Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M94 gemäß Rn. 10 602 betreffend die Anforderungen an Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, aber gegenstandslos (vgl.
BGBl. III Nr. 40/2003).
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, aber gegenstandslos (vgl.
BGBl. III Nr. 40/2003).
Die Multilaterale Vereinbarung M94 gemäß Rn. 10 602 betreffend die Anforderungen an Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1 (BGBl. III Nr. 23/2000) wurde von folgenden weiteren
ADR-Vertragsparteien unterzeichnet:
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Norwegen 1. Dezember 1999
Frankreich 19. Jänner 2000
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