Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den Bau und den Betrieb von Straßenbahnen (Straßenbahnverordnung 1999 – StrabVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-07-01
Letzte Aktualisierung 2025-02-27
Status Aufgehoben · 2018-09-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 132
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(4) Fahrleitungen müssen einen Überspannungschutz haben, wenn in ihnen gefährdende Überspannungen auftreten können.

(5) Gegen Spannungsverschleppung durch Bruch eines Fahrdrahtes oder durch Entgleisung oder Bruch eines Stromabnehmers müssen Maßnahmen getroffen sein.

(6) Fahrdrähte dürfen höchstens bis zu einem Restquerschnitt von 60 vom Hundert ihres Nennquerschnittes abgenutzt sein.

(7) Schleifleiter mit Schutzleiterfunktion und an diese angeschlossene Leitungen müssen elektrisch und mechanisch zuverlässig sein, Verbindungen dürfen nur durch Werkzeug lösbar sein.

Abkürzung

StrabVO

Fahrleitungsanlagen

§ 24. (1) Betriebsmäßig unter Spannung stehende Teile der Fahrleitungsanlage müssen mindestens einen teilweisen Schutz gegen direktes Berühren haben. Dies gilt entsprechend für den Bereich, den ein unter Spannung stehender Stromabnehmer erreichen kann.

(2) Im Verkehrsraum öffentlicher Straßen und auf schienengleichen Eisenbahnübergängen müssen Fahrleitungsanlagen eine ausreichende Durchfahrtshöhe für den Straßenverkehr freilassen. Einschränkungen der Durchfahrtshöhe sind entsprechend zu kennzeichnen.

(3) Fahrleitungen müssen in einzeln abschaltbare Speiseabschnitte unterteilt sein.

(4) Fahrleitungen müssen einen Überspannungschutz haben, wenn in ihnen gefährdende Überspannungen auftreten können.

(5) Gegen Spannungsverschleppung durch Bruch eines Fahrdrahtes oder durch Entgleisung oder Bruch eines Stromabnehmers müssen Maßnahmen getroffen sein.

(6) Fahrdrähte dürfen höchstens so abgenutzt sein, dass sie die elektrischen und mechanischen Belastungen sicher aufnehmen können.

(7) Schleifleiter mit Schutzleiterfunktion und an diese angeschlossene Leitungen müssen elektrisch und mechanisch zuverlässig sein, Verbindungen dürfen nur durch Werkzeug lösbar sein.

Abkürzung

StrabVO

Rückleitungen

§ 25. (1) Rückleitungen müssen elektrisch und mechanisch zuverlässig sein. Verbindungen der als Rückleitung dienenden Betriebsmittel dürfen nur durch Werkzeug lösbar sein.

(2) Jedes Unterwerk muß über mindestens zwei Rückleiter mit den Fahrschienen verbunden sein. Bei Ausfall eines Rückleiters dürfen die anderen nicht unzulässig belastet werden.

(3) Gegen die Gefahr zu hoher Berührungsspannungen aus dem Schienenpotential müssen Maßnahmen getroffen sein.

Abkürzung

StrabVO

Rückleitungen

§ 25. (1) Rückleitungen müssen elektrisch und mechanisch zuverlässig sein. Verbindungen der als Rückleitung dienenden Betriebsmittel dürfen nur durch Werkzeug lösbar sein.

(2) Jedes Unterwerk muss über mindestens zwei Rückleiter mit den Fahrschienen verbunden sein. Bei Ausfall eines Rückleiters dürfen die anderen nicht unzulässig belastet werden.

(3) Gegen die Gefahr zu hoher Berührungsspannungen aus dem Schienenpotential müssen Maßnahmen getroffen sein.

Abkürzung

StrabVO

Beleuchtungsanlagen

§ 26. (1) Beleuchtungsanlagen müssen vorhanden sein

1.

in Bereichen von Betriebsanlagen, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind, sowie in deren Zu- und Abgängen.

2.

in Tunneln und Unterführungen, wenn sie länger als 100 m oder nicht durchblickbar sind.

Die Forderung nach Beleuchtungsanlagen kann auch durch die allgemeine Straßenbeleuchtung erfüllt werden.

(2) Beleuchtungsanlagen müssen unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse so beschaffen und angeordnet sein, daß

1.

Betriebsanlagen nach Abs. 1 Z 1 ohne Gefährdung benützt werden können und insbesondere Bahnsteigkanten deutlich erkennbar sind,

2.

keine Signale vorgetäuscht werden und

3.

die Erkennbarkeit von Signalen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Einschaltung der Beleuchtung in Tunneln muß über nachrichtentechnische Anlagen angefordert werden können. Außerdem müssen Einrichtungen vorhanden sein, die bei Ausfall der Fahrleitungsspannung von mehr als 60 Sekunden die Beleuchtung selbsttätig einschalten. Die Beleuchtung darf nur von Befugten ausgeschaltet werden können.

(4) Eine Sicherheitsbeleuchtung ist erforderlich für

1.

Bahnsteige, soweit es die Verkehrsbedeutung oder die betrieblichen Verhältnisse erfordern, insbesondere bei Haltestellen in Hoch- oder Tieflage.

2.

Sicherheitsräume in Tunneln, ausgenommen Sicherheitsräume unter Bahnsteigen und Laufstegen,

3.

Flucht- und Rettungswege,

4.

Notausstiege,

5.

Räume, in denen Fahrgäste bedient werden und

6.

Zu- und Abgänge von Bahnsteigen gemäß Z 1 und Räumen gemäß Z 5.

(5) Die Sicherheitsbeleuchtung muß so beschaffen und angeordnet sein, daß die Betriebsanlagen ausreichend beleuchtet werden können. Sie muß 0,5 Sekunden nach Ausfall der netzabhängigen Beleuchtung in betriebsnotwendigem Umfang eingeschaltet sein. Bei Tunneln und Notausstiegen darf diese Zeit bis zu 10 Sekunden betragen.

