Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung von Mautstreckenabschnitten und der ihnen zugeordneten Mautstellen (Mautstreckenabschnitts- und Mautstellenverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 3 und 4 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Mautstreckenabschnitte
§ 1. (1) Die fahrleistungsabhängige Bemautung erfolgt auf den in der Anlage der Verordnung festgelegten autstreckenabschnitten.
(2) Die Lage der Mautstreckenabschnitte wird in der Anlage der Verordnung durch Angabe ihres Anfanges und Endes bestimmt.
(3) Jedem Mautstreckenabschnitt werden Mautstellen zugeordnet. Mautstellen
§ 2. Die Lage der Haupt- und Nebenmautstellen wird in der Anlage der Verordnung bestimmt.
Anlage
(Anm.: Anlage (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die
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