Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an elektrischen Anlagen von Eisenbahnen (Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an elektrischen Eisenbahnanlagen)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/1999, und des § 17 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/1998, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 1 I Z 1, für Straßenbahnen gemäß § 1 I Z 2 einschließlich Oberleitungs-Omnibusse sowie für Anschlußbahnen gemäß § 1 II Z 1 des Eisenbahngesetzes 1957.
Allgemeines
§ 2. Die im § 3 angeführten Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an elektrischen Anlagen bedürfen keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung sowie keiner gesonderten Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, sofern
das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen unter der Leitung einer fachlich zuständigen, gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person ausführt,
Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, bestellt wurden,
Rechte und Interessen Dritter entweder durch diese Maßnahmen nicht berührt werden oder deren Zustimmung zu diesen Maßnahmen bereits vorliegt,
eisenbahnrechtlich bereits genehmigte Bauteile und Anlagenteile verwendet werden,
durch diese Maßnahmen der Anlagenumfang weitgehend gleich bleibt,
diese Maßnahmen eisenbahnrechtlich genehmigten Dienstvorschriften nicht widersprechen und
keine Ausnahmen von Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere von Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, erforderlich sind.
Maßnahmen geringen Umfanges
§ 3. Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an elektrischen Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind:
die Anpassung von Fahrleitungsanlagen, wie beispielsweise im Zuge von Oberbauherstellungen für einzelne Weichenverbindungen oder im Zuge der Änderung der Linienführung von Oberleitungs Omnibussen;
die Erweiterung von Fahrleitungsanlagen, wie beispielsweise kurze ergänzende Überspannungen einzelner Gleise sowie der Abtrag von Fahrleitungsanlagen;
die Errichtung von typengenehmigten elektrischen Schaltanlagen;
die Erneuerung von Masten, sofern typengenehmigte Masten zur Aufstellung gelangen und die Masthöhe weitgehend gleich bleibt;
die auf Grund von Änderungen der Anlage- oder Betriebsverhältnisse erforderliche Anpassung von nicht der Traktion dienenden elektrischen Anlagen, ausgenommen Stromversorgungen für Tunnel- und Rettungsplatzausrüstungen sowie Notstromversorgungen.
Aufzeichnungspflichten
§ 4. Das Eisenbahnunternehmen hat über die gemäß § 3 durchgeführten Maßnahmen und über die Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner bei diesen Maßnahmen gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Zur Erstellung der Aufzeichnungen hat sich das Eisenbahnunternehmen jener gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person zu bedienen, unter deren Leitung die Maßnahmen durchgeführt wurden.