Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Dotierung des Sonderkontos "Siedlungswasserwirtschaft"

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-03-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2003-04-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel Not indexed
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

218/2003).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

218/2003).

In den Monaten Februar bis Dezember 2000 sind keine Anteile gemäß § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 FAG 1997 und keine Beiträge gemäß § 8 Abs. 4 FAG 1997 für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft abzuziehen bzw. zu leisten.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.