Verordnung des Bundeskanzlers über elektronische Signaturen (Signaturverordnung - SigV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-02-03
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 81
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:

Inhaltsübersicht

§ 1. Gebühren für Aufsichtstätigkeiten

§ 2. Finanzielle Ausstattung der Zertifizierungsdiensteanbieter

§ 3. Erzeugung von Signaturerstellungsdaten für sichere

elektronische Signaturen

§ 4. Speicherung von Signaturerstellungsdaten für sichere

elektronische Signaturen

§ 5. Technische Komponenten und Verfahren der Aufsichtsstelle

§ 6. Technische Komponenten und Verfahren der

Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte

Zertifikate ausstellen

§ 7. Technische Komponenten und Verfahren der Anwender für

sichere elektronische Signaturen

§ 8. Schutz der technischen Komponenten für sichere elektronische

Signaturen

§ 9. Prüfung der technischen Komponenten und Verfahren für

qualifizierte Zertifikate und sichere elektronische

Signaturen

§ 10. Erbringung von Signatur- und Zertifizierungsdiensten für

qualifizierte Zertifikate und sichere elektronische

Signaturen

§ 11. Antrag auf Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats

§ 12. Qualifizierte Zertifikate

§ 13. Verzeichnis- und Widerrufsdienste für qualifizierte

Zertifikate

§ 14. Sichere Zeitstempeldienste

§ 15. Sicherheits- und Zertifizierungskonzept für qualifizierte

Zertifikate

§ 16. Dokumentation

§ 17. Erneuerte elektronische Signatur (Nachsignieren)

§ 18. Aufsicht und Akkreditierung

§ 19. Hinweis auf die Notifikation

Anhang 1 Parameter für technische Komponenten und Verfahren für

sichere elektronische Signaturen

Anhang 2 Technische Verfahren und Formate

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Gebühren für Leistungen der Aufsichtsstelle

§ 2. Finanzielle Ausstattung der

Zertifizierungsdiensteanbieter

§ 3. Technische Sicherheitserfordernisse für sichere

elektronische Signaturen

§ 4. Anzeige der zu signierenden Daten

§ 5. Signaturen für qualifizierte Zertifikate

§ 6. Signaturen der Aufsichtsstelle

§ 7. Systeme der Aufsichtsstelle

§ 8. Schutz der technischen Komponenten für sichere

elektronische Signaturen beim

Zertifizierungsdiensteanbieter

§ 9. Prüfung der technischen Komponenten und Verfahren

§ 10. Erbringung von Signatur- und Zertifizierungsdiensten für

qualifizierte Zertifikate und sichere elektronische

Signaturen

§ 11. Antrag auf Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats

§ 12. Qualifizierte Zertifikate

§ 13. Verzeichnis- und Widerrufsdienste für qualifizierte

Zertifikate

§ 14. Sichere Zeitstempeldienste

§ 15. Sicherheits- und Zertifizierungskonzept für qualifizierte

Zertifikate und sichere Zeitstempeldienste

§ 16. Dokumentation

§ 17. Erneuerte elektronische Signatur (Nachsignieren)

§ 18. Aufsicht und Akkreditierung

§ 19. Hinweis auf die Notifikation

§ 20. Verlautbarungen

§ 21. In-Kraft-Treten

§ 22. Schlussbestimmung

Anhang

Gebühren für Aufsichtstätigkeiten

§ 1. (1) Für folgende individuelle Leistungen der Aufsichtsstelle und der Telekom-Control GmbH sind von den Zertifizierungsdiensteanbietern nachstehende Gebühren zu entrichten:

```

1.

Überprüfung und Registrierung eines

```

Zertifizierungsdiensteanbieters anlässlich der Anzeige der

Aufnahme seiner Tätigkeit (§ 6 Abs. 2 SigG),

```

a)

sofern der Zertifizierungsdiensteanbieter keine

```

qualifizierten Zertifikate ausstellt und keine

sicheren elektronischen Signaturverfahren

bereitstellt .................................. 100 Euro;

```

b)

sofern der Zertifizierungsdiensteanbieter

```

qualifizierte Zertifikate ausstellt oder

sichere elektronische Signaturverfahren

bereitstellt .................................. 6 000 Euro;

```

2.

Überprüfung eines Zertifizierungsdiensteanbieters

```

anlässlich der Anzeige eines weiteren Sicherheits-

und Zertifizierungskonzepts,

```

a)

sofern der Zertifizierungsdiensteanbieter

```

keine qualifizierten Zertifikate ausstellt und

keine sicheren elektronischen Signaturverfahren

bereitstellt .................................. 50 Euro;

```

b)

sofern der Zertifizierungsdiensteanbieter

