Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr über allgemeine Bergpolizeivorschriften für die Betriebe zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas durch Bohrungen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-10-01
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 111
Änderungshistorie JSON API

Die Kundmachung BGBl. I Nr. 36/1999 wird durch BGBl. I Nr. 38/1999

ersetzt.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 221 (3) des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/1854, in der Fassung des Artikels 50 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, werden für die Betriebe zur Aussuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas durch Bohrungen folgende allgemeine Bergpolizeivorschriften erlassen:

I. Betriebsplan.

§ 1. (1) Vor Eröffnung des Betriebes ist neben der Einholung der nach den §§ 19 und 133 ABG. erforderlichen Bewilligungen dem Revierbergamt ein Betriebsplan in doppelter Ausfertigung zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Der Betriebsplan muß folgende Angaben enthalten:

a)

Name und Wohnort des Bergbauberechtigten;

b)

Name und Anschrift des Bohrunternehmers, falls die Bohrung nicht durch den Bergbauberechtigten selbst niedergebracht wird;

c)

Benennung der Bohrung;

d)

Zweck der Bohrung;

e)

Bezeichnung des Bohrpunktes durch Vorlage einer Zeichnung im Katastralmaßstab über einen Umkreis von mindestens 100 m um das Bohrloch. Aus dieser Zeichnung muß ersichtlich sein:

f)

Bezeichnung des geplanten Bohrverfahrens mit Angabe des Verrohrungsplanes;

g)

Art und Aufstellung der Antriebsmaschine;

h)

voraussichtliche Teufe der Bohrung;

i)

voraussichtlich zu durchfahrende Schichten und ihre vermutliche Teufenlage;

k)

Maßnahmen gegen Verwässerung;

l)

Art der Sicherheitsvorkehrungen für den Fall eines Ausbruches von Erdöl oder Gasen;

m)

Sicherstellung einer allfälligen späteren Verfüllung (§ 83 (4));

n)

sonstige für die Beurteilung des Betriebes wichtige Angaben (Beleuchtung, Wasserversorgung, Feuersicherheit, Ableitung des Erdöles und der Gase, Klärung der Abwässer usw.).

§ 2. Änderungen des Betriebsplanes, die Aufnahme des Gewinnungsbetriebes und die Vertiefung einer bereits in Förderung stehenden oder länger als drei Monate ruhenden Bohrung sind dem Revierbergamt vorher anzuzeigen.

§ 3. Wenn es die in Aussicht genommene Bohrweise notwendig erscheinen läßt, kann das Revierbergamt bei der Genehmigung des Betriebsplanes die zur Feststellung der zu durchfahrenden, insbesondere der wasser- und erdölführenden Schichten sowie die zum Schutze der Erdöllagerstätten gegen Verwässerung notwendigen besonderen Maßnahmen auf Grund des Ergebnisses einer örtlichen Erhebung anordnen.

§ 4. Das Revierbergamt kann gleichzeitig mit der Genehmigung des Betriebsplanes eine in dessen Rahmen fallende Leistung vorschreiben.

§ 5. Bei Neuerschließungen ist die Stellungnahme der geologischen Bundesanstalt einzuholen. Dies hat auch in anderen Fällen zu geschehen, wenn über die geologischen Verhältnisse nicht die nötige Klarheit herrscht.

II. Oberfläche.

Umzäunung und Betreten der Anlagen.

§ 6. (1) Wenn und soweit es öffentliche Rücksichten erfordern, sind die Betriebsanlagen einzuzäunen, doch müssen den Arbeitern sichere Fluchtwege in genügender Zahl zur Verfügung stehen. Vertiefungen im Umkreise von 10 m um den Bohrturm sind so zu versichern, daß sie die Flucht nicht behindern können.

(2) Das Betreten der Betriebsanlagen ist Unbefugten verboten. Dieses Verbot ist unter Berufung auf diese Bergpolizeiverordnung durch Warnungstafeln ersichtlich zu machen.

Kennzeichnung der Bohrung.

§ 7. (1) Jeder Bohr- und Gewinnungsbetrieb ist durch eine Tafel mit dem Namen des Bergbauberechtigten, gegebenenfalls auch des Bohrunternehmers, und mit der Benennung der Bohrung zu kennzeichnen.

(2) Nicht in Betrieb stehende, unverfüllte Bohrlöcher sind als solche zu kennzeichnen.

Abschluß des Bohrloches.

