Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die Fleischuntersuchung von Fischereierzeugnissen und Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren Rückstände in Erzeugnissen der Aquakultur (Fischuntersuchungsverordnung)[CELEX-Nr.: 391L0493 und 396L0023]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 8, 9, 10, § 26, § 26a und § 26b des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, und auf Grund des Artikels V des EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 66/1998, wird verordnet:
Hauptstück – Allgemeine Bestimmungen
§§ 1 und 2
Hauptstück - Fleischuntersuchung von Fischereierzeugnissen
§§ 3 bis 6
Hauptstück - Rückstandskontrollen bei Erzeugnissen der Aquakultur
§§ 7 bis 22
Abschnitt – Behördliche Kontrollen
§§ 7 bis 12
Abschnitt – Betriebliche Bestimmungen und Eigenkontrollen
§§ 13 bis 15
Abschnitt – Behördliche Kontrollen aus besonderem Anlass und Maßnahmen bei Verstößen
§§ 16 bis 22
Hauptstück – Schlussbestimmungen
§§ 23 und 24
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt
die Untersuchung von Fischereierzeugnissen vor deren Vermarktung und
Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Erzeugnisse sowie ihrer Rückstände in Erzeugnissen der Aquakultur, sofern diese zum Genuss für Menschen verwendet werden sollen.
(2) Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen betreffend die amtliche Fischuntersuchung gemäß der Richtlinie des Rates Nr. 91/493/EWG, ABl. Nr. L 268 vom 24. September 1991, und die Bestimmungen betreffend die Rückstandskontrolle bei Erzeugnissen der Aquakultur gemäß der Richtlinie des Rates Nr. 96/23/EG, ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996, in das österreichische Recht umgesetzt.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
„amtlich beauftragte Personen“: Amtstierärzte, Fleischuntersuchungstierärzte, gemäß § 26a des Fleischuntersuchungsgesetzes beauftragte Tierärzte und Lebensmittelaufsichtsorgane gemäß § 35 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975;
„Betrieb (Teichwirtschaft)“: Anlage mit einem oder mehreren Teichen oder teichähnlichen, stehenden Gewässern und dazugehörigen Betriebsanlagen und Baulichkeiten zur Erzeugung von Aquakulturerzeugnissen;
„Erzeugnisse der Aquakultur“: sämtliche Fischereierzeugnisse (Z 4), die in Anlagen erzeugt werden und bis zum Zeitpunkt ihrer Vermarktung zum späteren Genuss für Menschen in solchen Anlagen aufgezogen werden; als Aquakulturerzeugnisse gelten ferner Meeres- und Süßwasserfische sowie Krebstiere, die als Jungtiere in ihrer natürlichen Umgebung gefangen und anschließend gehalten werden, bis sie die für den Verzehr geforderte Vermarktungsgröße erreicht haben; keine Aquakulturerzeugnisse sind dagegen in ihrer natürlichen Umgebung gefangene und bis zum späteren Verkauf gehaltene Fische und Krebstiere von entsprechender Vermarktungsgröße, wenn sie lediglich am Leben gehalten werden und nicht an Größe und Gewicht zunehmen sollen;
„Fischereierzeugnisse“: sämtliche Meeres- oder Süßwassertiere oder Teile dieser Tiere, einschließlich Rogen und Milch, mit Ausnahme von im Wasser lebenden Säugetieren, Fröschen und Wassertieren, die anderen Vorschriften nach dem Fleischuntersuchungsgesetz oder dem LMG 1975 unterliegen;
„Partie (Los)“: eine unter praktisch identischen Bedingungen gewonnene Menge von Fischereierzeugnissen;
„Produzent“: Fischer oder Betreiber einer Teichwirtschaft;
„Vermarktung“: das Lagern, Ausstellen oder Anbieten zum Verkauf, das Verkaufen, Liefern oder jede andere Form des Inverkehrbringens, ausgenommen die in § 3 Abs. 2 genannten Tätigkeiten;
„zugelassenes Laboratorium“: eine gemäß § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes berechtigte Untersuchungsstelle oder eine Untersuchungsanstalt gemäß § 42 oder § 49 LMG 1975.
(2) Die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 426/1997, und des Artikels V des EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetzes 1997 gelten auch als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.
Hauptstück
Fleischuntersuchung von Fischereierzeugnissen
§ 3. (1) Dieses Hauptstück ist auf die Untersuchung von Fischereierzeugnissen vor deren Vermarktung anzuwenden.
(2) Ausgenommen von diesem Hauptstück sind Fischereierzeugnisse, die direkt vom Produzenten an den Einzelhandel zur Abgabe an den Letztverbraucher (Konsumenten) oder direkt vom Produzenten an den Letztverbraucher (Konsumenten) oder an Gastgewerbebetriebe oder Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden.
§ 4. (1) Jede Partie von Fischereierzeugnissen muss bei der Anlandung oder bei der Entnahme aus dem Teich, spätestens jedoch vor dem ersten Verkauf dem Fleischuntersuchungstierarzt zur Fleischuntersuchung bereitgestellt und von diesem auf Genusstauglichkeit geprüft werden. Hiebei sind die Bestimmungen des Anhanges zu dieser Verordnung einzuhalten.
