Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-02-12
Status Aufgehoben · 2003-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Für die folgenden Studienrichtungen, deren Studienpläne nach den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, erlassen wurden, wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) um ein Semester verlängert:

1.

an der Universität Wien im ersten Studienabschnitt der Studienrichtung Medizin,

2.

an der Universität Graz im ersten Studienabschnitt der Studienrichtungen Biologie, Medizin und Psychologie,

3.

an der Universität für Bodenkultur im ersten Studienabschnitt der Studienrichtung Landschaftsplanung und Landschaftspflege,

4.

an der Wirtschaftsuniversität Wien im ersten Studienabschnitt der Studienrichtungen Betriebswirtschaft und Handelswissenschaft,

5.

an der Technischen Universität Wien im ersten Studienabschnitt der Studienrichtung Technische Chemie.

§ 2. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf Anträge auf Studienbeihilfe für das Wintersemester 2000/2001 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.

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