§ 8. Außer Betrieb stehende Bohrlöcher sind zu verschließen.

Ablagerung von Schmand und Abfällen.

§ 9. Bohrschmand, Abfälle aller Art, Rückstände aus Erdölbehältern (§ 23) und von Ausbrüchen herrührendes Erdöl müssen in eigenen Gruben gesammelt werden.

Wasserableitung.

§ 10. Ansammlungen von Niederschlagswasser innerhalb des Bohrbereiches sind zu verhindern. Das Wasser ist vom Bohrloch abzuleiten.

Schutz der Nachbargrundstücke und Gewässer.

§ 11. (1) Nachbargrundstücke und Wasserläufe dürfen durch Bohrschmand, Abfälle und Erdöl nicht verunreinigt werden. Der Einbau von Stauvorrichtungen in Wasserläufen zur Ansammlung von Erdöl bedarf der Zustimmung der Behörde.

(2) Mit Erdöl vermengte oder sonst verunreinigte Abwässer dürfen nur nach ausreichender Reinigung in Klärbehältern oder anderen geeigneten Einrichtungen in die natürlichen Wasserläufe abgeführt werden.

(3) Im Überschwemmungsgebiete von Flüssen und Bächen sind Klärgruben, Erdölbehälter u. dgl. so anzulegen, daß die Wasserläufe bei Hochwasser nicht verunreinigt werden.

III. Bohrtürme und zugehörige Gebäude.

§ 12. (1) Die Bohrtürme sind den baubehördlichen Vorschriften entsprechend herzustellen und im bauhaften Zustande zu halten.

(2) Der sichere Verkehr auf dem Fußboden darf in keiner Weise behindert werden.

(3) Die Bohlen, die auf den Bühnen als Zugang zum Gestänge dienen, sind so zu befestigen, daß sie nicht herabstürzen können.

(4) Die auf die Bühnen führenden Fahrten müssen in gutem Zustande gehalten werden. Sie sind an den Wandungen des Turmes oder an den Bühnen selbst zu befestigen. Sie müssen 1 m über die Bühnen hinausragen, wenn nicht feste Handgriffe zum Auf- und Absteigen bis zu dieser Höhe angebracht sind. In Abständen von höchstens 10 m sind die Fahrten mit Rasten auszustatten. Die Sprossen müssen mindestens 15 cm vom Bohrturm abstehen und bei hölzernen Fahrten eingezapft oder überblattet sein.

(5) Für jede verschalte Bühne muß ein Rettungsfenster vorhanden sein, das sich nach außen öffnen läßt und von dem aus der Erdboden mit Hilfe eines Seiles, einer Gleitstange oder einer Fahrt außerhalb des Bohrturmes leicht und sicher erreicht werden kann. Drahtseile dürfen hiezu nur verwendet werden, wenn besondere Vorrichtungen zum sicheren Abgleiten (Bremslappen, Fahrstühle usw.) vorhanden sind. Für die oberste Turmbühne ist zu diesem Zweck eine besondere Abseilvorrichtung einzubauen.

(6) Durch ausreichende Öffnungen in den Bohrtürmen und Maschinenräumen ist das gefahrlose Entweichen auftretender Gase sicherzustellen.

§ 12A. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 84/1984)

§ 13. (1) Die Bohrtürme dürfen während der Arbeit nicht verschlossen sein, sind aber während der Betriebsruhe, wenn sie nicht besonders bewacht werden, zuverlässig zu schließen.

(2) Die Türen der Bohrtürme müssen sich leicht nach außen öffnen lassen und gegen selbsttätiges Zuschlagen gesichert sein.

§ 14. In den Bohrtürmen und den damit zusammenhängenden Gebäuden sind Vorkehrungen anzubringen, damit sich die dort beschäftigten Arbeiter bei Kälte erwärmen können. Eine solche Vorrichtung muß auch auf der Bühne, von der aus die Bohrgestänge bedient werden, vorhanden sein, soferne der Bohrturm nicht ganz verschalt ist.

§ 15. Die Gebäude über dem Bohrkran und über der Antriebsmaschine müssen so geräumig sein, daß jede Bedienungsstelle leicht und sicher zugänglich ist.

§ 16. Mit dem Bohrturme dürfen nur diejenigen Gebäude unmittelbar verbunden sein, die den Bohrkran, die Pumpeinrichtungen und die Antriebsmaschinen enthalten. Im Bohrturm ist ein besonderer Aussichtsraum zulässig.

