Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Drucker und Druckformenhersteller (Drucker- und Druckformenhersteller- Befähigungsnachweisverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-02-09
Status Aufgehoben · 2004-03-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8 und des § 352 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/1999, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Arten des Befähigungsnachweises für das uneingeschränkte Gewerbe

§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des uneingeschränkten Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller gemäß § 124 Z 3 GewO 1994 ist nachzuweisen durch:

1.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Medienbereich liegt und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

2.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Abschluss der Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik oder eines Kollegs an dieser Höheren Lehranstalt oder des Kollegs für Multimedia an der Höheren Grafischen Bundeslehr- und -versuchsanstalt und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

3.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Abschluss der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik einschließlich deren Sonderformen und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

4.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem dem Gewerbe der Drucker und Druckformenhersteller entsprechenden Lehrberuf mit Ausnahme des Lehrberufes Kupferdrucker und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

5.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 4.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Arten des Befähigungsnachweises für das auf den Kupferdruck

eingeschränkte Gewerbe

§ 2. Die Befähigung für die Ausübung des auf den Kupferdruck eingeschränkten Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller kann auch nachgewiesen werden durch

a)

Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Kupferdrucker oder Tiefdruckformenhersteller und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Arten des Befähigungsnachweises für das auf einfache Verfahrensarten

eingeschränkte Gewerbe

§ 3. (1) Die Befähigung für die Ausübung des auf einfache Verfahrensarten gemäß Abs. 2 eingeschränkten Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller kann auch durch Zeugnisse über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 nachgewiesen werden.

(2) Als einfache Verfahrensarten im Sinne des Abs. 1 gelten:

1.

elektronische und digitale Druckverfahren (anschlaglose Druckverfahren und Digitaldruck), wie elektrostatische (beispielsweise Xerografie und Laserdruck), elektrografische und magnetografische Verfahren,

2.

Farbstrahldruck (beispielsweise Tintenstrahldruck) und

3.

Desktop-Publishing-Systeme.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfung

§ 4. (1) Die Prüfung besteht aus

1.

dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 5,

2.

dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 6 und

3.

dem Prüfungsteil betreffend die Unternehmerprüfung gemäß § 7.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Prüfungsteils und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteils darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Schriftlicher Prüfungsteil

§ 5. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die für die Ausübung des uneingeschränkten Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:

1.

Technologie der Werk- und Hilfsstoffe und Materialwirtschaft,

2.

Betriebstechnik,

3.

Fertigungstechnik (Produktionswirtschaft) und Fertigungsverfahren,

4.

Kalkulation,

5.

Kosten- und Leistungsrechnung,

6.

Absatzwirtschaft und

7.

branchenspezifischer Umweltschutz.

(2) Im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteils ist je eine Prüfungsaufgabe aus den unter Abs. 1 angeführten Fachgebieten zu lösen.

(3) Die Erledigung der Aufgaben des schriftlichen Prüfungsteils muss vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden können. Der schriftliche Prüfungsteil ist nach acht Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Mündlicher Prüfungsteil

§ 6. (1) Der mündliche Prüfungsteil hat sich auf die für die Ausübung des uneingeschränkten Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:

1.

Technologie der Werk- und Hilfsstoffe und Materialwirtschaft,

2.

Betriebstechnik,

3.

Fertigungstechnik (Produktionswirtschaft) und Fertigungsverfahren,

4.

Kalkulation,

5.

Kosten- und Leistungsrechnung,

6.

Absatzwirtschaft,

7.

branchenspezifischer Umweltschutz,

8.

einschlägige Rechtsvorschriften (Medienrecht, Urheberrecht, Verlagsrecht, Wettbewerbsrecht, Arbeitsrecht einschließlich Kollektivvertragsrecht und bürgerliches Recht, insbesondere in Bezug auf Vertragsrecht und Geschäftsbedingungen) und

9.

Arbeitnehmerschutzrecht mit dem Schwerpunkt Arbeitssicherheit im Druck- und Druckformenherstellungsbetrieb.

