Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Tarife der fahrleistungsabhängigen Maut (Mauttarifverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-02-11
Status Aufgehoben · 2001-01-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 3 Abs. 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Mautpflicht

§ 1. Wer als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit mehr als 3,5 Tonnen höchstem zulässigen Gesamtgewicht einen gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung von Mautstreckenabschnitten und der ihnen zugeordneten Mautstellen (Mautstreckenabschnitts- und Mautstellenverordnung), BGBl. II Nr. 28/2000 in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Mautstreckenabschnitt benützt, hat der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) eine fahrleistungsabhängige Maut als Entgelt zu entrichten.

Kategorien

§ 2. (1) Die Höhe des Entgeltes wird in der Anlage der Verordnung auf der Grundlage von Kategorien bestimmt, deren Einteilung sich aus der Anzahl der Achsen der Kraftfahrzeuge und der von diesen gezogenen Anhänger ergibt. Hiebei umfaßt

a)

die Kategorie 2 Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen,

b)

die Kategorie 3 Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit drei Achsen und

c)

die Kategorie 4 Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit vier und mehr Achsen.

(2) Die Kategorie 1 umfaßt Kraftfahrzeuge bis einschließlich 3,5 Tonnen höchstem zulässigen Gesamtgewicht. Die Festsetzung der Mauttarife für diese Kategorie auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von der ASFINAG bereits fahrleistungsabhängig bemauteten Strecken bleibt durch die Bestimmungen dieser Verordnung unberührt.

(3) Als Achsen im Sinne dieser Verordnung gelten unabhängig vom Radstand alle Aufhängungen von Rädern, die symmetrisch oder im wesentlichen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen. Achsen von Rädern, die ausschließlich der Stützung des Fahrzeuges dienen, gelten nicht als Achsen im Sinne dieser Verordnung.

Entrichtung des Entgeltes

§ 3. (1) Die Entrichtung des Entgeltes hat auf konventionelle oder elektronische Weise zu erfolgen.

(2) Die ASFINAG hat an allen Haupt- und Nebenmautstellen Vorrichtungen zur elektronischen Bezahlung vorzusehen sowie die konventionelle Bezahlung zu ermöglichen.

(3) Die elektronische Bezahlung hat mittels elektronischer Bordgeräte (On Board Units - OBU) zu erfolgen. Zur elektronischen Bezahlung ist eine von der ASFINAG in der Mautordnung bestimmte OBU zu verwenden, die vom Lenker an der Windschutzscheibe des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges anzubringen ist. Der Lenker hat an der OBU die jeweilige Kategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 einzustellen.

(4) Die konventionelle Bezahlung hat entweder bar oder durch Kreditkarten des Güterverkehrs (Tankkarten/Flottenkarten) zu erfolgen.

(5) Die ASFINAG hat die näheren Zahlungsbedingungen in der Mautordnung unter Bedachtnahme auf den gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 durch Verordnung festgelegten Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut rechtzeitig festzulegen.

(6) Die Festsetzung der Mauttarife auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits von den Bundesstraßengesellschaften bemauteten Strecken bleibt durch die Bestimmungen dieser Verordnung solange unberührt, als der Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut nicht gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 durch Verordnung festgelegt wird.

Vorticket und Rückbuchung bei elektronischer Bezahlung der Maut

§ 4. (1) An den Auffahrtsrampen der vor einer Hauptmautstelle liegenden Nebenmautstellen eines Mautstreckenabschnittes erhält das mit einer OBU ausgestattete mautpflichtige Fahrzeug ein elektronisches Vorticket; an den Abfahrtsrampen der hinter einer Hauptmautstelle liegenden Nebenmautstellen eine elektronische Rückbuchung.

(2) Durch das Vorticket wird nachgewiesen, daß das mautpflichtige Fahrzeug an einer bestimmten Nebenmautstelle vor der Hauptmautstelle auf den betreffenden Mautstreckenabschnitt aufgefahren ist. Durch die Berücksichtigung des Vortickets wird das später an der Hauptmautstelle oder einer anderen Nebenmautstelle zu verrechnende Entgelt entsprechend reduziert.

(3) Durch eine Rückbuchung wird nachgewiesen, daß das mautpflichtige Fahrzeug an einer bestimmten Nebenmautstelle nach der Hauptmautstelle den betreffenden Mautstreckenabschnitt verlassen hat. Durch die Rückbuchung wird das zuvor an der Hauptmautstelle oder einer anderen Nebenmautstelle verrechnete Entgelt nachträglich entsprechend reduziert.

(4) Der Wert des Vortickets beziehungsweise der Rückbuchung beträgt 90% des Tarifs an der jeweiligen Nebenmautstelle.

