Verordnung der Bundesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (B-VGÜ)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-02-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

B-VGÜ

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32022L0431, 32023L2668, 32024L0869

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6, 59, 87 Abs. 2 und 104 Abs. 4 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:

Abkürzung

B-VGÜ

Anwendung von Bestimmungen der VGÜ

§ 1. (1) Die §§ 1 und 2, 3 Abs. 1 Z 1 und 3, §§ 4 bis 8 sowie die Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/1999 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

in allen Zitaten, ausgenommen in § 5 Abs. 4 der VGÜ, an Stelle des Begriffes “ArbeitnehmerInnenschutzgesetz” oder “ASchG” der Begriff “B-BSG” tritt,

2.

an die Stelle der Begriffe “Arbeitnehmer”, “Arbeitnehmerinnen” und “Arbeitgeber”, “Arbeitgeberin” die Begriffe “Bedienstete” und “der Dienstgeber” im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und

3.

in den Anlagen die Hinweise auf Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten, Grubenwehren, Gasschutzwehren sowie als deren ortskundige Führer entfallen.

(2) Verweise auf die VGÜ beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

Abkürzung

B-VGÜ

Anwendung von Bestimmungen der VGÜ

§ 1. Die §§ 1 und 2, 3 Abs. 1 Z 1 und 3, §§ 4 bis 8 sowie die Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der jeweiligen Fassung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

in allen Zitaten, ausgenommen in § 5 Abs. 4 der VGÜ, an Stelle des Begriffes „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ oder „ASchG“ der Begriff „B-BSG“ tritt,

2.

an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“, „Arbeitnehmerinnen“ und „Arbeitgeber“, „Arbeitgeberin“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und

3.

in den Anlagen die Hinweise auf Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten, Grubenwehren, Gasschutzwehren sowie als deren ortskundige Führer entfallen.

Ausnahme

§ 2. Gemäß § 87 Abs. 2 B-BSG wird folgende Ausnahme von § 50 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 B-BSG festgelegt: Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährlicher Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen der Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 B-BSG von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung unter der Verantwortung eines Arztes durchgeführt werden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2000 in Kraft.

(2) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung folgende Bestimmungen der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 2/1985, die gemäß § 100 Abs. 3 B-BSG als Bundesgesetz gelten, außer Kraft treten: § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 bis 5 und 9, § 4 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz und Abs. 3 sowie die Anlage.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2000 in Kraft.

(2) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung folgende Bestimmungen der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 2/1985, die gemäß § 100 Abs. 3 B-BSG als Bundesgesetz gelten, außer Kraft treten: § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 bis 5 und 9, § 4 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz und Abs. 3 sowie die Anlage.

(3) § 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 294/2005 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.

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