Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Prüfungsordnung Bildungsanstalten)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-04-01
Status Aufgehoben · 2016-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 66
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1999, sowie auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999 wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1999, sowie auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999 wird verordnet:

1.

Teil

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und Sonderformen der genannten Schulen.

1.

Teil

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Kollegs und die als Sonderformen für Berufstätige geführten Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, Kollegs und Lehrgänge.

Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 28 Abs. 6).

1.

Teil

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

1.

Kollegs an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik sowie

2.

als Sonderform für Berufstätige geführten Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik, Lehrgängen und Kollegs

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind unter abschließender Prüfung die Reife- und Diplomprüfung und die Diplomprüfung an den in § 1 genannten Schulen zu verstehen.

(2) Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten auch in ihrer weiblichen Form.

Umfang der abschließenden Prüfung

§ 3. (1) Die abschließende Prüfung umfasst die im 2. Teil für die einzelnen Schularten (Formen) genannten Prüfungsgebiete.

(2) Die Wahl von Prüfungsgebieten oder die Wahl von Unterrichtsgegenständen durch den Prüfungskandidaten gemäß dem

2.

Teil ist nur zulässig, wenn der Prüfungskandidat die betreffenden Unterrichtsgegenstände zumindest in der letzten Schulstufe (im letzten Semester), in der (dem) sie vorgesehen sind, besucht hat. Das Prüfungsgebiet „Religion“ bzw. ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der Pflichtgegenstand „Religion“ bzw. der betreffende Freigegenstand zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung bzw. eines Kolloquiums an Schulen für Berufstätige über jene Schulstufen nachgewiesen wird, in denen der Pflichtgegenstand „Religion“ bzw. der betreffende Freigegenstand nicht besucht wurde.

(3) Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten zu befreien, wenn sie das betreffende Prüfungsgebiet an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung oder einer Befähigungsprüfung bereits mit Erfolg abgelegt haben und der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet umfasst:

1.

den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen Unterrichtsgegenstandes, sofern im 2. Teil nicht anderes bestimmt wird, oder

2.

den gesamten Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes einer allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung.

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

§ 4. Ein Prüfungsgebiet umfasst:

1.

den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen Unterrichtsgegenstandes, sofern im 2. Teil nicht anderes bestimmt wird, oder

2.

den gesamten Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes einer allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung.

Jahres- bzw. Semesterprüfung

§ 5. (1) Eine allfällige Jahres- bzw. Semesterprüfung umfasst den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.

(2) Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung

1.

als bis zu dreistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit vorgesehen ist, oder

2.

als bis zu achtstündige Klausurarbeit mit grafischen und/oder praktischen Anteilen abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne dass dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.

(3) Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für Pflichtgegenstände mit vorwiegend praktischen Inhalten.

(4) Wird die Jahres- bzw. Semesterprüfung in Form einer Klausurarbeit mit grafischen und/oder praktischen Anteilen abgelegt, so ist nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung eine angemessene Vorbereitungszeit vorzusehen.

(5) § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1, 7 und 9 finden sinngemäß Anwendung.

Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 28 Abs. 6).

Modulprüfung gemäß § 36 SchUG-BKV

§ 5. (1) Eine allfällige Modulprüfung umfasst den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.

(2) Die Modulprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung

1.

als bis zu dreistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit vorgesehen ist, oder

2.

als bis zu achtstündige Klausurarbeit mit grafischen und/oder praktischen Anteilen abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne dass dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.

(3) Die Modulprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für Pflichtgegenstände mit vorwiegend praktischen Inhalten.

(4) Wird die Modulprüfung in Form einer Klausurarbeit mit grafischen und/oder praktischen Anteilen abgelegt, so ist nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung eine angemessene Vorbereitungszeit vorzusehen.

(5) § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1, 7 und 9 finden sinngemäß Anwendung.

Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

§ 6. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sind in den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl als vierstündige schriftliche Klausurarbeit als auch als mündliche Teilprüfung, in allen übrigen Pflichtgegenständen nur als mündliche Teilprüfung abzulegen.

Prüfungstermine der Vorprüfung

§ 7. Die Vorprüfung im Haupttermin hat innerhalb der ersten zwei Wochen des Unterrichtsjahres der letzten Schulstufe und in den übrigen Terminen innerhalb der letzten zwei Wochen des ersten Semesters und der viert- oder drittletzten Woche des Unterrichtsjahres stattzufinden.

Allgemeine Bestimmungen über die Aufgabenstellungen

§ 8. Die Aufgabenstellungen haben unter Berücksichtigung berufsbezogener Aspekte einen eindeutigen Arbeitsauftrag (Aufgaben) zu enthalten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel ist vorzusehen.

Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

§ 9. (1) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüfer der Schulbehörde erster Instanz jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen. Bei mangelnder Eignung oder bei Ergänzungsbedürftigkeit der vorgeschlagenen Aufgabenstellung hat die Schulbehörde erster Instanz die Vorlage eines neuen Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen.

(2) (Anm.: tritt mit 1. 9. 2000 in Kraft)

(3) (Anm.: tritt mit 1. 9. 2000 in Kraft)

(4) (Anm.: tritt mit 1. 9. 2000 in Kraft)

(5) (Anm.: tritt mit 1. 9. 2000 in Kraft)

Zum Inkrafttreten vgl. §§ 28 und 30.

Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

§ 9. (1) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüfer der Schulbehörde erster Instanz jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen. Bei mangelnder Eignung oder bei Ergänzungsbedürftigkeit der vorgeschlagenen Aufgabenstellung hat die Schulbehörde erster Instanz die Vorlage eines neuen Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen.