Schutz personenbezogener Daten

§ 5. (1) Die ASFINAG ist als Betreiberin von Mautstellen für Zwecke der Mauteinhebung ermächtigt, personenbezogene Daten über Mautschuldner zu verarbeiten, sofern der Personenbezug so verschlüsselt ist, daß die Rückführbarkeit der Daten auf bestimmte Personen von der ASFINAG mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht vorgenommen werden kann. Die Weitergabe der ermittelten Daten zum Zweck der Abrechnung an hiemit beauftragte Rechtsträger ist zulässig.

(2) Bei Erfüllung eines in § 12 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 genannten strafbaren Tatbestandes ist die ASFINAG als Betreiberin der Mautstellen ermächtigt, das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie Ort und Zeitpunkt der Begehung der Tat zu ermitteln und an die zur Verfolgung der Tat zuständige Behörde zu übermitteln. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt werden.

(3) Im Rahmen der Überwachung dürfen personenbezogene Daten nur bei unmittelbar drohender Gefahr für das Leben oder die Sicherheit der im Bereich der Mautstelle Anwesenden verarbeitet werden.

Mauttarife

§ 6. Das vom Lenker zu entrichtende Entgelt samt Umsatzsteuer wird in der Anlage der Verordnung festgelegt.

Anlage

Tarif für den Mautstreckenabschnitt Wien-West

Tariftabelle in Euro samt Umsatzsteuer

gilt für beide Fahrtrichtungen

Kategorie 2

```


```

Tarif Tarif

von nach konventionelle elektronische

Bezahlung Bezahlung

```


```

allen ASt vor allen ASt nach

Altlengbach Böheimkirchen 6,50 6,50

```


```

allen ASt vor Altlengbach 2,50 2,50

Altlengbach

```


```

allen ASt vor Böheimkirchen 6,50 3,35

Altlengbach

```


```

Altlengbach Böheimkirchen 6,50 1,10

```


```

St. Christophen Böheimkirchen 6,50 0,65

```


```

Altlengbach allen ASt nach

Böheimkirchen 6,50 4,25

```


```

St. Christophen allen ASt nach

Böheimkirchen 6,50 3,80

```


```

Böheimkirchen allen ASt nach

Böheimkirchen 3,50 3,50

```


```

Kategorie 3

```


```

Tarif Tarif

von nach konventionelle elektronische

Bezahlung Bezahlung

```


```

allen ASt vor allen ASt nach

Altlengbach Böheimkirchen 9,00 9,00

```


```

allen ASt vor Altlengbach 3,00 3,00

Altlengbach

```


```

allen ASt vor Böheimkirchen 9,00 4,50

Altlengbach

```


```

Altlengbach Böheimkirchen 9,00 1,80

```


```

St. Christophen Böheimkirchen 9,00 1,35

```


```

Altlengbach allen ASt nach

Böheimkirchen 9,00 6,30

```


```

St. Christophen allen ASt nach

Böheimkirchen 9,00 5,85

```


```

Böheimkirchen allen ASt nach

Böheimkirchen 5,00 5,00

```


```

Kategorie 4

```


```

Tarif Tarif

von nach konventionelle elektronische

Bezahlung Bezahlung

```


```

allen ASt vor allen ASt nach

Altlengbach Böheimkirchen 11,00 11,00

```


```

allen ASt vor Altlengbach 3,50 3,50

Altlengbach

```


```

allen ASt vor Böheimkirchen 11,00 5,60

Altlengbach

```


```

Altlengbach Böheimkirchen 11,00 2,45

```


```

St. Christophen Böheimkirchen 11,00 1,55

```


```

Altlengbach allen ASt nach

Böheimkirchen 11,00 7,85

```


```

St. Christophen allen ASt nach

Böheimkirchen 11,00 6,95

```


```

Böheimkirchen allen ASt nach

Böheimkirchen 6,00 6,00

```


```

Tarif für den Mautstreckenabschnitt Strengberge

Tariftabelle in Euro samt Umsatzsteuer

gilt für beide Fahrtrichtungen

Kategorie 2

```


```

Tarif Tarif

von nach konventionelle elektronische

Bezahlung Bezahlung

```


```

allen ASt vor allen ASt nach

Amstetten Ost Enns 6,50 6,50

```


```

allen ASt vor Amstetten Ost 1,50 1,50

Amstetten Ost

```


```

allen ASt vor Amstetten West 3,00 3,00

