Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die nähere Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens der Fachprüfungen für die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-02-09
Status Aufgehoben · 2005-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 22 Abs. 2 und 54 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 22 Abs. 2 und 54 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, wird verordnet:

Verpflichtung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse

§ 1. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind verpflichtet, die sich einer Fachprüfung unterziehenden Prüfungskandidaten gewissenhaft, sachgerecht und unparteiisch zu prüfen und die Prüfungsergebnisse der Haus- und Klausurarbeiten und der mündlichen Prüfung sorgfältig und gerecht zu beurteilen und strengstes Stillschweigen gegenüber jedermann über die Themen der Haus- und Klausurarbeiten und über die Beratungen und Abstimmungen der Prüfungsausschüsse zu wahren.

Verpflichtung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse

§ 1. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind verpflichtet, die sich einer Fachprüfung unterziehenden Prüfungskandidaten gewissenhaft, sachgerecht und unparteiisch zu prüfen und die Prüfungsergebnisse der Haus- und Klausurarbeiten und der mündlichen Prüfung sorgfältig und gerecht zu beurteilen und strengstes Stillschweigen gegenüber jedermann über die Themen der Haus- und Klausurarbeiten und über die Beratungen und Abstimmungen der Prüfungsausschüsse zu wahren.

Zuweisung zu einem Prüfungsausschuss

§ 2. (1) Nach erfolgter Zulassung zu einer Fachprüfung ist der Prüfungskandidat vom Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder innerhalb von zwei Wochen einem Prüfungsausschuss zuzuweisen.

(2) Prüfungskandidaten für die Fachprüfung für Selbständige Buchhalter oder die Fachprüfung für Steuerberater sind einem Prüfungsausschuss bei der von ihnen beantragten Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zuzuweisen.

(3) Wird von einem Prüfungskandidaten kein derartiger Antrag gestellt, so ist der Prüfungskandidat einem Prüfungsausschuss der Landesstelle jenes Bundeslandes zuzuweisen, welches aus der Zustelladresse des Prüfungskandidaten im Zulassungsantrag ersichtlich ist.

Zuweisung zu einem Prüfungsausschuss

§ 2. (1) Nach erfolgter Zulassung zu einer Fachprüfung ist der Prüfungskandidat vom Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder innerhalb von zwei Wochen einem Prüfungsausschuss zuzuweisen.

(2) Prüfungskandidaten für die Fachprüfung für Selbständige Buchhalter oder die Fachprüfung für Steuerberater sind einem Prüfungsausschuss bei der von ihnen beantragten Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zuzuweisen.

(3) Wird von einem Prüfungskandidaten kein derartiger Antrag gestellt, so ist der Prüfungskandidat einem Prüfungsausschuss der Landesstelle jenes Bundeslandes zuzuweisen, welches aus der Zustelladresse des Prüfungskandidaten im Zulassungsantrag ersichtlich ist.

Hausarbeit

§ 3. (1) Die Prüfungsausschüsse für die Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer haben eine Liste der Themen der Hausarbeiten zu erstellen. Diese Themenliste darf nur den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse und den mit dem Prüfungswesen befassten Bediensteten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zugänglich sein.

(2) Der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses hat dem Prüfungskandidaten innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zuweisung ein Thema aus der Themenliste zur Ausarbeitung zuzuteilen und dem Kammeramt davon Mitteilung zu machen.

(3) Das Kammeramt hat den Prüfungskandidaten innerhalb einer Woche zur Übernahme des ihm zugewiesenen Themas der Hausarbeit einzuladen. Sobald sich der Prüfungskandidat zur Ausarbeitung der Hausarbeit bereit erklärt hat, ist ihm das Thema seiner Hausarbeit mit bescheinigter Postsendung zur Behandlung zu übertragen.

(4) Die Hausarbeit ist innerhalb von vier Monaten nach Übertragung des Themas beim Kammeramt in zweifacher Ausfertigung abzuliefern.

