(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M93 gemäß Rn. 2010 betreffend die Beförderung von bestimmten Stoffen und Gegenständen der Kennzeichnungsnummer UN 0501, 0502, 0503 und 0504

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2000-02-11
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 23. Dezember 1999 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet.

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:

Norwegen 20. Oktober 1999

Schweden 12. November 1999

1.

Abweichend von der Rn. 2101 dürfen folgende Stoffe und Gegenstände, die bereits in der 11. Ausgabe der Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter - Model Regulations - aufgelistet sind, unter der entsprechenden Ziffer des ADR in Übereinstimmung mit der Kennzeichnungsnummer, der Benennung des Stoffes oder Gegenstandes, dem Klassifizierungscode und den Anforderungen an die Verpackung wie in nachstehender Liste der gefährlichen Güter angeführt, befördert werden:

```


```

Kennzeichnungsnummer Klassifi- Verpackung

und Benennung des zierungs-__________________________

Ziffer Stoffes oder code nach Verpackungs- Besondere

Gegenstandes Rn. 2100 methode Verpackungs-

(6) und s. Rn. 2103 vorschriften

(7) (3)

```


```

4 0504 1H-Tetrazol 1.1D EP12(c) Verpackungen

----------- aus Metall

dürfen nicht

verwendet

werden

```


```

15 0502 Raketen mit 1.2C EP30 Siehe

------- Rn. 2102

inertem Kopf (14)

```


```

36 0501 Treibladung, fest 1.4C EP14(b)

```

```

```


```

43 0503 Airbag-Gasgenera- 1.4G EP35

```

```

toren,

```

```

pyrotechnisch

oder

Airbag-Module,

```

```

pyrotechnisch

oder

Gurtstraffer,

```

```

pyrotechnisch

Bem.: Airbags

oder Sicher-

heitsgurte, die

in Fahrzeugen

oder in

einbaufertigen

Fahrzeugteilen,

wie Lenksäulen,

Türfüllungen,

Sitzen usw.

montiert sind,

unterliegen nicht

den Vorschriften

des ADR.

```


```

2.

Gegenstände der Klasse 1, Ziffer 43 UN 0503 dürfen zusammen mit ähnlichen Gegenständen der Klasse 9, Ziffer 8 c) UN 3268 befördert werden.

3.

Alle sonstigen Bestimmungen des Anhangs A und B sind anzuwenden.

4.

Im Beförderungspapier hat der Absender zu vermerken:

Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord der Beförderungseinheit mitzuführen.

5.

Diese Vereinbarung gilt bis 1. Jänner 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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