Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der für Auftraggeber im Bereich der Bauleistungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten der Anwendungsbereich des 4. Teiles des Bundesvergabegesetzes 1997 erweitert wird - Erstreckungsverordnung 2000
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 99/2002).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 1 und 3 des Bundesvergabegesetzes 1997 (BVergG), BGBl. I Nr. 56/1997 idF BGBl. I Nr. 120/1999, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 99/2002).
Betroffene Auftraggeber
§ 1. (1) Das 1., 2. und 4. Hauptstück des 4. Teiles des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 1997 - BVergG) werden für öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 BVergG im Bereich der Bauleistungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten auch unterhalb der im § 6 BVergG festgelegten Schwellenwerte für bindend erklärt.
(2) Zu öffentlichen Auftraggebern gemäß Abs. 1 zählen insbesondere auch:
die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H.,
die Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H.,
die Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m.b.H.,
die Österreichische Schnellstraßen- und Autobahnen-Aktiengesellschaft,
die Alpenstraßen Aktiengesellschaft,
die Österreichische Donau-Betriebs-AG,
die Donauhochwasserschutz-Konkurrenz,
die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-AG
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 99/2002).
Sachlicher Geltungsbereich
§ 2. (1) Die Erweiterung des Rechtsschutzbereiches des Bundesvergabegesetzes 1997 gemäß § 1 gilt ausschließlich für Bau- und Baukonzessionsaufträge, bei denen folgende Auftragswerte nicht unterschritten werden:
bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 sowie § 11 Abs. 3 BVergG 14 Mio. Schilling ohne Umsatzsteuer,
bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BVergG 7 Mio. Schilling ohne Umsatzsteuer.
(2) Bauaufträge, insbesondere die von diesen erfaßten Bauwerke, dürfen nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung dieser Verordnung zu entziehen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 99/2002).
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der für Auftraggeber im Bereich der Bauleistungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten der Anwendungsbereich des 2. und 4. Teiles des Bundesvergabegesetzes erweitert und die ÖNORM A 2050 für verbindlich erklärt wird (Erstreckungsverordnung), BGBl. Nr. 802/1995, außer Kraft.