Abkürzung

StrabVO

Beleuchtungsanlagen

§ 26. (1) Beleuchtungsanlagen müssen vorhanden sein

1.

in Bereichen von Betriebsanlagen, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind, sowie in deren Zu- und Abgängen.

2.

in Tunneln und Unterführungen, wenn sie länger als 100 m oder nicht durchblickbar sind.

Die Forderung nach Beleuchtungsanlagen kann auch durch die allgemeine Straßenbeleuchtung erfüllt werden.

(2) Beleuchtungsanlagen müssen unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse so beschaffen und angeordnet sein, dass

1.

Betriebsanlagen nach Abs. 1 Z 1 ohne Gefährdung benützt werden können und insbesondere Bahnsteigkanten deutlich erkennbar sind,

2.

keine Signale vorgetäuscht werden und

3.

die Erkennbarkeit von Signalen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Einschaltung der Beleuchtung in Tunneln muss über nachrichtentechnische Anlagen angefordert werden können. Außerdem müssen Einrichtungen vorhanden sein, die bei Ausfall der Fahrleitungsspannung von mehr als 60 Sekunden die Beleuchtung selbsttätig einschalten. Die Beleuchtung darf nur von Befugten ausgeschaltet werden können.

(4) Eine netzunabhängige notstromversorgte Beleuchtung ist erforderlich für

1.

Bahnsteige, soweit es die Verkehrsbedeutung oder die betrieblichen Verhältnisse erfordern, insbesondere bei Haltestellen in Hoch- oder Tieflage.

2.

Sicherheitsräume in Tunneln, ausgenommen Sicherheitsräume unter Bahnsteigen und Laufstegen,

3.

Flucht- und Rettungswege,

4.

Notausstiege,

5.

Räume, in denen Fahrgäste bedient werden und

6.

Zu- und Abgänge von Bahnsteigen gemäß Z 1 und Räumen gemäß Z 5.

(5) Die netzunabhängige notstromversorgte Beleuchtung muss so beschaffen und angeordnet sein, dass die Betriebsanlagen ausreichend beleuchtet werden können. Sie muss 0,5 Sekunden nach Ausfall der netzabhängigen Beleuchtung in betriebsnotwendigem Umfang eingeschaltet sein. Bei Tunneln und Notausstiegen darf diese Zeit bis zu 10 Sekunden betragen.

Abkürzung

StrabVO

Bahnbauwerke

§ 27. (1) Bahnbauwerke müssen standsicher und so tragfähig sein, daß die auf sie wirkenden Lasten sicher aufgenommen werden. Die Standsicherheit und Tragfähigkeit müssen auch bei allen Bauzuständen gewährleistet sein.

(2) Geschosse und betretbare Flächen, die nicht zu ebener Erde liegen, müssen über mindestens eine feste Treppe oder Rampe zugänglich sein.

(3) Metallene Rohrleitungen müssen vor Eintritt in Bahnbauwerke galvanisch aufgetrennt sein, wenn in diesen Bahnbauwerken Rückleitungen nach § 24 für Gleichstrom vorhanden sind. Dies gilt auch für metallene Bewehrungen von Kabeln, es sei denn, daß sie isoliert in das Bahnbauwerk ein- und weitergeführt werden.

Abkürzung

StrabVO

Bahnbauwerke

§ 27. (1) Bahnbauwerke müssen standsicher und so tragfähig sein, dass die auf sie wirkenden Lasten sicher aufgenommen werden. Die Standsicherheit und Tragfähigkeit müssen auch bei allen Bauzuständen gewährleistet sein.

(2) Geschosse und betretbare Flächen, die nicht zu ebener Erde liegen, müssen über mindestens eine feste Treppe oder Rampe zugänglich sein.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 35, BGBl. II Nr. 127/2018)

Abkürzung

StrabVO

Brücken

§ 28. (1) Brücken müssen den für die Strecke maßgebenden Lastenzug sowie die sonstigen statischen und dynamischen Belastungen bei der Streckenhöchstgeschwindigkeit sicher aufnehmen können.

(2) In Gleisbogen mit Halbmessern unter 300 m auf Brücken sind zusätzliche Leiteinrichtungen anzuordnen, sofern die Spurführung nicht auf andere Weise sichergestellt ist.

(3) Stützen von Brücken, die neben Fahrbahnen von Straßen angeordnet werden, sind so zu bemessen, daß sie einem Fahrzeuganprall standhalten, es sei denn, sie sind durch ihre Lage oder durch besondere Maßnahmen gegen Fahrzeuganprall geschützt.

(4) Für Stützen von Brücken im Bereich eigener und anderer Verkehrswege gilt Abs. 3 sinngemäß.

(5) Verlaufen Sicherheitsräume auf Brücken, müssen Geländer vorhanden sein, die Personen auch beim Räumen von Fahrzeugen Schutz gegen Absturz bieten.

(6) Auf Durchlässe und sonstige oberirdische Bahnbauwerke, die den Oberbau tragen oder stützen, sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

StrabVO

Brücken

§ 28. (1) Brücken müssen den für die Strecke maßgebenden Lastenzug sowie die sonstigen statischen und dynamischen Belastungen bei der Streckenhöchstgeschwindigkeit sicher aufnehmen können.

(2) In Gleisbogen mit Halbmessern unter 300 m auf Brücken sind zusätzliche Leiteinrichtungen anzuordnen, sofern die Spurführung nicht auf andere Weise sichergestellt ist.

(3) Stützen von Brücken, die neben Fahrbahnen von Straßen angeordnet werden, sind so zu bemessen, dass sie einem Fahrzeuganprall standhalten, es sei denn, sie sind durch ihre Lage oder durch besondere Maßnahmen gegen Fahrzeuganprall geschützt.

(4) Für Stützen von Brücken im Bereich eigener und anderer Verkehrswege gilt Abs. 3 sinngemäß.

(5) Verlaufen Sicherheitsräume auf Brücken, müssen Geländer vorhanden sein, die Personen auch beim Räumen von Fahrzeugen Schutz gegen Absturz bieten.