(5) Bei Vorliegen zwingender und nicht vom Prüfungskandidaten zu vertretender Gründe hat der Vorsitzende diese Frist auf Antrag um jenen Zeitraum zu verlängern, für den der Prüfungskandidat an der Ausarbeitung der Hausarbeit verhindert war.

(6) Gleichzeitig mit der Ablieferung der Hausarbeit hat der Prüfungskandidat die schriftliche Erklärung abzugeben, dass er die Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel ausgearbeitet hat.

(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben die Hausarbeiten innerhalb einer Frist von jeweils vier Wochen ab Übernahme zur Beurteilung zu begutachten. Das Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den Prüfungskandidaten innerhalb einer Woche nach Vorliegen der Beurteilung zu informieren. Im Falle einer Beurteilung mit "nicht bestanden" hat diese Information mittels bescheinigter Postsendung zu erfolgen.

(8) Bei mit "nicht bestanden" beurteilter Hausarbeit ist dem Prüfungskandidaten innerhalb von zwei Wochen ab Entrichtung der Wiederholungsgebühr vom Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses ein neues Hausarbeitsthema zuzuteilen. Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 7 sind anzuwenden.

Hausarbeit

§ 3. (1) Die Prüfungsausschüsse für die Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer haben eine Liste der Themen der Hausarbeiten zu erstellen. Diese Themenliste darf nur den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse und den mit dem Prüfungswesen befassten Bediensteten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zugänglich sein.

(2) Der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses hat dem Prüfungskandidaten innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zuweisung ein Thema aus der Themenliste zur Ausarbeitung zuzuteilen und dem Kammeramt davon Mitteilung zu machen.

(3) Das Kammeramt hat den Prüfungskandidaten innerhalb einer Woche zur Übernahme des ihm zugewiesenen Themas der Hausarbeit einzuladen. Sobald sich der Prüfungskandidat zur Ausarbeitung der Hausarbeit bereit erklärt hat, ist ihm das Thema seiner Hausarbeit mit bescheinigter Postsendung zur Behandlung zu übertragen.

(4) Die Hausarbeit ist innerhalb von vier Monaten nach Übertragung des Themas beim Kammeramt in zweifacher Ausfertigung abzuliefern.

(5) Bei Vorliegen zwingender und nicht vom Prüfungskandidaten zu vertretender Gründe hat der Vorsitzende diese Frist auf Antrag um jenen Zeitraum zu verlängern, für den der Prüfungskandidat an der Ausarbeitung der Hausarbeit verhindert war.

(6) Gleichzeitig mit der Ablieferung der Hausarbeit hat der Prüfungskandidat die schriftliche Erklärung abzugeben, dass er die Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel ausgearbeitet hat.

(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben die Hausarbeiten innerhalb einer Frist von jeweils vier Wochen ab Übernahme zur Beurteilung zu begutachten. Das Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den Prüfungskandidaten innerhalb einer Woche nach Vorliegen der Beurteilung zu informieren. Im Falle einer Beurteilung mit "nicht bestanden" hat diese Information mittels bescheinigter Postsendung zu erfolgen.

(8) Bei mit "nicht bestanden" beurteilter Hausarbeit ist dem Prüfungskandidaten innerhalb von zwei Wochen ab Entrichtung der Wiederholungsgebühr vom Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses ein neues Hausarbeitsthema zuzuteilen. Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 7 sind anzuwenden.

Klausurarbeiten

§ 4. (1) Vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist die Ausarbeitung eines Klausurarbeitsthemas einem Prüfungskommissär und die Durchsicht des ausgearbeiteten Klausurarbeitsthemas einem weiteren Prüfungskommissär zuzuteilen. Danach ist das Klausurarbeitsthema vom Vorsitzenden dem Prüfungskandidaten zuzuweisen. Bei Übernahme des Klausurarbeitsthemas von einem anderen Prüfungsausschuss entfällt die Zuteilung der Ausarbeitung eines Klausurarbeitsthemas an einen Prüfungskommissär, nicht jedoch die Durchsicht des Klausurarbeitsthemas vor der Zuteilung an den Kandidaten.

