Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt, festgelegt werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986), BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999, wird verordnet:
§ 1. Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/1999 zukommt, sind im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung sämtliche Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A 1, sofern sie nicht mittels Dienstvertrag gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/1999, besetzt werden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2000 in Kraft.
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