(2) Der mündliche Prüfungsteil darf außer in begründeten Ausnahmefällen 20 Minuten nicht unterschreiten und 40 Minuten nicht überschreiten.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungsteil Unternehmerprüfung

§ 7. Auf den Prüfungsteil Unternehmerprüfung ist § 3 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungskommission

§ 8. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:

1.

zwei Fachleuten, die das uneingeschränkte Gewerbe der Drucker und Druckformenhersteller als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und den Befähigungsnachweis erbracht haben, und

2.

zwei weiteren Fachleuten.

(2) Eines der Mitglieder der Prüfungskommission gemäß Abs. 1 Z 2 muss in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind, und eines muss die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung besitzen.

(3) Eines der Mitglieder der Prüfungskommission gemäß Abs. 1 Z 1 ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungstermin

§ 9. Die Prüfungsstelle hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfung gemäß § 4 festzulegen und zu veranlassen, dass dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart wird.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Zulassungsvoraussetzung

§ 10. Zur Prüfung gemäß § 4 ist zuzulassen, wer das 19. Lebensjahr vollendet hat.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 11. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin an die Prüfungsstelle zu richten.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:

1.

Urkunden über den Vor- und Familiennamen,

2.

die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Belege,

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,

4.

gegebenenfalls die zum Nachweis der Voraussetzungen für das Entfallen des Prüfungsteils Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1994) und des Prüfungsteils Unternehmerprüfung erforderlichen Belege und

5.

falls die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteils Unternehmerprüfung nicht erfüllt sind, eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung antritt.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Einladung zur Prüfung

§ 12. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen.

(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekannt zu geben:

1.

Zeit und Ort der Prüfung,

2.

die Gegenstände des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils und des allenfalls durchzuführenden Prüfungsteils Unternehmerprüfung und

3.

jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er zur Prüfung mitzubringen hat.

Prüfungsgebühr

§ 13. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch die im Folgenden angeführten Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, bestimmt, wobei der sich ergebende Betrag auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden ist:

1.

20 Prozent bei Durchführung der Prüfung in vollem Umfang und

2.

14 Prozent bei Entfall des Prüfungsteils Unternehmerprüfung und bei Wiederholungsprüfungen mit eingeschränktem Umfang.

(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 ergebenden Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus Abs. 2 ergebenden Betrages zu ermäßigen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungsgebühr

§ 13. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch die im Folgenden angeführten Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, bestimmt, wobei der sich ergebende Betrag auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden ist:

1.

20 Prozent bei Durchführung der Prüfung in vollem Umfang und

2.

14 Prozent bei Entfall des Prüfungsteils Unternehmerprüfung und bei Wiederholungsprüfungen mit eingeschränktem Umfang.

(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 ergebenden Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus Abs. 2 ergebenden Betrages zu ermäßigen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Entschädigung und Verwaltungsaufwand

§ 14. (1) Die Prüfungsstelle hat an die Mitglieder der Prüfungskommission 90 Prozent der Prüfungsgebühren als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden zehn Prozent der Prüfungsgebühren sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(2) Die Aufteilung auf die Mitglieder der Prüfungskommission hat derart zu erfolgen, dass jene Mitglieder der Prüfungskommission den doppelten Anteil an der Prüfungsgebühr erhalten, die mit der Ausarbeitung und Korrektur der Aufgaben des schriftlichen Prüfungsteiles befasst sind.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Rückerstattung der Prüfungsgebühr

§ 15. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Prüfung nicht zugelassen wird oder

2.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder

3.

nachweist, dass er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungszeugnis

§ 16. Die Prüfungsstelle hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für die Gewerbe der Drucker und der Druckformenhersteller, BGBl. Nr. 291/1994, außer Kraft.

(2) Zeugnisse über bestandene Prüfungen gemäß den §§ 4 und 16 Abs. 3 der im Abs. 1 genannten Verordnung gelten als Zeugnisse über die Prüfung gemäß § 1 Z 5.

(3) Der erfolgreiche Abschluss der Abteilungen für Buch- und Illustrationsdruck und für Reproduktionsverfahren an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien sind der erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung in den im § 1 Z 4 lit. a und im § 2 lit. a angeführten Lehrberufen gleichgestellt.

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