnis zwischen Gerichtshof und Kommission

(1) In Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absätze 4 und 5 des Protokolls Nr. 11 zur Konvention vorgelegt werden, kann der Gerichtshof die Kommission bitten, eines oder mehrere ihrer Mitglieder für die Teilnahme an der Prüfung der Rechtssache vor dem Gerichtshof zu entsenden.

(2) In Rechtssachen nach Absatz 1 berücksichtigt der Gerichtshof den von der Kommission nach dem früheren Artikel 31 der Konvention angenommenen Bericht.

(3) Wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt, sorgt der Kanzler so bald wie möglich nach der Anrufung des Gerichtshofs für die Veröffentlichung des Berichts.

(4) Im Übrigen bleibt in Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absätze 2 bis 5 des Protokolls Nr. 11 vorliegen, die Verfahrensakte der Kommission, einschließlich aller Schriftsätze und Stellungnahmen, vertraulich, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt.

(5) In Rechtssachen, in denen die Kommission Beweise erhoben hat, aber nicht in der Lage war, einen Bericht nach dem früheren Artikel 31 der Konvention anzunehmen, berücksichtigt der Gerichtshof die Protokolle und Unterlagen sowie die Meinungen, welche die Kommissionsbeauftragten im Anschluss an die Beweiserhebung geäußert haben.

Titel III

Übergangsbestimmungen

(Artikel 97 und 98 wurden aufgehoben)

Artikel 99

Verhältnis zwischen Gerichtshof und Kommission

(1) In Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absätze 4 und 5 des Protokolls Nr. 11 zur Konvention vorgelegt werden, kann der Gerichtshof die Kommission bitten, eines oder mehrere ihrer Mitglieder für die Teilnahme an der Prüfung der Rechtssache vor dem Gerichtshof zu entsenden.

(2) In Rechtssachen nach Absatz 1 berücksichtigt der Gerichtshof den von der Kommission nach dem früheren Artikel 31 der Konvention angenommenen Bericht.

(3) Wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt, sorgt der Kanzler so bald wie möglich nach der Anrufung des Gerichtshofs für die Veröffentlichung des Berichts.

(4) Im Übrigen bleibt in Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absätze 2 bis 5 des Protokolls Nr. 11 vorliegen, die Verfahrensakte der Kommission, einschließlich aller Schriftsätze und Stellungnahmen, vertraulich, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt.

(5) In Rechtssachen, in denen die Kommission Beweise erhoben hat, aber nicht in der Lage war, einen Bericht nach dem früheren Artikel 31 der Konvention anzunehmen, berücksichtigt der Gerichtshof die Protokolle und Unterlagen sowie die Meinungen, welche die Kommissionsbeauftragten im Anschluss an die Beweiserhebung geäußert haben.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 100

Verfahren vor einer Kammer und der Großen Kammer

(1) Wird eine Rechtssache dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 11 zur Konvention vorgelegt, so entscheidet ein nach Artikel 24 Absatz 6 dieser Verfahrensordnung gebildeter Ausschuß der Großen Kammer, ob der Fall von einer Kammer oder von der Großen Kammer geprüft wird; der Ausschuß entscheidet ausschließlich auf der Grundlage der Akten.

(2) Wird die Rechtssache von einer Kammer entschieden, so ist ihr Urteil nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 11 endgültig, und Artikel 73 dieser Verfahrensordnung findet keine Anwendung.

(3) Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absatz 5 des Protokolls Nr. 11 übertragen sind, werden der Großen Kammer vom Präsidenten des Gerichtshofs vorgelegt.

(4) Bei jeder Rechtssache, die der Großen Kammer nach Artikel 5 Absatz 5 des Protokolls Nr. 11 vorliegt, wird die Große Kammer durch Richter einer der in Artikel 24 Absatz 3 dieser Verfahrensordnung bezeichneten Gruppen ergänzt, die im Rotationverfahren bestimmt werden; beide Gruppen werden abwechselnd herangezogen.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 100

Verfahren vor einer Kammer und der Großen Kammer

(1) Wird eine Rechtssache dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 11 zur Konvention vorgelegt, so entscheidet ein nach Artikel 24 Absatz 6 *11) dieser Verfahrensordnung gebildeter Ausschuss der Großen Kammer, ob der Fall von einer Kammer oder von der Großen Kammer geprüft wird; der Ausschuss entscheidet ausschließlich auf der Grundlage der Akten.