(2) Die Kontrolle nach Abs. 1 ist bei jeder Partie stichprobenweise durchzuführen.
(3) Lässt die stichprobenweise, organoleptische Kontrolle kein eindeutiges Urteil zu, so ist die Untersuchung auf alle Fischereierzeugnisse der Partie auszudehnen. Erforderlichenfalls sind chemische beziehungsweise mikrobiologische Untersuchungen in zugelassenen Laboratorien durchzuführen.
§ 5. (1) Fischereierzeugnisse sind untauglich, wenn
zumindest eines der Kriterien gemäß Anhang gegeben ist;
Rückstände gemäß § 26 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes nachgewiesen wurden (soweit auf Grund des LMG 1975 oder der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG, ABl. Nr. L 224 vom 18. August 1990, Höchstwerte für Rückstände festgelegt wurden, sind diese maßgeblich);
den Tieren Stoffe verabreicht wurden, deren Anwendung gemäß LMG 1975 oder gemäß Anhang IV der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG verboten ist;
sie gemäß der Fischhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 260/1997, nicht in Verkehr gebracht werden dürfen;
sinnfällige Veränderungen, die nicht im Anhang genannt sind, vorliegen und das Fleisch als gesundheitsschädlich oder verdorben im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. a oder b LMG 1975 einzustufen ist.
(2) Bei Verdacht auf Rückstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, sind Proben zu entnehmen und in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen.
(3) In Fällen des Abs. 1 Z 2 oder 3 hat der Fleischuntersuchungstierarzt die für den Herkunftsbetrieb zuständige Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich hierüber zu informieren.
§ 6. (1) Ergeben sich keine Gründe zur Beanstandung, so ist die Partie als tauglich zu beurteilen. Über die erfolgte Untersuchung ist eine Bescheinigung im Sinne des § 45 Abs. 5 des Fleischuntersuchungsgesetzes auszustellen. Zusätzlich zu seiner Unterschrift hat der Fleischuntersuchungstierarzt auf dieser Bescheinigung auch seine Zahl zur Identifizierung als Fleischuntersuchungstierarzt anzugeben. Eine Kennzeichnung nach dem IV. Abschnitt des Fleischuntersuchungsgesetzes hat nicht zu erfolgen.
(2) Untaugliche Fischereierzeugnisse sind auszusondern und unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung zu beseitigen.
(3) Der Verfügungsberechtigte hat bei der Durchführung der Untersuchungen und einer allfälligen Probenahme unentgeltlich die nötige Hilfe zu leisten.
Hauptstück
Rückstandskontrolle bei Erzeugnissen der Aquakultur
Abschnitt
Behördliche Kontrollen
§ 7. (1) Die behördliche Kontrolle von Erzeugnissen der Aquakultur auf Rückstände und Stoffe in Betrieben (Teichwirtschaften) hat mittels Stichproben auf Grund eines vom Bundeskanzler mindestens einmal jährlich zu erstellenden Überwachungsplanes zu erfolgen.
(2) Der Überwachungsplan nach Abs. 1 hat folgendes zu beinhalten:
die Gruppen von Rückständen oder Stoffen gemäß Anhang der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 426/1997, gegliedert nach Tierart (Fischart);
die Beschreibung zur Untersuchung auf das Vorliegen von
Stoffen im Sinne des Anhanges der Rückstandskontrollverordnung in Tieren, erforderlichenfalls im Wasser, in welchem die Tiere aufgezogen oder gehalten werden, sowie erforderlichenfalls im Futter der Tiere,
Rückständen dieser Stoffe im Tiergewebe;
die Bestimmungen betreffend die Vorgangsweise bei den Probenahmen sowie den Umfang und die Häufigkeit der Probenahmen.
§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat auf Grund des durch den Bundeskanzler erstellten Überwachungsplanes einen Probenziehungsplan für das jeweilige Bundesland zu erstellen.
(2) Bei der Erstellung des Probenziehungsplanes und bei der Probenahme gelten folgende Kriterien:
Bei Stoffen der Gruppe A des Anhanges der Rückstandskontrollverordnung sind Umfang und Art der zu prüfenden Stoffe im Hinblick auf den Nachweis der vorschriftswidrigen Verwendung zugelassener und nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse zu berücksichtigen.
Bei Stoffen der Gruppe B des Anhanges der Rückstandskontrollverordnung sind Umfang und Art der zu prüfenden Stoffe
im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstwerte von Tierarzneimittelrückständen nach den Anhängen I und III der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG,
bei Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstgehalte der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995,
im Hinblick auf die Bestimmungen der Fischhygieneverordnung,
im Hinblick auf die Bestimmungen der Verordnung über den Höchstgehalt von Mykotoxinen bei Lebensmitteln, BGBl. Nr. 251/1986, sowie
im Hinblick auf die im Österreichischen Lebensmittelbuch, III. Auflage, festgelegten Richtwerte für Schadstoffe in Lebensmitteln und Verzehrprodukten
zu berücksichtigen.
