Kundmachung des Präsidenten des Rechnungshofes betreffend den Frauenförderungsplan des Rechnungshofes
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 57/2002).
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1999, wird verlautbart:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 57/2002).
Frauenförderungsplan des Rechnungshofes
Abschnitt
Darstellung des Ist-Zustandes
(Stichtag 1. Juli 1999)
Darstellung der Bediensteten gegliedert nach Geschlecht sowie
Verwendungs- und Funktionsgruppen:
Gegenüberstellung der weiblichen und männlichen Beschäftigten im Rechnungshof
§ 1. Der Frauen- und Männeranteil in den Verwendungsgruppen A1 bis A7 stellt sich wie folgt dar:
```
```
%-Anteil %-Anteil Gesamt-
Verwendungs- Frauen- an Gesamt- Männer- an Gesamt- beschäf-
gruppe anteil beleg- anteil beleg- tigte
schaft schaft
```
```
A1 32 17,98 146 82,02 178
A2 21 30,43 48 69,57 69
A3 36 78,26 10 21,74 46
A4 14 73,68 5 26,32 19
A5 1 25,00 3 75,00 4
A6 0 0,00 1 100,00 1
A7 9 69,23 4 30,77 13
```
```
Gesamt... 113 34,24 217 65,76 330
```
```
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 57/2002).
Darstellung der Frauenquote
§ 2. Wie aus der Gegenüberstellung ersichtlich, liegt insbesondere bei den Verwendungsgruppen A1 und A2 die Frauenquote unter 40%. Gegenüber dem Frauenförderungsplan 1998/99 ist jedoch eine Steigerung in der Verwendungsgruppe A1 von 16,18% auf 17,98% und in der Verwendungsgruppe A2 von 26,09% auf 30,43% zu verzeichnen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 57/2002).
Verwendung im Prüfungsdienst
§ 3. Da die Kernaufgabe des Rechnungshofes die Prüfungstätigkeit bildet, wird im folgenden der Anteil der Frauen im Prüfungsdienst gesondert dargestellt.
Von 330 im Rechnungshof beschäftigten Bediensteten sind 247 im Prüfungsdienst tätig; 53 Prüferinnen (21,46%) stehen 194 Prüfern (78,54%) gegenüber (Frauenförderungsplan 1998/99: 19,01% bzw. 80,99%).
Die nachstehende Übersicht zeigt die Entwicklung der Frauenquote im Prüfungsdienst, wobei insbesondere auf die stete Erhöhung des Frauenanteils und darauf hinzuweisen ist, daß sich die Frauenquote im Prüfungsdienst seit der Vorlage des Frauenförderungsplanes 1994/95 nahezu verdoppelt hat.
```
```
%-Anteil %-Anteil Summe
Frauenförde- Prüfe- an Summe Prüfer an Summe Prüfer/-
rungsplan rinnen Prüfer/- Prüfer/- innen
innen innen
```
```
1994/95 28 11,48 216 88,52 244
1996/97 35 14,71 203 85,29 238
1998/99 46 19,01 196 80,99 242
2000/01 53 21,46 194 78,54 247
```
```
Von den 113 im Rechnungshof beschäftigten Frauen sind 46,90% im Prüfungsdienst tätig, von den 217 im Rechnungshof beschäftigten Männern hingegen 89,40% (Frauenförderungsplan 1998/99: 43,40% bzw. 91,16%).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 57/2002).
Darstellung der Funktionen im Rechnungshof unter Berücksichtigung
des Frauenanteils
§ 4. Die geschlechterspezifische Besetzung der Funktionen im Rechnungshof stellt sich wie folgt dar:
(1) Verwendungsgruppe A1:
- Sektionsleitung: fünf Männer;
- Sektionsleitungstellvertretung: vier Männer; einer unbesetzt;
- Abteilungsleitung (ohne Sektionsleitungstellvertretung):
- Stellvertretung der Abteilungsleitung sowie Prüfungsleitung und Fachbereichsleitung: 67 Männer, elf Frauen; zwei unbesetzt.
