Verordnung des Bundeskanzlers über die Feststellung der Eignung des Vereins ,,Zentrum für sichere Informationstechnologie - Austria (A-SIT)" als Bestätigungsstelle
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 19 des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:
Eignung des Vereins Zentrum für sichere Informationstechnologie - Austria
Die Eignung des Vereins “Zentrum für sichere Informationstechnologie - Austria (A-SIT)”, die Aufgaben einer Bestätigungsstelle nach dem Signaturgesetz und den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen wahrzunehmen, wird festgestellt.
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