(3) Die amtlichen Proben sind durch vom Landeshauptmann amtlich beauftragte Personen unabhängig vom Probeentnahmeort unvorhersehbar und unerwartet an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten zu nehmen. Die Probenahme hat jedenfalls unter Berücksichtigung von Tierart und Haltungssystem sowie unter Bedachtnahme auf Hinweise betreffend vorschriftswidrige Behandlung oder Überschreitung von Höchst- oder Richtwerten gemäß Abs. 2 Z 2 zu erfolgen.
(4) Die amtliche Probe ist zumindest mit folgenden Angaben zu kennzeichnen: Tierart, Art und Menge, Entnahmeort und Entnahmedatum der Probe sowie Name und Adresse des Betriebes und Ursprung der Tiere.
§ 9. Die entnommenen Proben sind an ein zugelassenes Laboratorium einzusenden und dort nach den von der Europäischen Gemeinschaft (EG) festgelegten Methoden untersuchen zu lassen. Den entnommenen Proben ist ein vom Bundeskanzler in Inhalt und Form festzulegender, vollständig ausgefüllter Probenbegleitschein anzuschließen.
§ 10. Die amtlich beauftragte Person hat Aufzeichnungen über die entnommenen Proben zu führen. Nach Vorliegen des Untersuchungsbefundes ist dieser Befund den Aufzeichnungen anzuschließen.
§ 11. Das zugelassene Laboratorium hat den Untersuchungsbefund an die amtlich beauftragte Person, die die Probe eingesendet hat, und an den für den Betrieb zuständigen Landeshauptmann zu übermitteln.
§ 12. Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzleramt halbjährlich einen Bericht über die Durchführung des Überwachungsplanes, die getroffenen Kontrollmaßnahmen und die Entwicklung der Lage im jeweiligen Bundesland hinsichtlich nicht ordnungsgemäßer Verwendung und Feststellung von im Anhang der Rückstandskontrollverordnung genannten Stoffen zu übermitteln.
Abschnitt
Betriebliche Bestimmungen und Eigenkontrollen
§ 13. (1) Betriebe, die Erzeugnisse der Aquakultur in Verkehr bringen, und Personen, die mit diesen Tieren Handel treiben, haben sich – vor erstmaliger Aufnahme dieser Tätigkeit – bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden, sofern eine solche Anmeldung nicht schon auf Grund anderer veterinär- oder lebensmittelrechtlicher Vorschriften erfolgt ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Betriebe zu registrieren.
(2) Für Betriebe gemäß Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen:
Es dürfen nur Tiere gehalten werden, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind; ausgenommen hievon sind vorschriftswidrig behandelte Tiere, die unter amtlicher Aufsicht stehen.
Es dürfen nur Tiere in Verkehr gebracht oder zur Lebensmittelgewinnung herangezogen werden, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind.
Es dürfen nur Tiere zur Herstellung von Lebensmitteln herangezogen werden, bei denen nach Verabreichung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten worden ist.
(3) Für Betriebe zur Herstellung von Lebensmitteln aus Erzeugnissen der Aquakultur gilt folgendes:
Es dürfen nur Tiere übernommen werden, für die der Verfügungsberechtigte schriftlich bestätigt, dass
die Wartezeiten eingehalten wurden,
die Tiere keine Rückstände in Mengen aufweisen, welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten, und
die Tiere nicht vorschriftswidrig behandelt worden sind.
Es dürfen nur Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, die von im Sinne des Abs. 2 unbedenklichen Tieren stammen.
(4) Werden Tiere von jemandem anderen als dem Produzenten an einen Betrieb gemäß Abs. 3 abgegeben, so sind die Bestimmungen gemäß Abs. 2 von dieser anderen Person zu erfüllen.
§ 14. (1) Der Verfügungsberechtigte hat durch Aufzeichnungen in einem betriebseigenen Register sowie erforderlichenfalls durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen für die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 13 zu sorgen.
(2) Die Einhaltung der Bestimmungen des § 13 Abs. 2 ist beim Inverkehrbringen des Tieres durch den Verfügungsberechtigten schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Empfänger der Tiere zu übergeben. Beim Verbringen von Erzeugnissen der Aquakultur aus anderen EG-Mitgliedstaaten oder bei der Einfuhr aus Drittstaaten gelten die jeweils nach der EBVO 1998, BGBl. II Nr. 26/1999, vorgeschriebenen Bescheinigungen als Bestätigung im obigen Sinn.
§ 15. (1) Der behandelnde Tierarzt hat im Rahmen seiner Tätigkeit im Betrieb die Einhaltung dieser Verordnung zu beachten. Er hat im betriebseigenen Register Zeitpunkt und Art der verordneten oder durchgeführten Behandlungen, die genauen Angaben zur Identität sowie die jeweiligen Wartezeiten einzutragen.
(2) Der Produzent ist verpflichtet, Zeitpunkt und Art der Behandlung der Tiere in das betriebseigene Register einzutragen, sofern dies nicht bereits durch den Tierarzt erfolgt ist, sowie die Wartezeiten einzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen sowie den amtlich beauftragten Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
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