Insgesamt bestehen somit 123 besetzte (und vier unbesetzte) Funktionen; hievon 13 mit Frauen besetzt, dies sind 10,57% (Frauenförderungsplan 1998/99: 9,24%).
(2) Verwendungsgruppe A2:
- Leitung der Bibliothek: eine Frau;
- Leitung der Wirtschaftsstelle: eine Frau.
Insgesamt bestehen somit zwei Funktionen; beide werden von Frauen ausgeübt, dies sind 100% (Frauenförderungsplan 1998/99: 100%).
(3) Verwendungsgruppe A3:
- Stellvertretung der Leitung der Wirtschaftsstelle: eine Frau;
- Leitung der Ministerialkanzleidirektion: ein Mann;
- Leitung der Präsidialkanzlei und gleichzeitig Stellvertretung der Ministerialkanzleidirektion: eine Frau;
- Leitung der allgemeinen Kanzlei: ein Mann;
- Leitung der Administrativen Unterstützungsstellen der Sektionen:
Insgesamt bestehen somit neun Funktionen; hievon sind sieben mit Frauen besetzt, dies sind 77,78% (Frauenförderungsplan 1998/99; 77,78%).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 57/2002).
Aus- und Weiterbildung
§ 5. Im Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 1. Juli 1999 waren folgende Kursanmeldungen bzw. absolvierte Seminartage für Bedienstete im Prüfungsdienst zu verzeichnen:
```
```
Anmeldungen von Seminartage besucht von
Kursart Frauen Männern Frauen Männern
```
```
Grundausbildung 14 13 399 472
sonstige Kurse
an der Verwal-
tungsakademie 35 165 120 544
externe Seminare 29 160 51 280
interne Seminare 431 805 881 1 653
```
```
Summe.... 509 1 143 1 451 2 949
```
```
Dies ergibt eine durchschnittliche Anzahl an Seminartagen je Teilnehmerin von 2,85 Tagen und je Teilnehmer von 2,58 Tagen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 57/2002).
Bewerbungen
§ 6. Im Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 1. Juli 1999 bewarben sich insgesamt 480 Männer und 442 Frauen, davon 403 Männer und 292 Frauen für den Prüfungsdienst, sowie 77 Männer und 150 Frauen für andere Bereiche (zentrale Dienste). Aufgenommen wurden acht Frauen und neun Männer für den Prüfungsdienst sowie sieben Frauen für zentrale Dienste. Dies entspricht einem auf den Prüfungsdienst bezogenen Anteil der Aufnahmen von 47,06% Frauen zu 52,94% Männern und einem auf die zentralen Dienste bezogenen Anteil der Aufnahmen von 100% Frauen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 57/2002).
Arbeitszeitregelung
§ 7. Die rechtliche Möglichkeit zur flexiblen Arbeitszeitregelung wird im Rechnungshof bereits umgesetzt und in Einzelfällen auch schon in Anspruch genommen. Dadurch wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 57/2002).
Unterrepräsentation
§ 8. Frauen sind zwar im Rechnungshof in den Verwendungsgruppen A1 und A2 und in allen Funktionen betreffend die Verwendungsgruppen A1 und A2 gemäß § 40 B-GBG unterrepräsentiert, der Erfolg der Bemühungen, Frauen für den Prüfungsdienst des Rechnungshofes zu gewinnen, zeigt sich jedoch am Ansteigen der Frauenquote.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 57/2002).
Kommissionen und Arbeitsgruppen
§ 9. Bei der Zusammensetzung von Kommissionen ist gemäß § 9 Abs. 1 B-GBG auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Dienstnehmer Bedacht zu nehmen. Die Mitarbeit von Frauen in Arbeitsgruppen ist zu ermöglichen. Frauen sind in Kommissionen wie folgt vertreten:
- Aufnahmekommission (neun Frauen);
- Berufungskommission (eine Frau);
- Disziplinarkommission beim Rechnungshof (drei Frauen);
- Kommission für das Vorschlagswesen (zwei Frauen);
- Leistungsfeststellungskommission (fünf Frauen);
- Prüfungskommission (eine Frau).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 57/2002).