§ 17. Bohrgebäude über endgültig aufgelassenen Bohrlöchern sind abzutragen.

IV. Aufbewahrung des Erdöles und der Gase.

Ableitung des Erdöles und der Gase.

§ 18. (1) Das Erdöl und die Gase sind aus den Bohrlöchern und Bohrtürmen auf eine solche Weise abzuleiten, daß die Gefahr von Bränden und Zündschlägen vermieden ist.

(2) Wird das Erdöl außerhalb des Bohrturmes nicht mit Rohrleitungen abgeleitet, so sind hiefür Gräben oder in das Erdreich eingelassene Lutten herzustellen.

(3) Zeitweilig außer Betrieb gesetzte Bohrlöcher mit größerer Gasausströmung müssen an der Tagöffnung abgesperrt sein, soferne die Gase nicht in einer jede Gefahr ausschließenden Weise abgeleitet werden. Es ist verboten, Gase nach welcher Richtung immer frei ausströmen zu lassen.

(4) Im Falle seiner Verwertung muß das Gas aus Erdölsonden in Gassammler oder Gasabscheider geleitet werden. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Revierbergamtes.

(5) Die Rohrleitungen zur Ableitung von Gas und Erdöl sind zu erden, um etwa entstehende Reibungselektrizität unschädlich abzuleiten.

Erdölbehälter.

§ 19. (1) Erdölgruben und Erdölbehälter müssen gedeckt und gegen unbeabsichtigten Zutritt gesichert sein.

(2) Holzbehälter müssen, wenn sie nicht in die Erde eingelassen sind, entweder auf ihre ganze Höhe mit einer Erdschichte umhüllt oder mit einem starken und so hohen Erdwall umgeben sein, daß darin der ganze Inhalt des Behälters Platz finden kann. Das Dach des Behälters ist tragfähig herzustellen und feuersicher zu bedecken.

(3) Eiserne Behälter sind mit einem so hohen und starken Erdwalle frei zu umgeben, daß darin mindestens die Hälfte des Inhaltes des Erdölbehälters Platz finden kann. Innerhalb des Erdwalles hat die größte Reinlichkeit zu herrschen.

(4) Das Dach eines jeden Erdölbehälters muß, wenn die Gase nicht auf eine andere sichere Art abgeleitet werden, eine Entlüftungsöffnung besitzen, die durch ein Sicherheitsdrahtnetz von wenigstens 144 Maschen je Quadratzentimeter und einer Drahtstärke von 0,35 mm zu sichern ist. Der Durchmesser oder die Seitenlänge dieser Entlüftungsöffnung darf 25 cm nicht übersteigen.

(5) Erdölgruben und niedrige Erdölbehälter müssen zur Ableitung der Gase eine feuersicher hergestellte Lutte besitzen, deren obere Öffnung sich mindestens 2 m ober dem Erdboden befindet und mit einem Sicherheitsdrahtnetz der in vorstehendem Absatz angegebenen Art versehen ist.

(6) Bei Behältern mit einem Fassungsraume von mehr als 200 m3 müssen die Ablaßhähne und Ablaßventile aus Stahlguß oder Metall sein. Bei den mit einer Erdschicht umhüllten Holzbehältern sind die Ablaßhähne und Ablaßventile durch feuersichere und absperrbare Kasten zu sichern.

(7) Es ist untersagt, im Innern von Behältern mit mehr als 200 m3 Fassungsraum Fahrten einzurichten.

(8) An einem eisernen Behälter, dessen Höhe 5 m übersteigt, müssen an der Außenseite eiserne Steigleitern ständig befestigt sein. Der Zutritt von der Steigleiter zu den Mannlöchern ist bei gewölbtem Dache durch ein Geländer zu versichern.

Gassammler und Abscheider.

§ 20. (1) Gassammler und Abscheider müssen nach Bauart und Ausmaß der Menge und Spannung der Gase entsprechen und mit derartigen Einrichtungen (Sicherheitsventilen) versehen sein, daß die Spannung der Gase das zulässige Maß nicht überschreiten kann. Der wirksame Querschnitt des Sicherheitsventiles darf nicht kleiner sein als der Querschnitt des die Gase zuleitenden Rohres.

(2) Gassammler sind mit einer Vorrichtung zu versehen, durch welche der Gasdruck jederzeit festgestellt werden kann.

