Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-04-01
Status Aufgehoben · 2008-02-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 100
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1999, sowie auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999 wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1999, sowie auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999 wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1999, sowie auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999 wird verordnet:

1.

Teil

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt:

1.

für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,

2.

für die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und

3.

für die Sonderformen der in den Z 1 und 2 genannten Schulen.

1.

Teil

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

1.

berufsbildenden mittleren Schulen,

2.

Kollegs und

3.

als Sonderformen für Berufstätige geführten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Aufbaulehrgänge und Kollegs

und regelt die Durchführung der abschließenden Prüfung.

Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 54 Abs. 6).

1.

Teil

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

1.

Kollegs an berufsbildenden höheren Schulen und

2.

als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Aufbaulehrgängen und Kollegs

und regelt die Durchführung der abschließenden Prüfung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind unter abschließender Prüfung die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung sowie die Abschlussprüfung an den in § 1 genannten Schulen zu verstehen.

(2) Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten auch in ihrer weiblichen Form.

Umfang der abschließenden Prüfung

§ 3. (1) Die abschließende Prüfung umfasst die im 2. Teil für die einzelnen Schularten (Formen, Fachrichtungen) genannten Prüfungsgebiete.

(2) Das Prüfungsgebiet „Religion“ bzw. ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der Pflichtgegenstand „Religion“ bzw. der betreffende Freigegenstand zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung bzw. eines Kolloquiums an Schulen für Berufstätige über jene Schulstufen nachgewiesen wird, in denen der Pflichtgegenstand „Religion“ bzw. der betreffende Freigegenstand nicht besucht wurde.

(3) Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten zu befreien, wenn sie das betreffende Prüfungsgebiet an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlussprüfung bereits mit Erfolg abgelegt haben und der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet umfasst:

1.

den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen Unterrichtsgegenstandes, sofern im 2. Teil und in der Anlage nicht anderes bestimmt wird, oder

2.

den gesamten Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes einer allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung.

(2) Ist für eine Schule neben der deutschen Sprache eine weitere Sprache gleichberechtigt als Unterrichtssprache vorgesehen, so sind beide Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang bei der abschließenden Prüfung zu verwenden.

Jahres- bzw. Semesterprüfung

§ 5. (1) Eine allfällige Jahres- bzw. Semesterprüfung umfasst den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.

(2) Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung

1.

als bis zu dreistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit vorgesehen ist, oder

2.

als bis zu achtstündige Klausurarbeit mit grafischen und/oder praktischen Anteilen abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne dass dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.

(3) Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für Pflichtgegenstände mit vorwiegend praktischen Inhalten.

(4) Wird die Jahres- bzw. Semesterprüfung in Form einer grafischen und/oder praktischen Klausurarbeit abgelegt, so ist nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung eine angemessene Vorbereitungszeit vorzusehen.

(5) § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1, 7 und 9 finden sinngemäß Anwendung.

Jahres- bzw. Semesterprüfung

§ 5. (1) Eine allfällige Jahres- bzw. Semesterprüfung umfasst den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.

(2) Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung

1.

als bis zu dreistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit vorgesehen ist, oder

2.

als bis zu achtstündige Klausurarbeit mit grafischen und/oder praktischen Anteilen abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne dass dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.

(3) Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für Pflichtgegenstände mit vorwiegend praktischen Inhalten.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2008)

(5) § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1, 7 und 9 finden sinngemäß Anwendung.

Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 54 Abs. 6).

Modulprüfung gemäß § 36 SchUG-BKV

§ 5. (1) Eine allfällige Modulprüfung umfasst den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.

(2) Die Modulprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung

1.

als bis zu dreistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit vorgesehen ist, oder

2.

als bis zu achtstündige Klausurarbeit mit grafischen und/oder praktischen Anteilen abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne dass dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.

(3) Die Modulprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für Pflichtgegenstände mit vorwiegend praktischen Inhalten.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2008)

(5) § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1, 7 und 9 finden sinngemäß Anwendung.

Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

§ 6. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sind in den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl als vierstündige schriftliche Klausurarbeit als auch als mündliche Teilprüfung, in allen übrigen Pflichtgegenständen nur als mündliche Teilprüfung abzulegen.

Prüfungstermine

§ 7. (1) Die Vorprüfungen haben stattzufinden:

1.

an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Kollegs haben die Vorprüfungen im Haupttermin während des letzten Semesters und in den übrigen Terminen in den darauf folgenden Semestern stattzufinden; die Vorprüfungen haben spätestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptprüfung zu enden;

2.

an den übrigen dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen haben die Vorprüfungen im Haupttermin innerhalb der letzten elf Wochen des Unterrichtsjahres der vorletzten Schulstufe und in den übrigen Terminen innerhalb von sechs Wochen ab Beginn der letzten Schulstufe und innerhalb der ersten drei Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe stattzufinden;

3.

an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen haben die Vorprüfungen im Haupttermin innerhalb der letzten vier Wochen des 4. Semesters und der ersten zwei Wochen des 5. Semesters und in den übrigen Terminen innerhalb der ersten vier Wochen des Schuljahres und der letzten vier Wochen eines Halbjahres stattzufinden.

(2) Für Prüfungskandidaten an viersemestrigen Kollegs, die eine lehrplanmäßig vorgesehene Ferialpraxis nach dem vierten Semester ablegen oder für die wegen der Dauer der Ferialpraxis die Hauptferien verlängert werden, findet die Hauptprüfung oder finden Teile der Hauptprüfung im Haupttermin innerhalb der ersten sechs Wochen des der Ausbildung folgenden Halbjahres und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres statt.

Prüfungstermine

§ 7. (1) Die Vorprüfungen haben stattzufinden:

1.

an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Kollegs haben die Vorprüfungen im Haupttermin während des letzten Semesters und in den übrigen Terminen in den darauf folgenden Semestern stattzufinden; die Vorprüfungen haben spätestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptprüfung zu enden;

2.

an den übrigen dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen haben die Vorprüfungen im Haupttermin innerhalb der letzten elf Wochen des Unterrichtsjahres der vorletzten Schulstufe und in den übrigen Terminen innerhalb von sechs Wochen ab Beginn der letzten Schulstufe und innerhalb der ersten drei Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe stattzufinden;

3.

an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen haben die Vorprüfungen im Haupttermin innerhalb der letzten vier Wochen des 4. Semesters und der ersten zwei Wochen des 5. Semesters und in den übrigen Terminen innerhalb der ersten vier Wochen des Schuljahres und der letzten vier Wochen eines Halbjahres stattzufinden.

(2) Für Prüfungskandidaten an viersemestrigen Kollegs, die ein lehrplanmäßig vorgesehenes Praktikum nach dem vierten Semester ablegen oder für die wegen der Dauer des Praktikums die Hauptferien verlängert werden, findet die Hauptprüfung oder finden Teile der Hauptprüfung im Haupttermin innerhalb der ersten sechs Wochen des der Ausbildung folgenden Halbjahres und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres statt.

(3) Für Prüfungskandidaten der Fachschulen mit Betriebspraktikum findet die Hauptprüfung innerhalb der ersten neun Wochen des zweiten Semesters und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der letzten neun Wochen eines Halbjahres statt.

Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 54 Abs. 6).

Prüfungstermine

§ 7. (1) Die Vorprüfungen haben stattzufinden:

1.

an den als Tagesform geführten Kollegs haben die Vorprüfungen im Haupttermin während des letzten Semesters und in den übrigen Terminen in den darauf folgenden Semestern stattzufinden; die Vorprüfungen haben spätestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptprüfung zu enden;

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