(Übersetzung) Multilaterale Vereinbarung M94 gemäß Rn. 10 602 betreffend die Anforderungen an Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2000-02-11
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 10. Jänner 2000 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:

Schweden 5. November 1998

Deutschland 21. Dezember 1999

Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 11 204 (1) c) und 11 204 (2) c) ADR, dürfen Kupplungseinrichtungen, die nicht den Anforderungen der ECE-Regelung Nr. 55 entsprechen, bei Fahrzeugen, die als EX/II- oder EX/III-Fahrzeuge zugelassen sind, unter folgenden Bedingungen verwendet werden:

a)

Die Kupplungseinrichtung muß den Bestimmungen der Richtlinie 94/20/EC entsprechen.

b)

In die Bescheinigung der Zulassung gemäß Rn. 10 282 muß ein Hinweis auf diese Vereinbarung eingetragen werden.

c)

Eine Kopie dieser Vereinbarung muß der in b) erwähnten Bescheinigung der Zulassung angeschlossen sein.

Diese Vereinbarung gilt bis 1. November 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben oder bis zum Tag des Inkrafttretens entsprechender Änderungen des ADR, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.

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