(3) Die in die Gassammler und Abscheider einmündenden Rohrleitungen müssen sowohl unmittelbar am Gassammler und Abscheider als auch in der Nähe des Bohrloches Absperrvorrichtungen haben; diese sind dicht abzuschließen, bevor die Verbindung zwischen Bohrloch und Gassammler unterbrochen wird.

Abfüllen aus Behältern.

§ 21. Innerhalb der Bohranlage darf aus den Behältern Erdöl nur in solcher Art abgezogen werden, daß es nicht auf den Boden fließen kann. Mit Erdöl durchtränktes Erdreich ist zu beseitigen oder mit trockener Erde ausgiebig zu überdecken.

Aufwärmen von Erdöl.

§ 22. Erstarrtes Erdöl darf nur durch Dampf oder heißes Wasser aufgewärmt werden.

Reinigung der Erdölbehälter.

§ 23. (1) Jede Erdölgrube mit mehr als 200 m3 Fassungsraum ist mit einer geeigneten, leicht zugänglichen und stets betriebsfähigen Vorrichtung zu versehen, durch die sie vollständig entleert werden kann.

(2) Hölzerne Erdölbehälter sind nach Entleerung des Erdöles aufzudecken und entweder durch wenigstens 24 Stunden durchzulüften oder mit Dampf gut auszublasen.

(3) Eiserne Erdölbehälter müssen zur Entlüftung nahe dem Boden Mannlöcher und am Dache Öffnungen besitzen. Das Durchlüften und das Durchblasen der Behälter mit Dampf ist bei größeren Behältern so lange vorzunehmen, bis der Arbeiter im Innern ohne Gefahr verweilen kann.

(4) Beim Reinigen des Innern eines Erdölbehälters darf stets nur ein Arbeiter beschäftigt sein. Dieser ist während der Arbeit anzuseilen und durch einen Betriebsaufseher und einen zweiten Arbeiter ständig zu überwachen; so oft dies mit Rücksicht auf die gesundheitsschädliche Einwirkung der Gase im Innern des Behälters notwendig ist, hat der Reiniger die Arbeit zu unterbrechen und sich ins Freie zu begeben.

(5) Erdölgruben können nach gehöriger Durchlüftung an mehreren Stellen gleichzeitig gereinigt werden, wobei jeder in der Grube beschäftigte Arbeiter durch zwei auf der Rasenbank befindliche Arbeiter zu überwachen ist. Arbeiter, die Erdölgruben von größerer Tiefe als 2 m reinigen, müssen während dieser Arbeit angeseilt sein.

V. Dampfkessel.

Lage der Kesselhäuser.

§ 24. (1) Bei der Aufstellung der Kessel ist unter Berücksichtigung der in der Gegend vorherrschenden Windrichtung darauf Bedacht zu nehmen, daß eine Entzündung der den Bohrlöchern entströmenden Gase durch die Kesselanlage nicht herbeigeführt werden kann.

(2) Kesselhäuser sind tunlichst höher als die Bohrtürme und Erdölbehälter anzulegen. Wo dies mit Rücksicht auf die Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist, sind sie gegen Zufluß von Erdöl durch Erdwälle zu schützen.

(3) Es ist unzulässig, in der Richtung gegen das Kesselhaus Gräben oder Rinnen zu führen, durch die Erdöl vom Bohrturm, von den Erdölbehältern oder den Schmandgruben dem Kesselhause zufließen könnte.

Einrichtung der Kesselhäuser.

§ 25. (1) Die Wandungen der Kesselhäuser sind dichtschließend herzustellen. Hölzerne Wandteile gegenüber der Feuerstelle, die von dieser weniger als 4 m entfernt sind, müssen mit Blech beschlagen sein.

(2) Das Kesselhaus muß so geräumig sein, daß alle Teile des Kessels leicht und sicher zugänglich sind. Zwischen jener Seite des Kessels, auf der sich die Feuerung befindet, und der gegenüberliegenden Wand des Kesselhauses muß ein freier Raum von mindestens 2 m vorhanden sein.

(3) Außer der Haupttür muß jedes Kesselhaus wenigstens eine ins Freie führende zweite Tür als Rettungstür besitzen. An das Kesselhaus angebaute Räume müssen ebenfalls mit einer solchen Tür versehen sein. Wenn die Kessel weniger als 60 m vom Bohrloch entfernt sind, müssen die Türen der Kesselhäuser und die Feueröffnungen der Dampfkessel auf einer dem Bohrloch abgewendeten Seite liegen. Die Türen der Kesselhäuser müssen sich nach außen öffnen lassen.