(2) Wird die Rechtssache von einer Kammer entschieden, so ist ihr Urteil nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 11 endgültig, und Artikel 73 dieser Verfahrensordnung findet keine Anwendung.

(3) Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absatz 5 des Protokolls Nr. 11 übertragen sind, werden der Großen Kammer vom Präsidenten des Gerichtshofs vorgelegt.

(4) Bei jeder Rechtssache, die der Großen Kammer nach Artikel 5 Absatz 5 des Protokolls Nr. 11 vorliegt, wird die Große Kammer durch Richter einer der in Artikel 24 Absatz 3 dieser Verfahrensordnung bezeichneten Gruppen ergänzt, die im Rotationsverfahren bestimmt werden; beide Gruppen werden abwechselnd herangezogen. ______________ *11) Alte, vor dem 8. Dezember 2000 geltende Fassung

Artikel 100

Verfahren vor einer Kammer und der Großen Kammer

(1) Wird eine Rechtssache dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 11 zur Konventionvorgelegt, so entscheidet ein nach Artikel 24 Absatz 615 dieser Verfahrensordnung gebildeter Ausschuss der Großen Kammer, ob der Fall von einer Kammer oder von der Großen Kammer geprüft wird; der Ausschuss entscheidet ausschließlich auf der Grundlage der Akten.

(2) Wird die Rechtssache von einer Kammer entschieden, so ist ihr Urteil nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 11 endgültig, und Artikel 73 dieser Verfahrensordnung findet keine Anwendung.

(3) Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absatz 5 des Protokolls Nr. 11 übertragen sind, werden der Großen Kammer vom Präsidenten des Gerichtshofs vorgelegt.

(4) Bei jeder Rechtssache, die der Großen Kammer nach Artikel 5 Absatz 5 des Protokolls Nr. 11 vorliegt, wird die Große Kammer durch Richter einer der in Artikel 24 Absatz 3 dieser Verfahrensordnung bezeichneten Gruppen ergänzt, die im Rotationsverfahren bestimmt werden; beide Gruppen werden abwechselnd herangezogen.


15 Alte, vor dem 8. Dezember 2000 geltende Fassung

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 101

Bewilligung der Verfahrenshilfe

Ist einem Beschwerdeführer in Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absätze 2 bis 5 des Protokolls Nr. 11 zur Konvention vorliegen, im Verfahren vor der Kommission oder dem früheren Gerichtshof Verfahrenshilfe bewilligt worden, so gilt die Bewilligung im Verfahren vor dem Gerichtshof weiter; Artikel 96 dieser Verfahrensordnung bleibt vorbehalten.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 101

Bewilligung der Verfahrenshilfe

Ist einem Beschwerdeführer in Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absätze 2 bis 5 des Protokolls Nr. 11 zur Konvention vorliegen, im Verfahren vor der Kommission oder dem früheren Gerichtshof Verfahrenshilfe bewilligt worden, so gilt die Bewilligung im Verfahren vor dem Gerichtshof weiter; Artikel 96 dieser Verfahrensordnung bleibt vorbehalten.

Artikel 101

Bewilligung der Verfahrenshilfe

Ist einem Beschwerdeführer in Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absätze 2 bis 5 des Protokolls Nr. 11 zur Konvention vorliegen, im Verfahren vor der Kommission oder dem früheren Gerichtshof Verfahrenshilfe bewilligt worden, so gilt die Bewilligung im Verfahren vor dem Gerichtshof weiter; Artikel 96 dieser Verfahrensordnung bleibt vorbehalten.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 102

Antrag auf Auslegung des Urteils oder auf Wiederaufnahme desVerfahrens

(1) Anträge einer Partei auf Auslegung eines Urteils oder auf Wiederaufnahme eines Verfahrens des früheren Gerichtshofs werden vom Präsidenten des Gerichtshofs je nach Fall nach Artikel 51 oder 52 einer Sektion zugewiesen.