```

qualifizierte Zertifikate ausstellt oder

sichere elektronische Signaturverfahren

bereitstellt:

aa) bei der Anzeige eines weiteren Sicherheits-

und Zertifizierungskonzepts mit

sicherheitsrelevanten Veränderungen ....... 4 000 Euro,

bb) bei der Anzeige eines weiteren Sicherheits-

und Zertifizierungskonzepts ohne

sicherheitsrelevante Veränderungen ........ 1 000 Euro;

```

3.

Überprüfung eines Zertifizierungsdiensteanbieters

```

anlässlich seiner beantragten Akkreditierung (§ 17

SigG) ............................................ 6 000 Euro;

```

4.

Überprüfung eines Zertifizierungsdiensteanbieters

```

im Falle der Anzeige grundlegender

sicherheitsrelevanter Veränderungen eines

bestehenden Sicherheits- und

Zertifizierungskonzepts (§ 6 Abs. 5 SigG), wenn

der Zertifizierungsdiensteanbieter qualifizierte

Zertifikate ausstellt ............................ 4 000 Euro;

```

5.

a) regelmäßige Überprüfung eines

```

Zertifizierungsdiensteanbieters (§ 13 Abs. 1

SigG) ......................................... 4 000 Euro;

```

b)

zusätzliche Überprüfung eines

```

Zertifizierungsdiensteanbieters, wenn ein nicht

nur unerheblicher Verstoß gegen die

Bestimmungen des Signaturgesetzes oder der auf

seiner Grundlage ergangenen Verordnungen

festgestellt wird ............................. 6 000 Euro;

```

c)

Überprüfung eines

```

Zertifizierungsdiensteanbieters bei

sicherheitsrelevanten Veränderungen des

Sicherheits- und Zertifizierungskonzepts,

sofern diese nicht der Aufsichtsstelle

angezeigt wurden .............................. 6 000 Euro;

```

6.

bescheidmäßig erteilte Auflagen bei

```

sicherheitsrelevanten Mängeln (§ 14 Abs. 6 SigG) . 1 000 Euro;

```

7.

bescheidmäßige Untersagung der Tätigkeit eines

```

Zertifizierungsdiensteanbieters (§ 14 Abs. 2 bis

4 SigG) .......................................... 1 000 Euro;

```

8.

Kontrolle der Einstellung der Tätigkeit eines

```

Zertifizierungsdiensteanbieters (§ 12 SigG) ...... 100 Euro;

```

9.

Weiterführung des Widerrufsdienstes eines

```

Zertifizierungsdiensteanbieters durch die

Aufsichtsstelle (§ 12 und § 14 Abs. 5 SigG) ...... 1 Euro

pro im

Widerrufs-

dienst

geführtem

Zertifikat

und Jahr;

```

10.

Führung der Verzeichnisse bei der Aufsichtsstelle

```

(§ 13 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 SigG) ............... 500 Euro

pro Zertifizie-

rungsdienste-

anbieter

und Jahr;

```

11.

Beurteilung der Gleichwertigkeit von Prüfberichten

```

einer staatlich anerkannten Stelle eines

Drittstaates (§ 24 Abs. 3 SigG) .................. 6 000 Euro.

(2) Zur Abdeckung der laufenden Fixkosten der Aufsichtsstelle und der Telekom-Control GmbH haben die Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen, eine Gebühr von 2 Euro pro ausgestelltem und gültigem qualifizierten Zertifikat und Jahr zu entrichten.

(3) Soweit sich die Aufsichtsstelle oder die Telekom-Control GmbH im Rahmen der Aufsicht nach dem Signaturgesetz oder der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen einer Bestätigungsstelle oder anderer nichtamtlicher Personen oder Einrichtungen bedient, werden deren Gebühren nach § 53a AVG bestimmt und dem betroffenen Zertifizierungsdiensteanbieter als Barauslagen im Sinn des § 76 AVG vorgeschrieben.

(4) Die Gebühren werden von der Aufsichtsstelle mit Bescheid vorgeschrieben. Die Gebühren nach Abs. 2 werden anteilig für jedes Quartal im Nachhinein eingehoben. Zu diesem Zweck haben die Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen, der Aufsichtsstelle jeweils bis zum 15. eines jeden Monats die Anzahl der von ihnen ausgestellten qualifizierten Zertifikate, die am Monatsersten gültig waren, bekannt zu geben.

