Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 200 Bregenzerwald Straße im Bereich der Gemeinde Andelsbuch
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996, wird verordnet:
Der Straßenverlauf der B 200 Bregenzerwald Straße wird im Bereich der Gemeinde Andelsbuch wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 22,06, umfährt den Weiler Bersbuch im Norden und bindet bei km 23,27 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Andelsbuch aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BS-9634/0 im Maßstab 1:2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachse erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Erlaß Z 819 200/21-VI/B/5/98 vom 6. November 1998 genehmigten Einreichprojektes 1998 “Andelsbuch, Umfahrung Bersbuch”.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.