Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2000 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2000)(NR: GP XXI RV 40 AB 45 S. 12.)
Tritt mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, der dem Inkrafttreten des
Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2000 vorangeht (vgl. § 8).
Tritt mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, der dem Inkrafttreten des
Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2000 vorangeht (vgl. § 8).
§ 1. Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2000 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1999, BGBl. I Nr. 105/1998, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 107/1998, BGBl. I Nr. 123/1998, BGBl. I Nr. 189/1998, BGBl. I Nr. 5/1999, BGBl. I Nr. 10/1999, BGBl. I Nr. 102/1999, BGBl. I Nr. 127/1999 und BGBl. I Nr. 161/1999.
Tritt mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, der dem Inkrafttreten des
Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2000 vorangeht (vgl. § 8).
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag 1999 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben im Ausmaß von 15 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, im Zusammenhang mit EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt, der Kapitel 51, 56 und 58, die Ausgaben, die für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Voranschlagsansätze 1/65158 und 1/65178) zu zahlen sind sowie Sachausgaben (UT 8) für Bundesbedienstete, die bei ausgegliederten Unternehmungen tätig sind und von diesen ersetzt werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Umlegungen der gemäß Abs. 1 verfügten Ausgabenbindungen auf andere Voranschlagsansätze zu genehmigen.
Tritt mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, der dem Inkrafttreten des
Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2000 vorangeht (vgl. § 8).
§ 3. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben:
beim Voranschlagsansatz 1/10218 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling und beim Voranschlagsansatz 1/10228 bis zu einem Betrag von 774 Millionen Schilling für erforderliche Zahlungen im Zusammenhang mit der Ausgliederung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen - hievon 673 Millionen Schilling beim Titel 102 - und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/12058 bis zu einem Betrag von 395 Millionen Schilling für erforderliche Zahlungen im Zusammenhang mit der Ausgliederung weiterer Bundesmuseen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem Betrag von 255 Millionen Schilling für die Durchführung der OSZE Präsidentschaft 2000, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen (insbesondere durch Auflösung der für die EU-Ratspräsidentschaft im Kapitel 20 gebildeten Rücklagen) sichergestellt werden kann;
nach Maßgabe der durch Zahlungen der EU anfallenden Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51405, 2/51406, 2/51415 und 2/51425, aus denen gemäß den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind. Sind Ausgaben nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die EU nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenanteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.
Tritt mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, der dem Inkrafttreten des
Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2000 vorangeht (vgl. § 8).
§ 4. Zur Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Bundes im Zusammenhang mit der Ausgliederung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes gemäß Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sowie mit der Anwendung der Flexibilisierungsklausel durch die Justizanstalt St. Pölten und die Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg gemäß §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes sowie für sonstige Erfordernisse werden folgende Titel, Paragrafe und Voranschlagsansätze geändert bzw. eröffnet:
1/102 Bundesstatistik:
2/102 Bundesstatistik:
1/1022 Bundesanstalt "Statistik Österreich":
2/19301/22 Mehrkindzuschlag (Ersatz von Selbstträgern)
1/3030 Justizanstalten:
1/3031 Justizanstalt St. Pölten *1):
1/30310/42 Personalausgaben
1/30313/42 Anlagen
1/30317 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)
22
42
1/30318/42 Aufwendungen
1/3032 Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg *1):
1/30320/42 Personalausgaben
1/30323/42 Anlagen
1/30327 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)
22
42
1/30328/42 Aufwendungen
```
2/3030 Justizanstalten:
```
```
2/3031 Justizanstalt St. Pölten *1):
```
2/30314/42 Erfolgswirksame Einnahmen
2/30317/42 Bestandswirksame Einnahmen
2/3032 Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg *1):
2/30324/42 Erfolgswirksame Einnahmen
2/30327/42 Bestandswirksame Einnahmen
```
2/514 Zahlungen aus den EU-Strukturfonds
```
(Periode 2000 bis 2006):
2/51405/43 Europ. Sozialfonds (EU/Arbeitsmarktpolitik)
2/51406/43 Europ. Sozialfonds (EU/Übrige)
2/51415/43 Europ. Regionalfonds (EU)
2/51425/43 EAGFL/Ausrichtung und FlAF (EU)
2/51426/43 EAGFL/Garantie (EU)
```
587 Gebarung mit Gegenposition:
```
1/58708/43 Stückzinsen mit Gegenposition
7/58709/43 Tilgung von Bundestiteln mit Gegenposition
2/58704/43 Stückzinsen mit Gegenposition
8/58709/43 Entnahme von Bundestiteln mit Gegenposition
```
1/58918/43 Aufwendungen mit Gegenposition
```
2/58914/43 Erfolgswirksame Einnahmen mit Gegenposition
```
```
*1) Anwendung der Flexibilisierungsklausel
Tritt mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, der dem Inkrafttreten des
Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2000 vorangeht (vgl. § 8).