Abschnitt
Darstellung des Soll-Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung
der Unterrepräsentation von Frauen
§ 10. (1) Eine 40%ige Frauenquote im Prüfungsdienst ist anzustreben. Der Soll-Zustand wäre erreicht, wenn im Prüfungsdienst
- in der Verwendungsgruppe A1 ein Zuwachs von 32 auf 75 Frauen (+134,38%) und
- in der Verwendungsgruppe A2 ein Zuwachs von 21 auf 30 Frauen (+42,86%)
(2) Eine Annäherung an die 40%ige Frauenquote im Bereich der Funktionen wird nur langfristig möglich sein. Diese wäre erreicht, wenn
- zwei Frauen die Leitung einer Sektion,
- zwei Frauen die stellvertretende Leitung einer Sektion,
- 15 Frauen die Leitung einer Abteilung und
- 33 Frauen die stellvertretende Leitung einer Abteilung, die Prüfungs- oder Fachbereichsleitung
(3) Seit Erstellung des Frauenförderungsplanes 1994/95 war im Prüfungsdienst eine Erhöhung des Standes an Prüferinnen um 25 zu verzeichnen, während sich die Zahl der Prüfer um 22 verminderte.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 57/2002).
Abschnitt
Fluktuation, Prognose bis einschließlich 2005 und verbindliche
Vorgaben
Fluktuation und Prognose
§ 11. (1) Die Fluktuation wurde auf Grund der ermittelten Daten für den Zeitraum 1. Juli 1997 bis 1. Juli 1999 mit der Zielvorgabe bis einschließlich des Jahres 2005 erstellt, wobei folgende Annahmen zugrunde lagen:
Vom 1. Juli 1997 bis 1. Juli 1999 ausgeschiedene Bedienstete:
Frauen Männer in Summe
- Beendigung des aktiven
Dienstverhältnisses: Übertritt und
Versetzung in den Ruhestand gemäß
§§ 13, 14 und 15 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
(BDG 1979) 2 9 11
- Erklärung des Austritts gemäß §§ 20,
21 BDG 1979 1 1 2
- Aufhebung der Dienstzuteilung gemäß
§ 39 BDG 1979 3 2 5
- Zeitablauf gemäß § 30 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - 1 1
```
```
- insgesamt 6 13 19
(2) Ab dem Stichtag 1. Juli 1999 bis Ende des Jahres 2005 kann mit weiteren, altersbedingten Abgängen (Vollendung des 60. Lebensjahres) von sieben Frauen und 82 Männern gerechnet werden, und zwar
1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005
Frauen 1 1 2 3 - - -
Männer 7 14 11 11 13 16 10
(3) Der Rechnungshof ist bei der Stellenausschreibung an einer vermehrten Bewerbung von Frauen interessiert und bringt dies dadurch zum Ausdruck, daß er in seinen Ausschreibungen Frauen besonders einlädt, sich zu bewerben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 57/2002).
Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteiles in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2001 gemäß § 41 Abs. 3 B-GBG
§ 12. Der Rechnungshof strebt an, die Unterrepräsentation der Frauen weiterhin zu vermindern und längerfristig die Erfüllung der Frauenquote in Höhe von 40% in allen Verwendungen und Funktionen zu erreichen, und legt folgende verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils fest.
Diese verbindlichen Vorgaben beziehen sich auf Frauen, die zumindest gleich geeignet sind wie der bestgeeignete männliche Bewerber (Stichtag 1. Juli 1999).
```
```
Frauen- Verbind-
Funktion Männer Frauen Gesamt anteil liche
in % Zielvor-
gaben
in %
```
```
Sektionsleitung 5 0 5 0 -
```
```
Sektionsleitung-
stellvertretung 4 0 4 0 -
```
```
Abteilungsleitung 34 2 36 5,6 11,1
```
```
Abteilungsleitung-
stellvertretung,
Prüfungs- u.