(6) Auf Durchlässe und sonstige oberirdische Bahnbauwerke, die den Oberbau tragen oder stützen, sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

StrabVO

Tunnel

§ 29. (1) Tunnel sind so auszuführen, daß

1.

der Auftrieb auch bei höchstem zu erwartenden Grundwasserstand die Standsicherheit nicht gefährdet,

2.

bei einem Brand die Standsicherheit seiner tragenden Bauteile gewährleistet bleibt und

3.

eindringende Feuchtigkeit den Betrieb nicht beeinträchtigt.

(2) Bei der Festlegung der Lastannahmen für die Bemessung von Tunneln sind die Ergebnisse von Untersuchungen über Bodenbeschaffenheit und Wasserführung zu berücksichtigen. Sie müssen insbesondere über zu erwartende Bodenkennwerte und chemische Einflüsse Aufschluß geben.

(3) Gefährdete Stützen sind so zu bemessen, daß sie einem Fahrzeuganprall standhalten, es sei denn, die bei Ausfall jeweils einer Stütze auftretenden Lasten können von den übrigen Bauteilen sicher aufgenommen werden.

(4) Bei Stahlbetontunneln, in denen Rückleitungen gemäß § 25 für Gleichstrom vorhanden sind, sind Bewehrungen elektrisch leitend miteinander zu verbinden; bei Isolierfugen müssen diese Verbindungen trennbar sein. Die Bewehrungen dürfen nicht elektrisch leitend verbunden sein mit

1.

den Fahrschienen,

2.

der Bewehrung oder Metallkonstruktion anderer Bahnbauwerke und bahnfremder Anlagen.

(5) Im Tunnel müssen ins Freie führende Notausstiege vorhanden und so angelegt sein, daß die Entfernung bis zum nächsten Bahnsteig, Notausstieg oder Tunnelportal jeweils nicht mehr als 300 m beträgt. Notausstiege müssen auch an Tunnelenden vorhanden sein, wenn der nächste Notausstieg oder der nächste Bahnsteig mehr als 100 m entfernt ist.

(6) Notausstiege sind als solche zu kennzeichnen. Die Richtung und die Entfernung zu dem jeweils nächstgelegenen Notausstieg (Bahnsteig, Tunnelportal) sind an den Tunnelwänden in Abständen von höchstens 50 m voneinander anzugeben.

(7) Ins Freie führende Ausgangsöffnungen der Notausstiege müssen

1.

von Straßenfahrbahnen einen ausreichenden Abstand haben,

2.

jederzeit zugänglich sein; sie dürfen insbesondere nicht durch Straßenfahrzeuge blockiert werden können,

3.

so abgedeckt sein, daß sie von innen ohne Werkzeug, von außen nicht durch Unbefugte geöffnet werden können und

4.

im offenen Zustand gegen Absturz gesichert werden können.

(8) Reicht in Tunneln der Luftaustausch über Haltestellen, Tunnelportale und Notausstiege nicht aus oder sind Belästigungen der Fahrgäste durch Luftschwall zu erwarten, sind zusätzliche Maßnahmen zu treffen.

(9) Liegen Tunnel im Einflußbereich von Gewässern und besteht bei Wassereinbruch die Gefahr einer Überflutung längerer Streckenabschnitte, sind Absperrvorrichtungen vorzusehen, die den Wassereinbruch auf einen möglichst kurzen Streckenabschnitt begrenzen. Bei Gewässern mit geringer Wasserführung oder großer Tunnelüberdeckung aus wasserundurchlässigen Böden kann davon abgewichen werden.

(10) Automatisch wirkende oder fernbediente Absperrvorrichtungen sind in Zugsicherungsanlagen einzubinden, die verhindern, daß Züge

1.

in abzusperrende Bereiche selbsttätig eingeschlossen werden,

2.

auf Absperrvorrichtungen auffahren.

(11) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 gelten sinngemäß, wenn Stützmauern in Verbindung mit einer Sohle einen Trog bilden.

Abkürzung

StrabVO

Tunnel

§ 29. (1) Tunnel sind so auszuführen, dass

1.

der Auftrieb auch bei höchstem zu erwartenden Grundwasserstand die Standsicherheit nicht gefährdet,

2.

bei einem Brand die Standsicherheit seiner tragenden Bauteile gewährleistet bleibt und

3.

eindringende Feuchtigkeit den Betrieb nicht beeinträchtigt.

(2) Bei der Festlegung der Lastannahmen für die Bemessung von Tunneln sind die Ergebnisse von Untersuchungen über Bodenbeschaffenheit und Wasserführung zu berücksichtigen. Sie müssen insbesondere über zu erwartende Bodenkennwerte und chemische Einflüsse Aufschluss geben.

(3) Gefährdete Stützen sind so zu bemessen, dass sie einem Fahrzeuganprall standhalten, es sei denn, die bei Ausfall jeweils einer Stütze auftretenden Lasten können von den übrigen Bauteilen sicher aufgenommen werden.

(4) Bei Stahlbetontunneln, in denen Rückleitungen gemäß § 25 für Gleichstrom vorhanden sind, sind Bewehrungen elektrisch leitend miteinander zu verbinden; bei Isolierfugen müssen diese Verbindungen trennbar sein. Die Bewehrungen dürfen nicht elektrisch leitend verbunden sein mit

1.

den Fahrschienen,

2.

der Bewehrung oder Metallkonstruktion anderer Bahnbauwerke und bahnfremder Anlagen.

(5) Im Tunnel müssen ins Freie führende Notausstiege vorhanden und so angelegt sein, dass die Entfernung bis zum nächsten Bahnsteig, Notausstieg oder Tunnelportal jeweils nicht mehr als 300 m beträgt. Notausstiege müssen auch an Tunnelenden vorhanden sein, wenn der nächste Notausstieg oder der nächste Bahnsteig mehr als 100 m entfernt ist.

(6) Notausstiege sind als solche zu kennzeichnen. Die Richtung und die Entfernung zu dem jeweils nächstgelegenen Notausstieg (Bahnsteig, Tunnelportal) sind an den Tunnelwänden in Abständen von höchstens 50 m voneinander anzugeben.