(2) Sofern Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmen hat die dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung mindestens zwei Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu enthalten.

(3) In den Prüfungsgebieten

1.

“Deutsch” an den im 1., 2. und 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten und

2.

“Lebende Fremdsprache (Englisch)” an den im 1., 2. und 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten

(4) Im Prüfungsgebiet “Mathematik” an der im 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalt sind den Prüfungskandidaten bei der schriftlichen Klausurarbeit im Rahmen der Aufgabenstellung vier bis sechs voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen.

(5) Wenn ein Prüfungsgebiet nach Maßgabe des 2. Teiles in Form einer Diplomarbeit abgelegt wird, ist dem Prüfungskandidaten die Aufgabenstellung innerhalb der ersten acht Wochen des vorletzten Semesters, an Kollegs und an Lehrgängen innerhalb der letzten vier Wochen des vorletzten Semesters, schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung hat einen umfangreichen praxisadäquaten Arbeitsauftrag zu beinhalten und kann in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Der Schulleiter kann bis spätestens Ende des vorletzten Semesters den Abbruch der Durchführung einer Diplomarbeit anordnen, wenn diese aus nicht beim Prüfungskandidaten gelegenen Gründen nicht fertig gestellt werden kann.

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/2009 anzuwenden (vgl. § 28 Abs. 3).

Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

§ 9. (1) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüfer der Schulbehörde erster Instanz jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen. Bei mangelnder Eignung oder bei Ergänzungsbedürftigkeit der vorgeschlagenen Aufgabenstellung hat die Schulbehörde erster Instanz die Vorlage eines neuen Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen.

(2) Sofern Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmen hat die dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung mindestens zwei Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu enthalten.

(3) In den Prüfungsgebieten

1.

„Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ an den im 1., 2. und 5 Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten,

2.

„Lebende Fremdsprache/Volksgruppensprache“ an den im 1. und 2. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten und

3.

„Lebende Fremdsprache (Englisch)“ an den im 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten“ hat die dem Prüfungskandidaten bei der Klausurarbeit schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung zwei voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu enthalten; nach Wahl des Prüfungskandidaten ist eine der beiden Aufgaben zu bearbeiten. In den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache/Volksgruppensprache“ an den im 1. und 2. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten bzw. „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ an den im 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten ist darüber hinaus ein zu bearbeitender Hörtext vorzuspielen.

(4) Im Prüfungsgebiet „Mathematik“ an der im 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalt sind den Prüfungskandidaten bei der schriftlichen Klausurarbeit im Rahmen der Aufgabenstellung vier bis sechs voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen.

(5) Wenn ein Prüfungsgebiet nach Maßgabe des 2. Teiles in Form einer Diplomarbeit abgelegt wird, ist dem Prüfungskandidaten die Aufgabenstellung innerhalb der ersten acht Wochen des vorletzten Semesters, an Kollegs und an Lehrgängen innerhalb der letzten vier Wochen des vorletzten Semesters, schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung hat einen umfangreichen praxisadäquaten Arbeitsauftrag zu beinhalten und kann in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Der Schulleiter kann bis spätestens Ende des vorletzten Semesters den Abbruch der Durchführung einer Diplomarbeit anordnen, wenn diese aus nicht beim Prüfungskandidaten gelegenen Gründen nicht fertig gestellt werden kann.

Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 28 Abs. 6).

Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

§ 9. (1) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüfer der zuständigen Schulbehörde jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen. Bei mangelnder Eignung oder bei Ergänzungsbedürftigkeit der vorgeschlagenen Aufgabenstellung hat die zuständige Schulbehörde die Vorlage eines neuen Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen.

(2) Sofern Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmen hat die dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung mindestens zwei Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu enthalten.

(3) In den Prüfungsgebieten

1.

„Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ an den im 1., 2. und 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten,

2.

„Lebende Fremdsprache/Volksgruppensprache“ an den im 1. und 2. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten und

3.

„Lebende Fremdsprache (Englisch)“ an den im 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten“ hat die dem Prüfungskandidaten bei der Klausurarbeit schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung zwei voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu enthalten; nach Wahl des Prüfungskandidaten ist eine der beiden Aufgaben zu bearbeiten. In den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache/Volksgruppensprache“ an den im 1. und 2. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten bzw. „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ an den im 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten ist darüber hinaus ein zu bearbeitender Hörtext vorzuspielen.

(4) Im Prüfungsgebiet „Mathematik“ an der im 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalt sind den Prüfungskandidaten bei der schriftlichen Klausurarbeit im Rahmen der Aufgabenstellung vier bis sechs voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen.

(5) Wenn ein Prüfungsgebiet nach Maßgabe des 2. Teiles in Form einer Diplomarbeit abgelegt wird, ist dem Prüfungskandidaten die Aufgabenstellung innerhalb der ersten acht Wochen des vorletzten Semesters, an Kollegs und an Lehrgängen innerhalb der letzten vier Wochen des vorletzten Semesters, schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung hat einen umfangreichen praxisadäquaten Arbeitsauftrag zu beinhalten und kann in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Der Schulleiter kann bis spätestens Ende des vorletzten Semesters den Abbruch der Durchführung einer Diplomarbeit anordnen, wenn diese aus nicht beim Prüfungskandidaten gelegenen Gründen nicht fertig gestellt werden kann.

Zum Inkrafttreten vgl. §§ 28 und 30.

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