Gebühren für Aufsichtstätigkeiten

§ 1. (1) Für folgende individuelle Leistungen im Rahmen der Aufsicht sind von den Zertifizierungsdiensteanbietern nachstehende Gebühren zu entrichten:

```

1.

Registrierung der Anzeige der Aufnahme der

```

Tätigkeit eines Zertifizierungsdiensteanbieters

bzw. der Einstellung seiner Tätigkeit (§ 6

Abs. 2 erster Satz SigG) 100 Euro;

```

2.

Entgegennahme des Sicherheits- sowie des

```

Zertifizierungskonzepts anlässlich der Aufnahme

der Tätigkeit oder bei Änderung eines Dienstes

(§ 6 Abs. 2 zweiter Satz SigG) 50 Euro;

```

3.

Prüfung des Sicherheits- und

```

Zertifizierungskonzepts eines

Zertifizierungsdiensteanbieters, der

qualifizierte Zertifikate ausstellt oder sichere

elektronische Signaturverfahren bereitstellt,

anlässlich der Anzeige der Aufnahme seiner

Tätigkeit (§ 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 SigG) 6 000 Euro;

```

4.

Prüfung des Sicherheits- und

```

Zertifizierungskonzepts eines

Zertifizierungsdiensteanbieters, der sichere

Zeitstempeldienste anbietet 2 000 Euro;

```

5.

Prüfung der Änderung eines Sicherheits- und

```

Zertifizierungskonzepts eines

Zertifizierungsdiensteanbieters, der

qualifizierte Zertifikate ausstellt oder

sichere elektronische Signaturverfahren

bereitstellt (§ 6 Abs. 2 zweiter Satz SigG),

```

a)

ohne sicherheitsrelevante Änderungen 1 000 Euro;

```

```

b)

mit sicherheitsrelevanten Änderungen 4 000 Euro;

```

```

6.

Freiwillige Akkreditierung eines

```

Zertifizierungsdiensteanbieters gemäß § 17 SigG,

sofern die Akkreditierung nicht im Zuge der

Prüfung nach Z 3 geschieht 6 000 Euro;

```

7.

regelmäßige Überprüfung eines

```

Zertifizierungsdiensteanbieters, der

qualifizierte Zertifikate ausstellt oder

sichere elektronische Signaturverfahren

bereitstellt (§ 13 Abs. 2 Z 1 SigG):

pro Jahr 4 000 Euro;

```

8.

regelmäßige Überprüfung eines

```

Zertifizierungsdiensteanbieters, der sichere

Zeitstempel ausstellt (§ 13 Abs. 1 SigG):

pro Jahr 2 000 Euro;

```

9.

anlassbezogene Überprüfung eines

```

Zertifizierungsdiensteanbieters, der

qualifizierte Zertifikate ausstellt oder sichere

elektronische Signaturverfahren bereitstellt,

die wegen eines nicht nur unerheblichen

Verstoßes gegen das SigG oder die auf seiner

Grundlage ergangenen Verordnungen bzw. wegen der

Unterlassung der Anzeige sicherheitsrelevanter

Veränderungen zu Aufsichtsmaßnahmen nach Z 10

geführt hat (§ 14 SigG) 6 000 Euro;

```

10.

in Bescheidform ergehende Aufsichtsmaßnahmen

```

(§ 14 SigG)

```

a)

Erteilung von Auflagen wegen

```

sicherheitsrelevanter Mängel:

zusätzlich zu Z 7 1 000 Euro;

```

b)

Untersagung der weiteren Ausübung der

```

Tätigkeit als Zertifizierungsdiensteanbieter:

zusätzlich zu Z 7 1 000 Euro;

```

11.

Weiterführung des Widerrufsdienstes eines

```

Zertifizierungsdiensteanbieters durch die

Aufsichtsstelle (§ 12 und § 14 Abs. 5 SigG).

pro Zertifikat, das im Widerrufsdienst geführt

wird 1 Euro;

```

12.

Führung der Verzeichnisse bei der Aufsichtsstelle

```

(§ 13 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 SigG):

pro aufgenommenem Zertifizierungsdiensteanbieter

und Jahr 500 Euro;

```

13.

Beurteilung der Gleichwertigkeit von

```

Prüfberichten einer staatlich anerkannten Stelle

eines Drittstaates (§ 24 Abs. 3 SigG) 6 000 Euro;

(2) Soweit sich die Aufsichtsstelle im Rahmen der Aufsicht nach dem Signaturgesetz oder der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen einer Bestätigungsstelle oder anderer nichtamtlicher Personen oder Einrichtungen als Sachverständiger bedient, sind die Gebühren nach § 53a AVG dem betroffenen Zertifizierungsdiensteanbieter als Barauslage im Sinne des § 76 AVG vorzuschreiben.

(3) Die Gebühren sind von der Aufsichtsstelle mit Bescheid vorzuschreiben.

Finanzielle Ausstattung der Zertifizierungsdiensteanbieter

§ 2. (1) Die für die Ausübung der Tätigkeit als Zertifizierungsdiensteanbieter regelmäßig zur Verfügung stehenden Finanzmittel sind der Aufsichtsstelle mit Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 SigG bekannt zu geben.

Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen, haben ein Mindestkapital in Höhe von 300 000 Euro aufzuweisen. Dieses Mindestkapital muss in Form von Eigenmitteln im Sinn des § 224 Abs. 3A und B HGB vorliegen. Unter Nennkapital im Sinn des § 224 Abs. 3A HGB ist das eingezahlte Kapital im Sinn des § 23 Abs. 3 BWG zu verstehen.

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