(7) Ins Freie führende Ausgangsöffnungen der Notausstiege müssen

1.

von Straßenfahrbahnen einen ausreichenden Abstand haben,

2.

jederzeit zugänglich sein; sie dürfen insbesondere nicht durch Straßenfahrzeuge blockiert werden können,

3.

so abgedeckt sein, dass sie von innen ohne Werkzeug, von außen nicht durch Unbefugte geöffnet werden können und

4.

im offenen Zustand gegen Absturz gesichert werden können.

(8) Reicht in Tunneln der Luftaustausch über Haltestellen, Tunnelportale und Notausstiege nicht aus oder sind Belästigungen der Fahrgäste durch Luftschwall zu erwarten, sind zusätzliche Maßnahmen zu treffen.

(9) Liegen Tunnel im Einflussbereich von Gewässern und besteht bei Wassereinbruch die Gefahr einer Überflutung längerer Streckenabschnitte, sind Absperrvorrichtungen vorzusehen, die den Wassereinbruch auf einen möglichst kurzen Streckenabschnitt begrenzen. Bei Gewässern mit geringer Wasserführung oder großer Tunnelüberdeckung aus wasserundurchlässigen Böden kann davon abgewichen werden.

(10) Automatisch wirkende oder fernbediente Absperrvorrichtungen sind in Zugsicherungsanlagen einzubinden, die verhindern, dass Züge

1.

in abzusperrende Bereiche selbsttätig eingeschlossen werden,

2.

auf Absperrvorrichtungen auffahren.

(11) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 gelten sinngemäß, wenn Stützmauern in Verbindung mit einer Sohle einen Trog bilden.

Haltestellen

§ 30. (1) Haltestellen sind

1.

durch Zeichen als solche kenntlich zu machen; bei Haltestellen in Hoch- oder Tieflage sind die Zugänge zu kennzeichnen,

2.

(Anm.: tritt mit 1. 7. 2004 in Kraft)

3.

als Doppelhaltestelle zu kennzeichnen, wenn an einem Bahnsteig zwei Züge hintereinander halten und abgefertigt werden können.

(2) Haltestellen sollen Bahnsteige aufweisen sowie Wetterschutz und Sitzmöglichkeiten bieten.

(3) Bahnsteige sowie deren Zu- und Abgänge müssen eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,50 m aufweisen; geringfügige Unterschreitungen durch Unterzüge, Beleuchtungskörper, Leiteinrichtungen oder ähnliche Einbauten sind zulässig.

(4) Zu- und Abgänge in Haltestellen müssen sicher und bequem sein. Haltestellen ebenerdiger Strecken müssen ohne Stufen zugänglich sein. Haltestellen in Hoch- oder Tieflage müssen auch über Aufzüge erreichbar sein.

(5) Soweit es die betrieblichen Verhältnisse erfordern, sind Haltestellen mit

1.

Einrichtungen zur Information und Abfertigung der Fahrgäste,

2.

Anlagen zur Überwachung des Fahrgastwechsels,

3.

Notrufeinrichtungen,

4.

Feuerlöscheinrichtungen und Löschwasserversorgung und

5.

Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe

(6) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer sind in Haltestellen besondere Einrichtungen vorzusehen, die einer Gefährdung von Personen durch fahrende Züge entgegenwirken.

(7) Die Breite der Bahnsteige ist nach dem Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung der Stärke und Verflechtung der Fahrgastströme zu bemessen. Längs der Bahnsteigkante muß eine nutzbare Breite von mindestens 2,0 m, bei Bahnsteigen im Verkehrsraum öffentlicher Straßen von mindestens 1,5 m vorhanden sein.

(8) Der waagrechte Abstand zwischen Bahnsteigkante und Fahrzeugfußboden oder Trittstufen muß möglichst klein sein; er darf im ungünstigsten Fall in der Türmitte 0,25 m nicht überschreiten.

(9) Die Höhen von Bahnsteigen, Fahrzeugfußböden und Fahrzeugtrittstufen sind so aufeinander abzustimmen, daß die Fahrgäste bequem ein- und aussteigen können. Der Bahnsteig soll nicht höher liegen als der Fahrzeugfußboden in seiner tiefsten Lage; die Bahnsteigoberfläche muß rutschhemmend sein.

(10) Bahnsteigkanten müssen deutlich erkennbar sein. An sonstigen Bahnsteiggrenzen ist der Gefahr des Abstürzens von Personen vorzubeugen.

(11) Beträgt in einer Haltestelle der zu überwindende Höhenunterschied mehr als 8,0 m, ist eine Fahrtreppe oder eine andere mechanische Förderhilfe vorzusehen.

(12) Zwischen Einbauten und Lichtraumumgrenzung muß im Bereich von Haltestellen ein Abstand von mindestens 0,75 m vorhanden sein. Verkaufsstände, Werbeanlagen und sonstige Anlagen dürfen den Betrieb und Verkehr nicht beeinträchtigen und insbesondere eine schnelle Verteilung der Fahrgäste auf den Bahnsteigen nicht behindern.

Abkürzung

StrabVO

Haltestellen

§ 30. (1) Haltestellen sind

1.

durch Zeichen als solche kenntlich zu machen; bei Haltestellen in Hoch- oder Tieflage sind die Zugänge zu kennzeichnen,

2.

mit dem Namen der Haltestelle zu bezeichnen und mit Fahrplänen und Linienübersichten der diese Haltestelle anfahrenden Linien auszustatten und

3.

als Doppelhaltestelle zu kennzeichnen, wenn an einem Bahnsteig zwei Züge hintereinander halten und abgefertigt werden können.

(2) Haltestellen sollen Bahnsteige aufweisen sowie Wetterschutz und Sitzmöglichkeiten bieten.

(3) Bahnsteige sowie deren Zu- und Abgänge müssen eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,50 m aufweisen; geringfügige Unterschreitungen durch Unterzüge, Beleuchtungskörper, Leiteinrichtungen oder ähnliche Einbauten sind zulässig.

