Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Fahrverbindungen im Zuge eines Betriebes an der A 4 Ost Autobahn im Bereich der Stadt Wien
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 und 27 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 182/1999 und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996 wird verordnet:
Der Straßenverlauf der Fahrverbindungen im Zuge des Betriebes “Autobahnstation Simmering” an der stadtauswärts führenden Richtungsfahrbahn der A 4 Ost Autobahn wird im Bereich der Stadt Wien wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellenden Straßen stellen die Fahrverbindung zwischen den Verkehrsflächen der an der stadtauswärts führenden Richtungsfahrbahn der A 4 Ost Autobahn zwischen AB-km 2,415 und AB-km 2,55 gelegenen Autobahnstation Simmering und der
Haidequerstraße her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und beim Magistrat der Stadt Wien (MA 18 und MA 28) aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A-O-7/96 im Maßstab 1 : 500) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Erlaß Zl. 811 504/2-VI/B/5/99 vom 27. April 1999 genehmigten Einreichprojektes 1998 “Raststation Simmering”.