(4) Der Fußboden des Kesselhauses darf nicht aus Holz bestehen.

(5) Das Dach des Kesselhauses ist im Umkreis von 50 cm um den Schornstein feuersicher herzustellen.

Feuerung.

§ 26. (1) Die Feuerung und die Türen der Feuerzüge müssen dicht abschließbar sein.

(2) Die aus der Feuerung herausgezogenen Rückstände müssen vor ihrer Entfernung aus dem Kesselhause vollständig abgelöscht werden.

(3) Die Schornsteine der Dampfkessel sind mit Funkenfängern zu versehen. Beide sind so oft als nötig von Ruß zu reinigen.

Heizung mit Gas.

§ 27. (1) Werden zur Heizung der Dampfkessel Gase verwendet, so müssen diese frei von Erdöl sein.

(2) Die Gaszuleitungsrohre müssen in gutem Zustand erhalten werden und mit Absperr- und Rückschlagventilen sowie mit Ablaßhähnen versehen sein.

(3) Vor dem Kesselhause sind in die Gasleitung zwei in einem besonderen Gehäuse angeordnete, 10 mm voneinander entfernte Sicherheitsdrahtnetze mit 144 Maschen je Quadratzentimeter und einer Drahtstärke von 0,35 mm einzuschalten. Das Gehäuse muß derart ausgeführt werden, daß die Drahtnetze leicht zugänglich sind. Beiderseits dieses Gehäuses sind in die Gasleitung Absperrvorrichtungen einzubauen. Die Drahtnetze sind öfter gründlich zu reinigen.

Heizung mit Erdöl.

§ 28. (1) Wenn zur Heizung der Dampfkessel Erdöl oder Erdöldestillate verwendet werden, müssen Vorkehrungen zur rußfreien Verbrennung getroffen sein.

(2) Im allgemeinen müssen flüssige Brennstoffe außerhalb des Kesselhauses im Freien in verschließbaren eisernen Behältern aufbewahrt werden. Schwere Erdöle und Erdöldestillate können in einer dem Tagesbedarf entsprechenden Menge innerhalb des Kesselhauses aufbewahrt werden. Dabei sind die Behälter auf einer dem Feuerraum abgekehrten Seite aufzustellen.

(3) Die flüssigen Brennstoffe dürfen dem Feuerraume nur mit Rohrleitungen zugeführt werden.

Umhüllung von Rohrleitungen.

§ 29. Brandgefährliche Umhüllungen dürfen bei Rohrleitungen im Umkreise von 30 m um das Rohrloch nicht verwendet werden. Die Umhüllung von Dampfleitungen muß dem Wärmegrad des Dampfes angepaßt sein.

Wartung.

§ 30. (1) Die Wartung von Dampfkesseln darf nur geprüften, erfahrenen Heizern im Alter von mindestens 21 Jahren anvertraut werden.

(2) Den Heizern dürfen Obliegenheiten nicht übertragen werden, die sie an der ordnungsgemäßen Wartung und Beaufsichtigung der Dampfkessel hindern.

VI. Verbrennungskraftmaschinen.

§ 31. Die für Dampfkessel gegebenen Vorschriften gelten sinngemäß auch für Verbrennungskraftmaschinen.

Ausführung und Betrieb.

§ 32. (1) Für Verbrennungskraftmaschinen in explosionsgefährdeten Betriebsbereichen (§ 47A) gelten folgende Bestimmungen:

a)

an den Außenflächen der Verbrennungskraftmaschinen einschließlich der zugehörigen Einrichtungen dürfen keine höheren Temperaturen als 350 Grad C auftreten;

b)

in der Ansaugeinrichtung muß eine Rückschlagsicherung vorhanden sein; hievon kann Abstand genommen werden, wenn die Ansaugung außerhalb der explosionsgefährdeten Betriebsbereiche (§ 47A) erfolgt und die Ansaugeinrichtung dicht ist;

c)

Verbrennungskraftmaschinen müssen sofort zuverlässig stillgesetzt werden können. Die Abstellvorrichtungen bei Bohranlagen müssen vom Kranfahrerstand durch Fernsteuerung zu betätigen sein. Sie müssen auch für den Fall wirksam sein, daß die Motoren mit der Verbrennungsluft auch brennbare Gase ansaugen;

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