Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Statistik zum Kesselgesetz (Berichtsjahr 1998)

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2000-02-03
Status Aufgehoben · 2016-03-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 59/2016).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29 Abs. 3 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, in Verbindung mit § 6 der Verordnung über Statistik gemäß Kesselgesetz – STAVO, BGBl. II Nr. 200/1998, wird kundgemacht:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 59/2016).

I.

Gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 STAVO:

Anzahl der in Österreich in Überwachung stehenden Druckgeräte, nach Gerätearten gegliedert:

1.

Bauart und Anzahl der in Überwachung stehenden Dampfkessel

2.

Bauart und Anzahl der in Überwachung stehenden Behälter

3.

Bauart und Anzahl der in Überwachung stehenden Rohrleitungen

Im Berichtsjahr wurden insgesamt fünf Rohrleitungen von der TÜ-W in Überwachung gemeldet. Es handelt sich dabei um drei Dampfleitungen mit einem Nenndurchmesser größer 250 mm und einer Länge über 100 m und um zwei Gasleitungen mit einem Nenndurchmesser zwischen 32 und 100 mm im Längenbereich zwischen 20 und 100 m.

II.

Gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 STAVO:

1.

Anzahl der in Überwachung stehenden Herstellerbetriebe:


2.

Anzahl der in Überwachung stehenden Füllstellen:

3.

In Überwachung stehende Werksprüfstellen:

III.

Gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 STAVO:

In Österreich stehen folgende gemäß Kesselgesetz akkreditierte Prüfstellen zur Verfügung:

(Stand: 1. 4. 1999)

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