Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Betragsgrenzen nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2000-03-01
Status Aufgehoben · 2000-09-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Zum Außerkrafttreten vgl. § 3.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, wird kundgemacht:

Zum Außerkrafttreten vgl. § 3.

§ 1. Die Betragsgrenze gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag des Jahres 1999 festzusetzen ist, beträgt 17,21 Millionen Schilling.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 3.

§ 2. Die Betragsgrenzen gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung nach § 11 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 des Jahres 1998 ergeben, betragen:

1.

für das Burgenland: 0,47 Millionen Schilling;

2.

für das Land Kärnten: 1,18 Millionen Schilling;

3.

für das Land Niederösterreich: 2,98 Millionen Schilling;

4.

für das Land Oberösterreich: 2,93 Millionen Schilling;

5.

für das Land Salzburg: 1,22 Millionen Schilling;

6.

für das Land Steiermark: 2,43 Millionen Schilling;

7.

für das Land Tirol: 1,48 Millionen Schilling;

8.

für das Land Vorarlberg: 0,83 Millionen Schilling;

9.

für das Land Wien: 4,86 Millionen Schilling.

§ 3. Die Betragsgrenze gemäß § 1 gilt bis zum Ende des Budgetprovisoriums für das Jahr 2000 gemäß Art. 51 Abs. 5 B-VG. Die Betragsgrenzen gemäß § 2 gelten bis zum Vorliegen der Abrechnung nach § 11 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 über die Ertragsanteile der Gemeinden des Jahres 1999.

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