(4) Zu- und Abgänge in Haltestellen müssen sicher und bequem sein. Haltestellen ebenerdiger Strecken müssen ohne Stufen zugänglich sein. Haltestellen in Hoch- oder Tieflage müssen auch über Aufzüge erreichbar sein.

(5) Soweit es die betrieblichen Verhältnisse erfordern, sind Haltestellen mit

1.

Einrichtungen zur Information und Abfertigung der Fahrgäste,

2.

Anlagen zur Überwachung des Fahrgastwechsels,

3.

Notrufeinrichtungen,

4.

Feuerlöscheinrichtungen und Löschwasserversorgung und

5.

Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe

auszurüsten.

(6) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer sind in Haltestellen besondere Einrichtungen vorzusehen, die einer Gefährdung von Personen durch fahrende Züge entgegenwirken.

(7) Die Breite der Bahnsteige ist nach dem Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung der Stärke und Verflechtung der Fahrgastströme zu bemessen. Längs der Bahnsteigkante muß eine nutzbare Breite von mindestens 2,0 m, bei Bahnsteigen im Verkehrsraum öffentlicher Straßen von mindestens 1,5 m vorhanden sein.

(8) Der waagrechte Abstand zwischen Bahnsteigkante und Fahrzeugfußboden oder Trittstufen muß möglichst klein sein; er darf im ungünstigsten Fall in der Türmitte 0,25 m nicht überschreiten.

(9) Die Höhen von Bahnsteigen, Fahrzeugfußböden und Fahrzeugtrittstufen sind so aufeinander abzustimmen, daß die Fahrgäste bequem ein- und aussteigen können. Der Bahnsteig soll nicht höher liegen als der Fahrzeugfußboden in seiner tiefsten Lage; die Bahnsteigoberfläche muß rutschhemmend sein.

(10) Bahnsteigkanten müssen deutlich erkennbar sein. An sonstigen Bahnsteiggrenzen ist der Gefahr des Abstürzens von Personen vorzubeugen.

(11) Beträgt in einer Haltestelle der zu überwindende Höhenunterschied mehr als 8,0 m, ist eine Fahrtreppe oder eine andere mechanische Förderhilfe vorzusehen.

(12) Zwischen Einbauten und Lichtraumumgrenzung muß im Bereich von Haltestellen ein Abstand von mindestens 0,75 m vorhanden sein. Verkaufsstände, Werbeanlagen und sonstige Anlagen dürfen den Betrieb und Verkehr nicht beeinträchtigen und insbesondere eine schnelle Verteilung der Fahrgäste auf den Bahnsteigen nicht behindern.

Abkürzung

StrabVO

Haltestellen

§ 30. (1) Haltestellen sind

1.

durch Zeichen als solche kenntlich zu machen; bei Haltestellen in Hoch- oder Tieflage sind die Zugänge zu kennzeichnen,

2.

mit dem Namen der Haltestelle zu bezeichnen und mit Fahrplänen und Linienübersichten der diese Haltestelle anfahrenden Linien auszustatten und

3.

als Doppelhaltestelle zu kennzeichnen, wenn an einem Bahnsteig zwei Züge hintereinander halten und abgefertigt werden können.

(2) Haltestellen sollen Bahnsteige aufweisen sowie Wetterschutz und Sitzmöglichkeiten bieten.

(3) Bahnsteige sowie deren Zu- und Abgänge müssen eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,5 m aufweisen; geringfügige Unterschreitungen durch Unterzüge, Beleuchtungskörper, Leiteinrichtungen oder ähnliche Einbauten sind zulässig.

(4) Zu- und Abgänge in Haltestellen müssen sicher und bequem sein. Haltestellen ebenerdiger Strecken müssen ohne Stufen zugänglich sein. Haltestellen in Hoch- oder Tieflage müssen auch über Aufzüge oder Rampen erreichbar sein.

(5) Soweit es die betrieblichen Verhältnisse erfordern, sind Haltestellen mit

1.

Einrichtungen zur Information und Abfertigung der Fahrgäste,

2.

Anlagen zur Überwachung des Fahrgastwechsels,

3.

Notrufeinrichtungen,

4.

Feuerlöscheinrichtungen und Löschwasserversorgung und

5.

Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe

auszurüsten.

(6) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer sind in Haltestellen besondere Einrichtungen vorzusehen, die einer Gefährdung von Personen durch fahrende Züge entgegenwirken.

(7) Die Breite der Bahnsteige ist nach dem Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung der Stärke und Verflechtung der Fahrgastströme zu bemessen. Längs der Bahnsteigkante muss eine nutzbare Breite von mindestens 2,0 m, bei Bahnsteigen im Verkehrsraum öffentlicher Straßen von mindestens 1,5 m vorhanden sein. Die Querneigung des Bahnsteigs ist so auszuführen, dass sie mit mindestens 2 von Hundert zur Bahnsteigkante hin ansteigt.

(8) Der waagrechte Abstand zwischen Bahnsteigkante und Fahrzeugfußboden oder Trittstufen muss möglichst klein sein; er darf im ungünstigsten Fall in der Türmitte 0,25 m nicht überschreiten.

(9) Die Höhen von Bahnsteigen, Fahrzeugfußböden und Fahrzeugtrittstufen sind so aufeinander abzustimmen, dass die Fahrgäste bequem ein- und aussteigen können. Der Bahnsteig soll nicht höher liegen als der Fahrzeugfußboden in seiner tiefsten Lage; die Bahnsteigoberfläche muss rutschhemmend sein.

(10) Bahnsteigkanten müssen deutlich erkennbar sein. An sonstigen Bahnsteiggrenzen ist der Gefahr des Abstürzens von Personen vorzubeugen.

(11) Beträgt in einer Haltestelle der zu überwindende Höhenunterschied mehr als 8,0 m, ist eine Fahrtreppe oder eine andere mechanische Förderhilfe vorzusehen.

(12) Zwischen Einbauten und Lichtraumumgrenzung muss im Bereich von Haltestellen ein Abstand von mindestens 0,75 m vorhanden sein. Verkaufsstände, Werbeanlagen und sonstige Anlagen dürfen den Betrieb und Verkehr nicht beeinträchtigen und insbesondere eine schnelle Verteilung der Fahrgäste auf den Bahnsteigen nicht behindern.