(2) Die Ausarbeitung und Durchsicht einer Klausurarbeit ist Prüfungskommissären zuzuteilen, die nach ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Praxis für das betreffende Fachgebiet in Betracht kommen.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat für die Ablegung der Klausurarbeiten mindestens zwei Termine jährlich festzulegen. Wird Prüfungskandidaten das gleiche Klausurarbeitsthema im gesamten Bundesgebiet oder in mehreren Bundesländern zugewiesen, so ist für diese Prüfungskandidaten derselbe Termin festzusetzen. Zwischen zwei Klausurarbeiten muss mindestens ein prüfungsfreier Tag liegen. Die Klausurarbeitstermine sind in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und ihren Landesstellen mindestens drei Monate im Vorhinein in geeigneter Weise kundzumachen.

(4) Die Klausurarbeiten sind von den Prüfungskandidaten am Sitz des Prüfungsausschusses abzulegen.

(5) Die Aufsicht bei den Klausurarbeiten hat ein Prüfungskommissär oder ein entsprechend qualifizierter Mitarbeiter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu führen.

(6) Die Unterbrechung einer Klausurarbeit ist nicht gestattet. Die zur Bearbeitung der Themen von deren Ersteller für notwendig erachteten Gesetze, Verordnungen, Erlässe und sonstigen Unterlagen sind den Prüfungskandidaten zur Verfügung zu stellen. Die Verwendung von Behelfen ist insoweit zulässig, als der das Klausurthema erstellende Prüfungskommissär sie ausdrücklich zulässt. Bei Benützung anderer Behelfe und bei gegenseitiger Hilfeleistung der Prüfungskandidaten untereinander ist eine Klausurarbeit mit "nicht bestanden" zu beurteilen.

(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben die Klausurarbeiten jeweils innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Übernahme zur Beurteilung zu begutachten. Das Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den Prüfungskandidaten innerhalb einer Woche nach Vorliegen der Beurteilung über diese zu informieren. Im Falle einer Beurteilung mit "nicht bestanden" hat diese Information mittels bescheinigter Postsendung zu erfolgen.

Klausurarbeiten

§ 4. (1) Vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist die Ausarbeitung eines Klausurarbeitsthemas einem Prüfungskommissär und die Durchsicht des ausgearbeiteten Klausurarbeitsthemas einem weiteren Prüfungskommissär zuzuteilen. Danach ist das Klausurarbeitsthema vom Vorsitzenden dem Prüfungskandidaten zuzuweisen. Bei Übernahme des Klausurarbeitsthemas von einem anderen Prüfungsausschuss entfällt die Zuteilung der Ausarbeitung eines Klausurarbeitsthemas an einen Prüfungskommissär, nicht jedoch die Durchsicht des Klausurarbeitsthemas vor der Zuteilung an den Kandidaten.

(2) Die Ausarbeitung und Durchsicht einer Klausurarbeit ist Prüfungskommissären zuzuteilen, die nach ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Praxis für das betreffende Fachgebiet in Betracht kommen.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat für die Ablegung der Klausurarbeiten mindestens zwei Termine jährlich festzulegen. Wird Prüfungskandidaten das gleiche Klausurarbeitsthema im gesamten Bundesgebiet oder in mehreren Bundesländern zugewiesen, so ist für diese Prüfungskandidaten derselbe Termin festzusetzen. Zwischen zwei Klausurarbeiten muss mindestens ein prüfungsfreier Tag liegen. Die Klausurarbeitstermine sind in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und ihren Landesstellen mindestens drei Monate im Vorhinein in geeigneter Weise kundzumachen.

(4) Die Klausurarbeiten sind von den Prüfungskandidaten am Sitz des Prüfungsausschusses abzulegen.

