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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische Produktentwicklungsmanagerin“ und „Akademischer Produktentwicklungsmanager“

Geltender Text a fecha 2000-02-29

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/1999, wird verordnet:

§ 1. Die Fachhochschul-Studiengänge Vorarlberg-GmbH, Achstraße 1, 6850 Dornbirn, ist berechtigt, den Lehrgang „Integrated Product Development“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Integrated Product Development“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Produktentwicklungsmanagerin“ und den Absolventen des Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Produktentwicklungsmanager“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2000 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2004 außer Kraft.