Abkürzung

StrabVO

Fahrtreppen und Fahrsteige

§ 31. (1) Fahrtreppen und Fahrsteige sind so auszuführen, daß

1.

Stufen und Bänder trittsicher sind,

2.

an ihnen Quetsch- und Scherstellen vermieden oder gesichert sind und

3.

der Sturzgefahr von Benützern, insbesondere beim Stillsetzen, vorgebeugt ist.

(2) Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen, die erst beim Betreten in Betrieb gesetzt werden, ist die Laufrichtung eindeutig anzuzeigen.

(3) Nothaltschalter sind mindestens an den Zu- und Abgängen anzuordnen.

(4) Fahrtreppen und Fahrsteige sind mit Sicherheitseinrichtungen zum selbsttätigen Stillsetzen auszustatten.

(5) Nach Abschalten des Antriebes der Fahrtreppen oder Fahrsteige muß ein unbeabsichtigter Weiter- oder Rücklauf der Stufen und Bänder auch bei Belastung ausgeschlossen sein.

(6) Der Neigungswinkel darf bei Fahrsteigen 12 Grad und bei Fahrtreppen 30 Grad nicht übersteigen.

(7) An den Zu- und Abgängen sind Stauräume vorzusehen.

Abkürzung

StrabVO

Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige

§ 31. An den Zu- und Abgängen von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein.

Abkürzung

StrabVO

Aufzüge

§ 32. (1) Alle Teile von Aufzugsanlagen, durch die Personen gefährdet werden können, sind entsprechend abzusichern.

(2) Die Fahrschachttüren dürfen sich betriebsmäßig nur öffnen lassen, wenn sich der Fahrkorb im betreffenden Haltepunkt befindet.

(3) Fahrkörbe sind mit einer direkten Sprechverbindung zu einer besetzten Betriebsstelle auszustatten.

(4) Nach Netzausfall müssen die Fahrkörbe mindestens bis zum nächsten Haltepunkt (Haltestelle) fahren und mit offenen Türen stehenbleiben.

(5) Bei Auslösen eines Brandalarmes müssen die Fahrkörbe in das Hauptzugangsgeschoß fahren und mit offenen Türen stehenbleiben.

(6) Der Zugang zu den Schachttüren ist ohne Stufen auszuführen.

(7) An den Zugängen zu den Schachttüren sind Stauräume vorzusehen.

Abkürzung

StrabVO

V. ABSCHNITT

Fahrzeuge

Fahrzeuggestaltung

§ 33. (1) Beim Bau von Fahrzeugen ist als Lastannahme vom Eigengewicht, der Nutzlast, von den Kräften aus Anfahrbeschleunigung und Bremsverzögerung, Fahrzeuglauf und Auffahrstößen sowie von den sonstigen sich aus den Betriebsbedingungen ergebenden Kräften auszugehen.

(2) Als Nutzlast bei Personenfahrzeugen ist

1.

je Sitzplatz eine Last von 750 N

2.

je m 2 Stehplatzfläche eine Last von 5 000 N

anzunehmen.

(3) Bei Personenfahrzeugen müssen insbesondere

1.

die Baustoffe und Bauteile in Fahrgasträumen ausreichenden Widerstand gegen Entstehung und Ausbreitung von Bränden bieten,

2.

Einrichtungen mit erhöhter Brandgefahr so beschaffen oder eingebaut sein, daß mit dem Übergreifen des Brandes auf Fahrgasträume nicht zu rechnen ist und

3.

im Brandfalle der Entwicklung und Ausbreitung von Hitze und Schadstoffen soweit vorgebeugt sein, daß der Zug noch rechtzeitig verlassen werden kann.

(4) Durch die äußere Gestaltung des Fahrzeuges (zB Farbgebung, Werbung) darf die Erkennbarkeit und Lesbarkeit der für den Fahrgast vorgesehenen Fahrzeugeinrichtungen (zB Linienbezeichnung, Fahrzielanzeigen, Türbetätigungseinrichtungen) nicht beeinträchtigt werden.

(5) Fensterscheiben und sonstige Scheiben, mit Ausnahme der Scheinwerfer, Fahrzielanzeigen und dergleichen, müssen mindestens den Anforderungen an Sicherheitsglas genügen (vorgespanntes Einscheibensicherheitsglas). Die Frontscheibe muß aus Verbundsicherheitsglas oder einem Material mit vergleichbaren Eigenschaften bestehen. Diese Glasscheiben sind durch Angaben über den Hersteller und die Glasart zu kennzeichnen.

(6) Fenster von Fahrgasträumen müssen so beschaffen sein, daß ein Hinauslehnen nicht möglich ist.

(7) Personenfahrzeuge müssen Notausstiege in ausreichender Zahl, geeigneter Ausführung und Anordnung haben.

(8) Der Wagenkasten sowie dessen Konstruktion muß aus besonders widerstandsfähigem, nicht splitterbaren Baustoffen bestehen. Im Inneren und am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, so gestaltet oder so angebracht sein, daß Personen mehr als unvermeidbar gefährdet werden.

(9) Sitzplätze und Fahrgasträume müssen so beschaffen und so angeordnet sein, daß Verletzungen nicht zu erwarten sind.

(10) In Gelenkfahrzeugen muß der Gelenkbereich des Fahrgastraumes so gestaltet sein, daß sich Fahrgäste ohne Gefährdung darin aufhalten können.

(11) Fahrzeugfußböden müssen rutschhemmend, Fahrzeugtrittstufen trittsicher und Kanten deutlich erkennbar sein.

(12) Im Fahrzeuginneren müssen so viele Anhaltevorrichtungen vorhanden sein, daß die Fahrgäste während der Fahrt von jedem Standpunkt aus sicheren Halt finden.

(13) Bei den Einstiegen sind Griffstangen oder Haltegriffe so anzuordnen, daß sie beim Ein- und Aussteigen noch vor dem Betreten der Stufen sicher und bequem erreicht werden können.