(5) Die Aufsicht bei den Klausurarbeiten hat ein Prüfungskommissär oder ein entsprechend qualifizierter Mitarbeiter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu führen.

(6) Die Unterbrechung einer Klausurarbeit ist nicht gestattet. Die zur Bearbeitung der Themen von deren Ersteller für notwendig erachteten Gesetze, Verordnungen, Erlässe und sonstigen Unterlagen sind den Prüfungskandidaten zur Verfügung zu stellen. Die Verwendung von Behelfen ist insoweit zulässig, als der das Klausurthema erstellende Prüfungskommissär sie ausdrücklich zulässt. Bei Benützung anderer Behelfe und bei gegenseitiger Hilfeleistung der Prüfungskandidaten untereinander ist eine Klausurarbeit mit "nicht bestanden" zu beurteilen.

(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben die Klausurarbeiten jeweils innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Übernahme zur Beurteilung zu begutachten. Das Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den Prüfungskandidaten innerhalb einer Woche nach Vorliegen der Beurteilung über diese zu informieren. Im Falle einer Beurteilung mit "nicht bestanden" hat diese Information mittels bescheinigter Postsendung zu erfolgen.

Mündliche Prüfung

§ 5. (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die Termine für die Ablegung der im Frühjahr und im Herbst eines jeden Jahres abzuhaltenden mündlichen Prüfungen festzusetzen. Diese Termine sind in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und ihren Landesstellen in geeigneter Weise kundzumachen.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat den Prüfungskommissären unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und beruflichen Praxis die Fachgebiete zu den jeweiligen Prüfungsterminen zuzuteilen, wobei er selbst ein Fachgebiet übernehmen kann.

(3) Das Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder die Landesstelle am Sitz des zuständigen Prüfungsausschusses hat die Prüfungskommissäre, welche die Prüfungen abzuhalten haben, unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit und der Teilnehmer der Sitzung, der Tagesordnung und der Namen der Prüfungskandidaten zwei Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich einzuladen. Ist ein Mitglied verhindert, so hat es das Kammeramt oder die Landesstelle so rechtzeitig zu verständigen, dass sein Stellvertreter noch eingeladen werden kann. Bei der Bestimmung des Prüfungsortes ist im Hinblick auf die Öffentlichkeit der Prüfung insbesondere auf eine entsprechende Größe des Prüfungsraumes Bedacht zu nehmen.

(4) Die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse ist vor der Prüfung nicht bekannt zu geben.

(5) Die mündliche Prüfung hat mindestens eine und höchstens zwei Stunden je Prüfungskandidat zu dauern und ist mit höchstens drei Prüfungskandidaten gleichzeitig abzuhalten. Sie ist innerhalb eines Tages durchzuführen.

(6) Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat sich entsprechend dem Umfang der Teilprüfung im Verhältnis zum Umfang der gesamten mündlichen Prüfung zu verringern.

(7) Vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind nur so viele Zuhörer zuzulassen, als in Ansehung der räumlichen Verhältnisse dadurch eine Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes nicht zu erwarten ist.

(8) Während der Prüfung sind keine Zuhörer in den Prüfungsraum einzulassen.

(9) Die Beratung und Abstimmung des Prüfungsausschusses über die Beurteilung der mündlichen Prüfung sind geheim.

(10) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zur Überwachung des Prüfungsvorganges Vertreter zur Prüfung zu entsenden und in die Prüfungsakten Einsicht zu nehmen.

Mündliche Prüfung

§ 5. (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die Termine für die Ablegung der im Frühjahr und im Herbst eines jeden Jahres abzuhaltenden mündlichen Prüfungen festzusetzen. Diese Termine sind in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und ihren Landesstellen in geeigneter Weise kundzumachen.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat den Prüfungskommissären unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und beruflichen Praxis die Fachgebiete zu den jeweiligen Prüfungsterminen zuzuteilen, wobei er selbst ein Fachgebiet übernehmen kann.