(2) Ungeachtet der Artikel 79 Absatz 3 und 80 Absatz 3 bildet der Präsident der betroffenen Sektion für die Behandlung des Antrags eine neue Kammer.

(3) Dieser Kammer gehören von Amts wegen folgende Mitglieder an:

a)

der Sektionspräsident

b)

der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter oder, wenn dieser verhindert ist, ein Richter, der nach Artikel 29 benannt wird;

c)

die Mitglieder des Gerichtshofs, die der ursprünglichen Kammer des früheren Gerichtshofs, die das Urteil gefällt hat, angehört haben.

(4) a) Der Sektionspräsident bestimmt die übrigen Mitglieder der Kammer aus dem Kreis der Mitglieder der betroffenen Sektion durch das Los.

b)

Die Mitglieder der Sektion, die nicht auf diese Weise bestimmt wurden, tagen als Ersatzrichter.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 102

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Anträge einer Partei auf Wiederaufnahme eines Verfahrens des früheren Gerichtshofs werden vom Präsidenten des Gerichtshofs je nach Fall nach Artikel 51 oder 52 einer Sektion zugewiesen.

(2) Ungeachtet des Artikels 80 Absatz 3 bildet der Präsident der betroffenen Sektion für die Behandlung des Antrags eine neue Kammer.

(3) Dieser Kammer gehören von Amts wegen folgende Mitglieder an:

a)

der Sektionspräsident

b)

der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter oder, wenn dieser verhindert ist, ein Richter, der nach Artikel 29 benannt wird;

c)

die Mitglieder des Gerichtshofs, die der ursprünglichen Kammer des früheren Gerichtshofs, die das Urteil gefällt hat, angehört haben.

(4)

a)

Der Sektionspräsident bestimmt die übrigen Mitglieder der Kammer aus dem Kreis der Mitglieder der betroffenen Sektion durch das Los.

b)

Die Mitglieder der Sektion, die nicht auf diese Weise bestimmt wurden, tagen als Ersatzrichter.

Artikel 102

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Anträge einer Partei auf Wiederaufnahme eines Verfahrens des früheren Gerichtshofs werden vom Präsidenten des Gerichtshofs je nach Fall nach Artikel 51 oder 52 einer Sektion zugewiesen.

(2) Ungeachtet des Artikels 80 Absatz 3 bildet der Präsident der betroffenen Sektion für die Behandlung des Antrags eine neue Kammer.

(3) Dieser Kammer gehören von Amts wegen folgende Mitglieder an:

a)

der Sektionspräsident

b)

der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter oder, wenn dieser verhindert ist, ein Richter, der nach Artikel 29 benannt wird;

c)

die Mitglieder des Gerichtshofs, die der ursprünglichen Kammer des früheren Gerichtshofs, die das Urteil gefällt hat, angehört haben.

(4)

a)

Der Sektionspräsident bestimmt die übrigen Mitglieder der Kammer aus dem Kreis der Mitglieder der betroffenen Sektion durch das Los.

b)

Die Mitglieder der Sektion, die nicht auf diese Weise bestimmt wurden, tagen als Ersatzrichter.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Titel IV

Schlußbestimmungen

Artikel 103

Änderung oder Aussetzung der Anwendung von Bestimmungen

(1) Änderungen von Bestimmungen dieser Verfahrensordnung können von der Mehrheit der in Plenarsitzung tagenden Richter auf vorherigen Vorschlag hin angenommen werden. Der schriftliche Änderungsvorschlag muß dem Kanzler spätestens einen Monat vor der Sitzung zugehen, in der er geprüft werden soll. Erhält der Kanzler einen solchen Vorschlag, so setzt er so bald wie möglich alle Mitglieder des Gerichtshofs davon in Kenntnis.

