Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Aufgaben an die Gebühreninkasso Service GmbH übertragen werden (Übertragungsverordnung)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Artikel 148, BGBl. I Nr. 111/2010).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels Ia Abs. 3 des Fernmeldegebührengesetzes, BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/1999, wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Artikel 148, BGBl. I Nr. 111/2010).
§ 1. Die Gebühreninkasso Service GmbH wird mit der
Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der Fernsprech-Grundgebühr einschließlich der Gesprächsgebühr für eine Gebührenstunde pro Monat sowie der
Entscheidung über die Entziehung der in Z 1 genannten Befreiungen betraut und ermächtigt, im Namen des Bundesministers tätig zu werden.
§ 2. (1) Der Gebühreninkasso Service GmbH gebührt für die in § 1 genannten Tätigkeiten eine Abgeltung in Höhe von ATS 180,- je bescheidmäßiger Erledigung.
(2) Die Abgeltung erfolgt bei Nachweis der Anspruchsgrundlagen durch den Bundesminister für Finanzen.
§ 2. (1) Der Gebühreninkasso Service GmbH gebührt für die in § 1 genannten Tätigkeiten eine Abgeltung in Höhe von 180 S je bescheidmäßiger Erledigung.
(2) Die Abgeltung erfolgt bei Nachweis der Anspruchsgrundlagen durch den Bundesminister für Finanzen.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) § 2 tritt mit 30. Juni 2000 außer Kraft.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Übertragungsverordnung, BGBl. Nr. 200/1996, außer Kraft.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Artikel 148, BGBl. I Nr. 111/2010).
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) § 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Übertragungsverordnung, BGBl. Nr. 200/1996, außer Kraft.
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