§ 5. Im Gesetzlichen Budgetprovisorium 2000 lauten bei den nachstehend angeführten Voranschlagsansätzen die Voranschlagsbeträge sowie die entsprechenden Summenbeträge wie folgt:
Millionen Schilling
1/30300/42 Justizanstalten; Personalausgaben .. 1 687,714
1/30303/42 Justizanstalten; Anlagen ........... 44,210
1/30306/22 Justizanstalten; Förderungen ....... 2,288
1/30307 Justizanstalten; Aufwendungen
(Gesetzl. Verpflichtungen) ......... 41,751
22 .................................... 0,001
42 .................................... 41,750
1/30308/42 Justizanstalten; Aufwendungen ...... 1 119,931
```
```
Summe 3030 ... 2 895,894
```
```
1/30310/42 Justizanstalt St. Pölten;
Personalausgaben ................... 40,122
1/30313/42 Justizanstalt St. Pölten; Anlagen .. 0,690
1/30317 Justizanstalt St. Pölten;
Aufwendungen (Gesetzl.
Verpflichtungen) ................... 0,911
22 .................................... 0,001
42 .................................... 0,910
1/30318/42 Justizanstalt St. Pölten;
Aufwendungen ....................... 22,382
```
```
Summe 3031 ... 64,105
```
```
1/30320/42 Justizanstalt für Jugendliche
Wien-Erdberg; Personalausgaben ..... 21,236
1/30323/42 Justizanstalt für Jugendliche
Wien-Erdberg; Anlagen .............. 0,100
1/30327 Justizanstalt für Jugendliche
Wien-Erdberg; Aufwendungen (Gesetzl.
Verpflichtungen) ................... 0,078
22 .................................... 0,001
42 .................................... 0,077
1/30328/42 Justizanstalt für Jugendliche
Wien-Erdberg; Aufwendungen ......... 6,821
```
```
Summe 3032 ... 28,235
```
```
2/30304/42 Justizanstalten; Erfolgswirksame
Einnahmen .......................... 421,217
2/30307/42 Justizanstalten; Bestandswirksame
Einnahmen .......................... 0,909
```
```
Summe 3030 ... 422,126
```
```
2/30314/42 Justizanstalt St. Pölten;
Erfolgswirksame Einnahmen .......... 11,062
2/30317/42 Justizanstalt St. Pölten;
Bestandswirksame Einnahmen ......... 0,001
```
```
Summe 3031 ... 11,063
```
```
2/30324/42 Justizanstalt für Jugendliche
Wien-Erdberg; Erfolgswirksame
Einnahmen .......................... 0,977
2/30327/42 Justizanstalt für Jugendliche
Wien-Erdberg; Bestandswirksame
Einnahmen .......................... 0,001
```
```
Summe 3032 ... 0,978
```
```
Tritt mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, der dem Inkrafttreten des
Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2000 vorangeht (vgl. § 8).
§ 6. Auf Grund der durch das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2000 eingetretenen Änderungen im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das gemäß § 1 anzuwendende Bundesfinanzgesetz 1999 wie folgt zu vollziehen:
Für das neu errichtete Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport wird das neue Kapitel 70 "Öffentliche Leistung und Sport" mit folgender Gliederung geschaffen:
Gliederung:
VA- AB Bezeichnung
Ansatz
AUSGABEN
1/70 Öffentliche Leistung und Sport:
1/700 BM für öffentliche Leistung und Sport:
1/70000 43 Personalausgaben
1/70003 43 Anlagen
1/70005 Bezugsvorschüsse
23
43
1/70007 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)
22
43
1/70008 43 Aufwendungen
1/702 Dienststellen:
1/7020 Verwaltungsakademie:
1/70200 11 Personalausgaben
1/70203 11 Anlagen
1/70206 11 Förderungen
1/70207 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)
11
22
1/70208 11 Aufwendungen
1/703 Sportangelegenheiten:
1/7030 Sportförderung:
1/70304 11 Förderungen (Gesetzl. Verpflichtungen)
1/70305 11 Förderungen (D)
1/70306 11 Förderungen
1/70308 11 Aufwendungen
1/7031 Bundessportheime und Sporteinrichtungen (Haus
des Sports):
1/70310 11 Personalausgaben
1/70313 11 Anlagen
1/70317 11 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)
1/70318 11 Aufwendungen
1/7032 11 Amt der Bundessporteinrichtungen:
1/70320 11 Personalausgaben
1/70328 11 Aufwendungen
1/7033 Bundessporteinrichtungen Gesellschaft
m. b. H.:
1/70336 11 Förderungen
1/70337 11 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)
1/70338 11 Aufwendungen
EINNAHMEN
2/70 Öffentliche Leistung und Sport:
2/700 BM für öffentliche Leistung und Sport:
2/70000 43 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen
2/70004 43 Erfolgswirksame Einnahmen
2/70008 43 Sonstige bestandswirksame Einnahmen
2/70009 Bezugsvorschussersätze
23
43
2/702 Dienststellen:
2/7020 Verwaltungsakademie:
2/70204 Erfolgswirksame Einnahmen
11
43
2/70205 11 EU-Förderprogramm
2/70208 11 Sonstige bestandswirksame Einnahmen
2/703 Sportangelegenheiten:
2/7030 Sportförderung:
2/70304 11 Erfolgswirksame Einnahmen
2/70309 11 Darlehensrückzahlungen
2/7031 Bundessportheime und Sporteinrichtungen (Haus
des Sports):
2/70314 11 Erfolgswirksame Einnahmen
2/70317 11 Bestandswirksame Einnahmen
2/7032 Amt der Bundessporteinrichtungen:
2/70324 11 Erfolgswirksame Einnahmen
2/7033 Bundessporteinrichtungen Gesellschaft
m. b. H.:
2/70334 11 Erfolgswirksame Einnahmen
Die Voranschlagsbeträge werden bei 1/70000 mit 37 Millionen Schilling, bei 1/70003 mit 0,100 Millionen Schilling, bei 1/70005 mit 0,200 Millionen Schilling, bei 1/70007 mit 27,700 Millionen Schilling und bei 1/70008 mit 27,600 Millionen Schilling zu Lasten der jeweils entsprechenden Voranschlagsansätze der Titel 500 und 502 festgelegt.
Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Paragrafen 1001 "Verwaltungsakademie" hat beim Paragrafen 7020, die des Paragrafen 1002 "Konsumentenschutz" unter dem Titel 300, die des Paragrafen 1005 "Mittel d. Innovations- u. Technologiefonds (ITF) (zweckgeb. Geb.)" beim Paragrafen 6530, die des Paragrafen 1006 "Zusammenarbeit mit ZOR und NUS" beim Paragrafen 2007, die des Titels 107 "Sportangelegenheiten" unter dem Titel 703 "Sportangelegenheiten", die des Paragrafen 1/1081 "Strahlenschutz" beim Paragrafen 1/6170, die des Paragrafen 1082 "Veterinärwesen" beim Paragrafen 1731, die des Paragrafen 1/1083 "Lebensmittel, Chemikalien" beim Paragrafen 1/1732, die des Paragrafen 1084 "Gentechnologie" beim Paragrafen 1733, die des Paragrafen 1090 "Lebensmitteluntersuchungsanstalten" beim Paragrafen 1790, die des Paragrafen 1091 "Veterinärmedizinische Anstalten" beim Paragrafen 1795 sowie die des Paragrafen 1092 "Veterinärmedizinischer Grenzbeschaudienst" beim Paragrafen 1796 zu erfolgen.
Kapitel 12 "Unterricht und kulturelle Angelegenheiten" erhält die Bezeichnung "Bildung und Kultur". Der Titel 120 "Bundesministerium f. Unterricht u. kulturelle Angelegenh."
Der Titel 140 "Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr" erhält die Bezeichnung "Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur". Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Paragrafen 1402 "Amt des BFPZ Arsenal" hat beim Paragrafen 6536, die des Paragrafen 1414 "Wissenschaftliche Forschung" beim Paragrafen 6532, die des Paragrafen 1415 "Anwendungsorientierte Forschung" beim Paragrafen 6530, die des Paragrafen 1419 "Forschungsunternehmungen" beim Paragrafen 6535 und die des Voranschlagsansatzes 1/14168/12 "Forschungseinrichtungen; Aufwendungen" beim Voranschlagsansatz 1/65338/12 zu erfolgen.
Kapitel 15 "Soziales" erhält die Bezeichnung "Soziale Sicherheit und Generationen". Der Titel 150 "Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales" erhält die Bezeichnung "BM für soziale Sicherh. und Generationen". Die Voranschlagsbeträge werden bei 1/15000 um 20,183 Millionen Schilling, bei 1/15003 um 0,966 Millionen Schilling, bei 1/15007 um 0,342 Millionen Schilling, bei 1/15008 um 7,687 Millionen Schilling und bei 1/15045 um 0,119 Millionen Schilling zu Lasten der jeweils entsprechenden Voranschlagsansätze des Paragrafen 1/1800 erhöht. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Paragrafen 1502 "Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (zweckgeb. Geb.)" hat beim Paragrafen 6342, die des Voranschlagsansatzes 1/15057/22 "Bundesbeitrag zur Arbeitsmarktpolitik" beim Voranschlagsansatz 1/63457/22, die des Titels 155 "Arbeitsmarktpolitik (I)" unter dem Titel 635, die des Titels 156 "Arbeitsmarktpolitik (II)" unter dem Titel 636 und jene des Titels 159 "Verschiedene Dienststellen" unter dem Titel 639 zu erfolgen.
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