(2) Die Anwendung von Bestimmungen, welche die interne Arbeitsweise des Gerichtshofs betreffen, kann auf Vorschlag eines Richters sofort ausgesetzt werden, vorausgesetzt, daß die betroffene Kammer den Vorschlag einstimmig annimmt. Die Aussetzung ist nur für den konkreten Fall wirksam, für den sie vorgeschlagen wurde.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Titel IV

Schlussbestimmungen

Artikel 103

Änderung oder Aussetzung der Anwendung von Bestimmungen

(1) Änderungen von Bestimmungen dieser Verfahrensordnung können von der Mehrheit der in Plenarsitzung tagenden Richter auf vorherigen Vorschlag hin angenommen werden. Der schriftliche Änderungsvorschlag muss dem Kanzler spätestens einen Monat vor der Sitzung zugehen, in der er geprüft werden soll. Erhält der Kanzler einen solchen Vorschlag, so setzt er so bald wie möglich alle Mitglieder des Gerichtshofs davon in Kenntnis.

(2) Die Anwendung von Bestimmungen, welche die interne Arbeitsweise des Gerichtshofs betreffen, kann auf Vorschlag eines Richters sofort ausgesetzt werden, vorausgesetzt, dass die betroffene Kammer den Vorschlag einstimmig annimmt. Die Aussetzung ist nur für den konkreten Fall wirksam, für den sie vorgeschlagen wurde.

Titel IV

Schlussbestimmungen

Artikel 103

Änderung oder Aussetzung der Anwendung von Bestimmungen

(1) Änderungen von Bestimmungen dieser Verfahrensordnung können von der Mehrheit der in Plenarsitzung tagenden Richter auf vorherigen Vorschlag hin angenommen werden. Der schriftliche Änderungsvorschlag muss dem Kanzler spätestens einen Monat vor der Sitzung zugehen, in der er geprüft werden soll. Erhält der Kanzler einen solchen Vorschlag, so setzt er so bald wie möglich alle Mitglieder des Gerichtshofs davon in Kenntnis.

(2) Die Anwendung von Bestimmungen, welche die interne Arbeitsweise des Gerichtshofs betreffen, kann auf Vorschlag eines Richters sofort ausgesetzt werden, vorausgesetzt, dass die betroffene Kammer den Vorschlag einstimmig annimmt. Die Aussetzung ist nur für den konkreten Fall wirksam, für den sie vorgeschlagen wurde.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 104

Inkrafttreten der Verfahrensordnung

Diese Verfahrensordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 104

Inkrafttreten der Verfahrensordnung *12)

Diese Verfahrensordnung tritt am 1 November 1998 in Kraft.

```


```

*12) Die am 8. Dezember 2000 angenommenen Änderungen sind sofort in Kraft getreten. Die am 17. Juni und 8. Juli 2002 angenommenen Änderungen sind am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten. Die am 7. Juli 2003 angenommenen Änderungen sind am 1. November 2003 in Kraft getreten. Die am 13. Dezember 2004 angenommenen Änderungen sind am 1. März 2005 in Kraft getreten. Die am 4. Juli 2005 angenommenen Änderungen sind am 3. Oktober 2005 in Kraft getreten. Die am 7. November 2005 angenommenen Änderungen sind am 1. Dezember 2005 in Kraft getreten. Die am 29. Mai 2006 angenommenen Änderungen sind am 1. Juli 2006 in Kraft getreten.

Artikel 104

Inkrafttreten der Verfahrensordnung16

Diese Verfahrensordnung tritt am 1 November 1998 in Kraft.


16 Die am 8. Dezember 2000 angenommenen Änderungen sind sofort in Kraft getreten. Die am 17. Juni und 8. Juli 2002 angenommenen Änderungen sind am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten. Die am 7. Juli 2003 angenommenen Änderungen sind am 1. November 2003 in Kraft getreten. Die am 13. Dezember 2004 angenommenen Änderungen sind am 1. März 2005 in Kraft getreten. Die am 4. Juli 2005 angenommenen Änderungen sind am 3. Oktober 2005 in Kraft getreten. Die am 7. November 2005 angenommenen Änderungen sind am 1. Dezember 2005 in Kraft getreten. Die am 29. Mai 2006 angenommenen Änderungen sind am 1. Juli 2006 in Kraft getreten. Die am 14. Mai 2007 angenommenen Änderungen sind am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Die am 11. Dezember 2007, 22. September 2008 und 1. Dezember 2008 angenommenen Änderungen sind am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.

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