Fachbereichsleitung 67 11 78 14,1 16,7
```
```
Bis zum Jahr 2001 werden drei Sektionsleiter und zwei Sektionsleiterstellvertreter das 60. Lebensjahr vollenden und somit das Pensionsantrittsalter erreichen. Erfahrungsgemäß liegt jedoch das tatsächliche Pensionsantrittsalter in diesen Funktionen kaum vor Vollendung des 65. Lebensjahres, weshalb für den Zeitraum bis 2001 für diese Funktionen keine verbindliche Zielvorgabe möglich ist.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 57/2002).
Abschnitt
Besondere verbindliche Förderungsmaßnahmen für Frauen gemäß § 41
Abs. 3 B-GBG
Organisation
§ 13. (1) Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit der Arbeit von Frau und Mann und der Chancengleichheit für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Alle Inhaberinnen und Inhaber von Funktionen im Rechnungshof haben die notwendigen Frauenförderungsmaßnahmen mitzutragen.
(2) Frauenförderungsmaßnahmen sind bei der Gesamtplanung, bei der Personalplanung und bei Organisationsänderungen zu berücksichtigen.
(3) Die Transparenz der Entscheidungsstrukturen und die Durchführung des Frauenförderungsgebots sind insbesondere durch folgende Maßnahmen im Aktenlauf sicherzustellen:
Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist einzubinden:
- bei der Erlassung des Frauenförderungsplanes,
- bei Organisationsänderungen im Rechnungshof,
- bei Zusammensetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen und
- bei der Erhebung des Bildungsbedarfs.
Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat vor der beabsichtigten Durchführung folgender Personalmaßnahmen das Recht zur schriftlichen Stellungnahme:
- bei der Festsetzung von Ausschreibungen,
- bei der Ausschreibung von Funktionen und bei Funktionsbestellungen,
- bei der Ablehnung von Karenzurlauben und Teilzeitbeschäftigung von Dienstnehmerinnen und
- bei Verwendungsänderungen von Mitarbeiterinnen.
Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist über folgende verfügte personelle und organisatorische Maßnahmen zu informieren:
- Ablehnung von Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern,
- Beendigung der Probeverwendung von Mitarbeiterinnen,
- Nichtzulassung von Mitarbeiterinnen zur Aus- und Weiterbildung,
- Gewährung von Karenzurlauben und Verwendungsänderungen,
- Ausschreibung von Fortbildungsseminaren und
- allgemeine Personalentscheidungen betreffend weibliche Bedienstete im Hinblick auf die Einhaltung des B-GBG.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 57/2002).
Aufnahme und beruflicher Aufstieg
§ 14. (1) Die Ausschreibung bzw. Bekanntmachung von zur Besetzung gelangenden Planstellen und Funktionen hat mit der Zielsetzung, insbesondere Frauen für den Prüfungsdienst im Rechnungshof zu gewinnen, zu erfolgen.
(2) Nach der Aufnahme ist die Mitarbeiterin im Zuge von Integrationsmodulen unter Mitwirkung der Gleichbehandlungsbeauftragten in die Organisation des Rechnungshofes einzuführen.
(3) Der berufliche Aufstieg von Mitarbeiterinnen ist durch vorrangige Zulassung zu externen Bildungsveranstaltungen, insbesondere zur Führungskräfteausbildung, zu fördern.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 57/2002).
Aus- und Fortbildung
§ 15. Die Aus- und Fortbildung hat nach dem vom Rechnungshof entwickelten Konzept zu erfolgen. Das Konzept regelt die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter des Rechnungshofes durch individuelle Beratung, Erhebung des Bildungsbedarfs und Erstellung des Bildungsangebotes sowie die Entwicklung von Führungskräften unter dem Aspekt der Frauenförderung.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 57/2002).
Wiedereinstieg für karenzierte Bedienstete
§ 16. Frauen ist jegliche Unterstützung zu bieten, um ihren Wiedereinstieg in den Beruf zu erleichtern. Vor allem ist ihnen nach Beendigung ihres Karenzurlaubes die Möglichkeit zur Teilnahme an den Integrationsmodulen zu bieten, die einen wesentlichen Teil des Aus- und Fortbildungskonzepts darstellen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
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