(14) Fahrzeuge müssen mit einem Fahrtschreiber und einem Wegstreckenmesser ausgerüstet sein, die an einer leicht zugänglichen Stelle angeordnet sein müssen.

Abkürzung

StrabVO

5.

ABSCHNITT

Fahrzeuge

Fahrzeuggestaltung

§ 33. (1) Beim Bau von Fahrzeugen ist als Lastannahme vom Eigengewicht, der Nutzlast, von den Kräften aus Anfahrbeschleunigung und Bremsverzögerung, Fahrzeuglauf und Auffahrstößen sowie von den sonstigen sich aus den Betriebsbedingungen ergebenden Kräften auszugehen.

(2) Als Nutzlast bei Personenfahrzeugen ist

1.

je Sitzplatz eine Last von 750 N

2.

je m 2 Stehplatzfläche eine Last von 5 000 N

anzunehmen.

(3) Bei Personenfahrzeugen müssen insbesondere

1.

die Baustoffe und Bauteile in Fahrgasträumen ausreichenden Widerstand gegen Entstehung und Ausbreitung von Bränden bieten,

2.

Einrichtungen mit erhöhter Brandgefahr so beschaffen oder eingebaut sein, dass mit dem Übergreifen des Brandes auf Fahrgasträume nicht zu rechnen ist und

3.

im Brandfalle der Entwicklung und Ausbreitung von Hitze und Schadstoffen soweit vorgebeugt sein, dass der Zug noch rechtzeitig verlassen werden kann.

(4) Durch die äußere Gestaltung des Fahrzeuges (zB Farbgebung, Werbung) darf die Erkennbarkeit und Lesbarkeit der für den Fahrgast vorgesehenen Fahrzeugeinrichtungen (zB Linienbezeichnung, Fahrzielanzeigen, Türbetätigungseinrichtungen) nicht beeinträchtigt werden.

(5) Fensterscheiben und sonstige Scheiben, mit Ausnahme der Scheinwerfer, Fahrzielanzeigen und dergleichen, müssen mindestens den Anforderungen an Sicherheitsglas genügen (vorgespanntes Einscheibensicherheitsglas). Die Frontscheibe muss aus Verbundsicherheitsglas oder einem Material mit vergleichbaren Eigenschaften bestehen. Diese Glasscheiben sind durch Angaben über den Hersteller und die Glasart zu kennzeichnen.

(6) Fenster von Fahrgasträumen müssen so beschaffen sein, dass ein Hinauslehnen nicht möglich ist.

(7) Personenfahrzeuge müssen Notausstiege in ausreichender Zahl, geeigneter Ausführung und Anordnung haben.

(8) Der Wagenkasten sowie dessen Konstruktion muss aus besonders widerstandsfähigem, nicht splitterbaren Baustoffen bestehen. Im Inneren und am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, so gestaltet oder so angebracht sein, dass Personen mehr als unvermeidbar gefährdet werden.

(9) Sitzplätze und Fahrgasträume müssen so beschaffen und so angeordnet sein, dass Verletzungen nicht zu erwarten sind.

(10) In Gelenkfahrzeugen muss der Gelenkbereich des Fahrgastraumes so gestaltet sein, dass sich Fahrgäste ohne Gefährdung darin aufhalten können.

(11) Fahrzeugfußböden müssen rutschhemmend, Fahrzeugtrittstufen trittsicher und Kanten deutlich erkennbar sein.

(12) Im Fahrzeuginneren müssen so viele Anhaltevorrichtungen vorhanden sein, dass die Fahrgäste während der Fahrt von jedem Standpunkt aus sicheren Halt finden.

(13) Bei den Einstiegen sind Griffstangen oder Haltegriffe so anzuordnen, dass sie beim Ein- und Aussteigen noch vor dem Betreten der Stufen sicher und bequem erreicht werden können.

(14) Fahrzeuge müssen mit einem Fahrtschreiber und einem Wegstreckenmesser ausgerüstet sein, die an einer leicht zugänglichen Stelle angeordnet sein müssen.

Abkürzung

StrabVO

Fahrzeugmaße

§ 34. (1) Die lichtraumtechnisch maßgebenden Merkmale der Fahrzeuge und des Gleises müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß es in keinem zulässigen Betriebszustand zu Berührungen zwischen Fahrzeugen und festen Gegenständen sowie zwischen Fahrzeugen auf benachbarten Gleisen kommen kann.

(2) Auf straßenbündigem Gleiskörper im Verkehrsraum öffentlicher Straßen darf der Lichtraumbedarf in Gleisbogen auf Grund der bogengeometrischen Ausragung der Fahrzeuge auf jeder Seite um höchstens 0,65 m größer sein als der Lichtraumbedarf in der Geraden.

(3) Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten

1.

Breite im Höhenbereich

a)

bis 3,4 m über Schienenoberkante 2,65 m,

b)

oberhalb von 3,4 m über Schienenoberkante 2,25 m;

über die Seitenwände hinausragende Fahrtrichtungsanzeiger, Meldeleuchten, Rückblickspiegel, geöffnete Türen und ausgefahrene Trittstufen rechnen nicht zur Fahrzeugbreite.

2.

Höhe über Schienenoberkante bis Oberkante des abgezogenen Stromabnehmers 4,0 m.

(4) Die Höhen von Fahrzeugfußboden, Trittstufen und Bahnsteigoberfläche müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß die Fahrgäste bequem aus- und einsteigen können. Der Fahrzeugfußboden soll in seiner tiefsten Lage nicht tiefer als die Bahnsteigoberfläche liegen.

(5) Die lichte Höhe von Fahrgasträumen muß mindestens 1,95 m – über Sitzflächen mindestens 1,7 m – betragen.

Abkürzung

StrabVO

Fahrzeugmaße

§ 34. (1) Die lichtraumtechnisch maßgebenden Merkmale der Fahrzeuge und des Gleises müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass es in keinem zulässigen Betriebszustand zu Berührungen zwischen Fahrzeugen und festen Gegenständen sowie zwischen Fahrzeugen auf benachbarten Gleisen kommen kann.

