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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an Eisenbahnbrücken (Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnbrücken)

Geltender Text a fecha 2000-01-13

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/1999, und des § 17 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/1998, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 1 I Z 1 und für Straßenbahnen gemäß § 1 I Z 2 des Eisenbahngesetzes 1957.

Allgemeines

§ 2. Im § 3 angeführte Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen bedürfen keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung sowie keiner gesonderten Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, sofern

1.

das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen unter der Leitung einer im Verzeichnis gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 für das Fachgebiet “Eisenbahnbautechnik” oder das Teilfachgebiet “Konstruktiver Ingenieurbau” geführten Person ausführt,

2.

Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gemäß dem

7.

Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, bestellt wurden,

3.

Rechte und Interessen Dritter entweder durch diese Maßnahmen nicht berührt werden oder deren Zustimmung zu diesen Maßnahmen bereits vorliegt,

4.

diese Maßnahmen den einschlägigen technischen Vorschriften, insbesondere den ÖNORMEN und eisenbahnbehördlichen bzw. eisenbahnbehördlich genehmigten Vorschriften, nicht widersprechen,

5.

keine Ausnahme von Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes, insbesondere von Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, erforderlich sind und

6.

es sich um keine Maßnahmen handelt, die wesentliche Auswirkungen auf andere Eisenbahnanlagen zur Folge haben oder als integrativer Bestandteil eines (Gesamt )Bauvorhabens anzusehen sind.

Maßnahmen geringen Umfanges

§ 3. Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges an Eisenbahnbrücken sind:

1.

Maßnahmen an Bauteilen von Brückenkonstruktionen (Tragwerken, Unterstützungen, Flügelmauern, Randbalken) im Rahmen von Sanierungsarbeiten, Anpassungsarbeiten und Arbeiten an der Brückenausrüstung;

2.

der Umbau von Brückentragwerken einschließlich der zugehörigen Maßnahmen an den Unterstützungen zur Änderung der Brückenquerschnitte, zur Erhöhung der Tragfähigkeit und zur Erzielung eines verbesserten Schallschutzes;

3.

die Erweiterung bzw. die Erneuerung von Tragwerken und Unterstützungen bestehender Objekte bis zu einer Gesamttragwerkslänge von 15 m, sofern die örtliche Lage des Objektes nicht wesentlich verändert wird, und

4.

die Errichtung von Fußgängerstegen, Fußgängerunterführungen und Signalbrücken bis zu einer Gesamtlänge von 30 m.

Melde- und Aufzeichnungspflichten

§ 4. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde und dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Maßnahmen gemäß § 3 Z 2 bis Z 4 sowie Abtragungen nach deren Durchführung durch die fachlich zuständige, gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichnete Person schriftlich anzuzeigen.

(2) Das Eisenbahnunternehmen hat über die gemäß § 3 durchgeführten Maßnahmen und über die Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner bei diesen Maßnahmen gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Zur Erstellung der Aufzeichnungen hat sich das Eisenbahnunternehmen jener gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person zu bedienen, unter deren Leitung die Maßnahmen durchgeführt wurden.