(3) Das Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder die Landesstelle am Sitz des zuständigen Prüfungsausschusses hat die Prüfungskommissäre, welche die Prüfungen abzuhalten haben, unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit und der Teilnehmer der Sitzung, der Tagesordnung und der Namen der Prüfungskandidaten zwei Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich einzuladen. Ist ein Mitglied verhindert, so hat es das Kammeramt oder die Landesstelle so rechtzeitig zu verständigen, dass sein Stellvertreter noch eingeladen werden kann. Bei der Bestimmung des Prüfungsortes ist im Hinblick auf die Öffentlichkeit der Prüfung insbesondere auf eine entsprechende Größe des Prüfungsraumes Bedacht zu nehmen.

(4) Die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse ist vor der Prüfung nicht bekannt zu geben.

(5) Die mündliche Prüfung hat mindestens eine und höchstens zwei Stunden je Prüfungskandidat zu dauern und ist mit höchstens drei Prüfungskandidaten gleichzeitig abzuhalten. Sie ist innerhalb eines Tages durchzuführen.

(6) Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat sich entsprechend dem Umfang der Teilprüfung im Verhältnis zum Umfang der gesamten mündlichen Prüfung zu verringern.

(7) Vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind nur so viele Zuhörer zuzulassen, als in Ansehung der räumlichen Verhältnisse dadurch eine Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes nicht zu erwarten ist.

(8) Während der Prüfung sind keine Zuhörer in den Prüfungsraum einzulassen.

(9) Die Beratung und Abstimmung des Prüfungsausschusses über die Beurteilung der mündlichen Prüfung sind geheim.

(10) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zur Überwachung des Prüfungsvorganges Vertreter zur Prüfung zu entsenden und in die Prüfungsakten Einsicht zu nehmen.

Sitzungsleitung

§ 6. (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die mündliche Prüfung zu eröffnen, zu leiten und zu schließen sowie für einen geordneten Prüfungsablauf Sorge zu tragen. Er ist auch berechtigt, Zuhörer des Prüfungsraumes zu verweisen.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat bei Abstimmungen festzustellen, ob für einen Beschluss die erforderliche Stimmenmehrheit erzielt worden ist.

Sitzungsleitung

§ 6. (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die mündliche Prüfung zu eröffnen, zu leiten und zu schließen sowie für einen geordneten Prüfungsablauf Sorge zu tragen. Er ist auch berechtigt, Zuhörer des Prüfungsraumes zu verweisen.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat bei Abstimmungen festzustellen, ob für einen Beschluss die erforderliche Stimmenmehrheit erzielt worden ist.

Niederschrift

§ 7. (1) Die Niederschrift hat die Namen der anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses, den Hergang der Prüfung in den wesentlichen Zügen, die Prüfungsergebnisse und die gefassten Beschlüsse wiederzugeben.

(2) Die Niederschrift ist unmittelbar nach der Prüfung dem Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu übergeben und von diesem mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Niederschrift

§ 7. (1) Die Niederschrift hat die Namen der anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses, den Hergang der Prüfung in den wesentlichen Zügen, die Prüfungsergebnisse und die gefassten Beschlüsse wiederzugeben.

(2) Die Niederschrift ist unmittelbar nach der Prüfung dem Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu übergeben und von diesem mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Prüfungszeugnisse und -bestätigungen

§ 8. (1) Das Prüfungszeugnis ist auf Dokumentenpapier oder einem im Hinblick auf die Fälschungssicherheit gleichwertigen Papier auszufertigen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

Vor- und Zunamen des Prüfungskandidaten,

2.

Geburtsdatum und -ort des Prüfungskandidaten,

3.

Datum der Prüfung und

4.

Bezeichnung des Prüfungsausschusses.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für die Bestätigung über die positive Ablegung einzelner Prüfungsfächer mit der Maßgabe, dass diese zusätzlich anzuführen sind.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.