Vereinbarung über die Durchführungsmodalitäten zum Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2000-02-09
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Die Vereinbarung findet mit 1. Jänner 1995 Anwendung (vgl. Art. 6).

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 6 mit 9. Februar 2000 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften *) vom 8. April 1965 erfordert die Zusammenarbeit der Institutionen der Gemeinschaften und der verantwortlichen Behörden der Mitgliedstaaten.

Die Österreichische Bundesregierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind wie folgt übereingekommen:


*) ABl. 1967 Nr. 152/13 in der geltenden Fassung

Die Vereinbarung findet mit 1. Jänner 1995 Anwendung (vgl. Art. 6).

Artikel 1

Besteuerung des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen

Die österreichischen Behörden befreien die Europäischen Gemeinschaften von allen Steuern auf die Lieferung von Waren und auf Dienstleistungen unter Berücksichtigung der vom Mitgliedstaat als Gastland festgelegten Beschränkungen (dabei handelt es sich um das Land, in dem die Institution der Europäischen Gemeinschaften, die die Waren oder Dienstleistungen erwirbt, ihren Sitz hat).

Ist Österreich als Mitgliedstaat Gastland, so wird eine Steuerbefreiung für die Lieferung von Waren und für Dienstleistungen bei Rechnungsbeträgen von über 1 000 S einschließlich Steuern gewährt. Das ist somit dieselbe Grundlage wie sie für diplomatische Vertretungen gewährt wird.

Die Vereinbarung findet mit 1. Jänner 1995 Anwendung (vgl. Art. 6).

Artikel 2

Studien- und Forschungsverträge

(a) Artikel 1 findet auch auf die Lieferung von Waren und auf Dienstleistungen auf Grund von Verträgen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Sektors Anwendung, die nicht mehrwertsteuerpflichtig sind bzw. mehrwertsteuerpflichtig sind, aber in Bezug auf diese Lieferungen von Waren und diese Dienstleistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und deshalb mit Mehrwertsteuer belastet werden, ohne die Möglichkeit einer Rückerstattung zu haben. Ein derartiger Bezug von Waren oder Dienstleistungen durch die Forschungseinrichtung darf ausschließlich für die Zwecke der Umsetzung des entsprechenden Vertrages mit den Europäischen Gemeinschaften erfolgen.

(b) Eine Befreiung wird nur für die Lieferung von Waren und für Dienstleistungen gewährt, die für im Vertrag festgelegte Programme erforderlich sind. Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Vertrag mit Kostenteilung, so ist eine Befreiung nur im Ausmaß des von den Europäischen Gemeinschaften finanzierten Anteils an den Gesamtausgaben zu gewähren.

Die Vereinbarung findet mit 1. Jänner 1995 Anwendung (vgl. Art. 6).

Artikel 3

Auf EG-Institutionen anwendbare Form der Befreiung

A. Mehrwertsteuer

(a) Lokale Einkäufe

(b) Einkäufe innerhalb der Europäischen Union

B. Verbrauchsteuern

Unbeschadet der unter Buchstabe (a) nachstehend angeführten besonderen Bestimmungen gewähren die österreichischen Behörden den Europäischen Gemeinschaften eine direkte Befreiung von der Verbrauchsteuer für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über Verbrauchsteuern.

(a) Lokale Einkäufe

(b) Einkäufe innerhalb der Europäischen Union

Die Vereinbarung findet mit 1. Jänner 1995 Anwendung (vgl. Art. 6).

Artikel 4

Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften

(a) Die österreichischen Behörden unternehmen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Bestimmungen des Artikels 12 (b) des Protokolls anzuwenden.

(b) Die Befreiung von innerstaatlichen Steuern auf die von den Europäischen Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezügen, wie dies in Artikel 13 (2) des Protokolls vorgesehen ist, findet auch auf Personen, die eine Alterspension, Invaliditätspension oder Hinterbliebenenpension beziehen, Anwendung, ebenso auf Personen, die eine Zuwendung gemäß Artikel 5 der Verordnung des Rates Nr. 259/68 zu den in der Verordnung des Rates Nr. 549/69 festgelegten Bedingungen erhalten.

Die Vereinbarung findet mit 1. Jänner 1995 Anwendung (vgl. Art. 6).

Artikel 5

Änderungen

Jede Änderung dieser Bestimmungen erfordert die Zustimmung beider Parteien.

Artikel 6

Inkrafttreten, Rückwirkende Anwendung

Die Vereinbarung tritt 20 Tage nach Unterzeichnung in Kraft.

Die Vereinbarung findet mit 1. Jänner 1995 Anwendung.

GESCHEHEN zu Brüssel am 20. Jänner 2000 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

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