Amstetten Ost

```


```

allen ASt vor Oed 3,50 3,50

Amstetten Ost

```


```

allen ASt vor Haag 6,50 4,25

Amstetten Ost

```


```

allen ASt vor St. Valentin 6,50 4,70

Amstetten Ost

```


```

allen ASt vor Enns 6,50 5,15

Amstetten Ost

```


```

Amstetten Ost Enns 6,50 3,80

```


```

Amstetten West Enns 6,50 2,45

```


```

Oed Enns 6,50 2,00

```


```

Amstetten Ost St. Valentin 6,50 3,35

```


```

Amstetten West St. Valentin 6,50 2,00

```


```

Oed St. Valentin 6,50 1,55

```


```

Amstetten Ost Haag 6,50 2,90

```


```

Amstetten West Haag 6,50 1,55

```


```

Oed Haag 6,50 1,10

```


```

Amstetten Ost Amstetten West 3,00 1,65

```


```

Amstetten Ost Oed 3,50 2,15

```


```

Amstetten West Oed 3,50 0,80

```


```

Haag St. Valentin 2,50 0,70

```


```

Haag Enns 2,50 1,15

```


```

St. Valentin Enns 2,00 0,65

```


```

Amstetten Ost allen ASt nach Enns 6,50 5,15

```


```

Amstetten West allen ASt nach Enns 6,50 3,80

```


```

Oed allen ASt nach Enns 6,50 3,35

```


```

Haag allen ASt nach Enns 2,50 2,50

```


```

St. Valentin allen ASt nach Enns 2,00 2,00

```


```

Enns allen ASt nach Enns 1,50 1,50

```


```

Kategorie 3

```


```

Tarif Tarif

von nach konventionelle elektronische

Bezahlung Bezahlung

```


```

allen ASt vor allen ASt nach

Amstetten Ost Enns 9,00 9,00

```


```

allen ASt vor Amstetten Ost 2,00 2,00

Amstetten Ost

```


```

allen ASt vor Amstetten West 4,00 4,00

Amstetten Ost

```


```

allen ASt vor Oed 5,00 5,00

Amstetten Ost

```


```

allen ASt vor Haag 9,00 5,85

Amstetten Ost

```


```

allen ASt vor St. Valentin 9,00 6,75

Amstetten Ost

```


```

allen ASt vor Enns 9,00 7,20

Amstetten Ost

```


```

Amstetten Ost Enns 9,00 5,40

```


```

Amstetten West Enns 9,00 3,60

```


```

Oed Enns 9,00 2,70

```


```

Amstetten Ost St. Valentin 9,00 4,95

```


```

Amstetten West St. Valentin 9,00 3,15

```


```

Oed St. Valentin 9,00 2,25

```


```

Amstetten Ost Haag 9,00 4,05

```


```

Amstetten West Haag 9,00 2,25

```


```

Oed Haag 9,00 1,35

```


```

Amstetten Ost Amstetten West 4,00 2,20

```


```

Amstetten Ost Oed 5,00 3,20

```


```

Amstetten West Oed 5,00 1,40

```


```

Haag St. Valentin 3,50 1,25

```


```

Haag Enns 3,50 1,70

```


```

St. Valentin Enns 2,50 0,70

```


```

Amstetten Ost allen ASt nach Enns 9,00 7,20

```


```

Amstetten West allen ASt nach Enns 9,00 5,40

```


```

Oed allen ASt nach Enns 9,00 4,50

```


```

Haag allen ASt nach Enns 3,50 3,50

```


```

St. Valentin allen ASt nach Enns 2,50 2,50

```


```

Enns allen ASt nach Enns 2,00 2,00

```


```

Kategorie 4

```


```

Tarif Tarif

von nach konventionelle elektronische

Bezahlung Bezahlung

```


```

allen ASt vor allen ASt nach

Amstetten Ost Enns 11,00 11,00

```


```

allen ASt vor Amstetten Ost 2,50 2,50

Amstetten Ost

```


```

allen ASt vor Amstetten West 4,50 4,50

Amstetten Ost

```


```

allen ASt vor Oed 6,00 6,00

Amstetten Ost

```


```

allen ASt vor Haag 11,00 7,40

Amstetten Ost

```


```

allen ASt vor St. Valentin 11,00 8,30

Amstetten Ost

```


```

allen ASt vor Enns 11,00 8,75

Amstetten Ost

```


```

Amstetten Ost Enns 11,00 6,50

```


```

Amstetten West Enns 11,00 4,70

```


```

Oed Enns 11,00 3,35

```


```

Amstetten Ost St. Valentin 11,00 6,05

```


```

Amstetten West St. Valentin 11,00 4,25

```


```

Oed St. Valentin 11,00 2,90

```


```

Amstetten Ost Haag 11,00 5,15

```


```

Amstetten West Haag 11,00 3,35

```


```

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