Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über Arzneispezialitäten mit Stoffen oder Materialien tierischen Ursprungs

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-02-09
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/1998, wird verordnet:

§ 1. Für die Anwendung am Menschen bestimmte Arzneispezialitäten mit Stoffen oder Materialien tierischen Ursprungs, die den Vorgaben der Richtlinie 1999/82/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 75/318/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Arzneispezialitäten (ABl. Nr. L 243 vom 15. 9. 1999, S 7) nicht entsprechen, dürfen ab 1. März 2001 nicht in Verkehr gebracht werden.

§ 1. Für die Anwendung am Menschen bestimmte Arzneispezialitäten mit Stoffen oder Materialien tierischen Ursprungs, die den Vorgaben der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 67, nicht entsprechen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

§ 2. Für die Anwendung am Tier bestimmte Arzneispezialitäten mit Stoffen oder Materialien tierischen Ursprungs, die den Vorgaben der Richtlinie 1999/104/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 81/852/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Tierarzneimitteln (ABl. Nr. L 3 vom 6. 1. 2000, S 18) nicht entsprechen, dürfen ab 1. Juni 2001 nicht in Verkehr gebracht werden.

§ 2. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 67, umgesetzt.

§ 3. Durch diese Verordnung werden die Richtlinien 1999/82/EG (ABl. Nr. L 243 vom 15. 9. 1999, S 7) und 1999/104/EG (ABl. Nr. L 3 vom 6. 1. 2000, S 18) umgesetzt.

§ 3. §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 10/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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