Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Aufwertung und Anpassung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 23 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/1998,
der §§ 19 Abs. 6 und 26a Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/1999,
wird verordnet:
§ 1. Die Hundertsätze gemäß § 23 Abs. 2 BSVG werden für das Kalenderjahr 2000 unverändert wie folgt festgestellt:
im § 23 Abs. 2 Z 1 mit 13,34110,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 14,82346,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 12,04405,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 8,33822,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 6,76321,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 5,00291,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 3,70588,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 2,77940,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 2,13087.
§ 2. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 2000 wird auf Grund des § 19 Abs. 6 B-KUVG die monatliche Mindestbeitragsgrundlage mit 6 480 S und die monatliche Höchstbeitragsgrundlage mit 43 200 S festgestellt.
§ 3. Für das Kalenderjahr 2000 wird der im § 26a Abs. 2 B-KUVG genannte Betrag statt mit 210 S mit 213 S festgestellt.
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