(2) Auf straßenbündigem Gleiskörper im Verkehrsraum öffentlicher Straßen darf der Lichtraumbedarf in Gleisbogen auf Grund der bogengeometrischen Ausragung der Fahrzeuge auf jeder Seite um höchstens 0,65 m größer sein als der Lichtraumbedarf in der Geraden.

(3) Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten

1.

Breite im Höhenbereich

a)

bis 3,4 m über Schienenoberkante 2,65 m,

b)

oberhalb von 3,4 m über Schienenoberkante 2,25 m;

über die Seitenwände hinausragende Fahrtrichtungsanzeiger, Meldeleuchten, Rückseheinrichtungen, geöffnete Türen und ausgefahrene Trittstufen rechnen nicht zur Fahrzeugbreite.

2.

Höhe über Schienenoberkante bis Oberkante des abgezogenen Stromabnehmers 4,0 m.

(4) Die Höhen von Fahrzeugfußboden, Trittstufen und Bahnsteigoberfläche müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass die Fahrgäste bequem aus- und einsteigen können. Der Fahrzeugfußboden soll in seiner tiefsten Lage nicht tiefer als die Bahnsteigoberfläche liegen.

(5) Die lichte Höhe von Fahrgasträumen muss mindestens 1,95 m – über Sitzflächen mindestens 1,7 m – betragen.

Abkürzung

StrabVO

Laufwerke

§ 35. (1) Die für die Laufeigenschaften wesentlichen Fahrzeugmaße und Gleismaße müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß bei den jeweils zulässigen Geschwindigkeiten auch im zulässigen Abnutzungszustand der Bauteile eine sichere Spurführung und größtmögliche Laufruhe erhalten bleiben.

(2) Die sichere Spurführung muß auch bei Schäden an Federung oder Dämpfung der Fahrzeuge erhalten bleiben.

Abkürzung

StrabVO

Laufwerke

§ 35. (1) Die für die Laufeigenschaften wesentlichen Fahrzeugmaße und Gleismaße müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass bei den jeweils zulässigen Geschwindigkeiten auch im zulässigen Abnutzungszustand der Bauteile eine sichere Spurführung und größtmögliche Laufruhe erhalten bleiben.

(2) Die sichere Spurführung muss auch bei Schäden an Federung oder Dämpfung der Fahrzeuge erhalten bleiben.

Abkürzung

StrabVO

Bremseinrichtungen

§ 36. (1) Alle Fahrzeuge sind mit zwei voneinander unabhängigen Betriebsbremsen und einer Feststellbremse auszurüsten. Die Betriebsbremsen sind voneinander unabhängig, wenn bei Störungen innerhalb einer Betriebsbremse die Wirksamkeit der anderen Betriebsbremse erhalten bleibt. Ihre Wirksamkeit muß auch bei Ausfall der Fahrleitungsspannung gesichert sein.

(2) Die Betriebsbremsen müssen so gebaut und einschließlich ihrer Steuerungen so aufeinander abgestimmt sein, daß

1.

Fahrzeuge und Züge ohne Gefährdung der Fahrgäste mit möglichst geringem Ruck bis zum Stillstand verzögert werden können (Betriebsbremsung),

2.

Fahrzeuge und Züge von straßenabhängigen Bahnen im Gefahrenfall möglichst rasch bis zum Stillstand verzögert werden können (Gefahrenbremsung),

3.

der Kraftschluß zwischen Rad und Schiene im betriebsnotwendigen Umfang ausgenützt werden kann (Gleitschutz) und

4.

sie im Zusammenwirken Dauerleistungen aufweisen, die den Neigungsverhältnissen im Streckennetz und den betrieblichen Verhältnissen angepaßt sind.

(3) Bei Ausfall einer Betriebsbremse müssen mit den übrigen Bremsen mindestens die mittleren Bremsverzögerungen nach Anlage 1, Tabelle 1, erreicht werden.

(4) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen, ausgenommen bei Dienstfahrzeugen gemäß Abs. 7, muß eine Betriebsbremse vom Kraftschluß zwischen Rad und Schiene unabhängig sein.

(5) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen, ausgenommen bei Dienstfahrzeugen gemäß Abs. 7, müssen mit den Betriebsbremsen mindestens die mittleren Bremsverzögerungen nach Anlage 1, Tabelle 2, erreicht werden (Gefahrenbremsung).

(6) Die Feststellbremse muß ein Abrollen des mit größter Nutzlast stillstehenden Fahrzeuges auf der größten im Streckennetz vorhandenen Neigung verhindern können. Sie muß nach dem Federspeicherprinzip wirken. Ihre Bremskraft muß ausschließlich durch mechanische Mittel erzeugt und übertragen werden.

(7) Abweichend von Abs. 1 müssen Dienstfahrzeuge, deren Geschwindigkeit bei straßenabhängigen Bahnen 30 km/h und bei straßenunabhängigen Bahnen 40 km/h nicht überschreiten darf, nur mit einer Betriebsbremse und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Mit der Betriebsbremse müssen mindestens die mittleren Bremsverzögerungen nach Anlage 1, Tabelle 1, erreicht werden.

(8) Die Bremsen der Fahrzeuge, die im Zugverband betrieben werden, müssen so gesteuert werden, daß der Zug das für Fahrzeuge vorgeschriebene Bremsverhalten nach den Absätzen 2 bis 7 aufweist.

(9) Die Grenzwerte der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 für die mittleren Bremsverzögerungen müssen vom Beginn der Bremsbetätigung bis zum Stillstand bei trockenen Schienen und auf geradem ebenem Gleis mit unbeladenen Fahrzeugen erreicht werden.

(10) Bei unbeabsichtigter Zugtrennung müssen sich mindestens die nicht mit Fahrbediensteten besetzten Zugteile selbsttätig abbremsen. Die Zugtrennung muß dem Fahrzeugführer oder einer besetzten Betriebsstelle angezeigt werden.

(11) In Personenfahrzeugen müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen Fahrgäste im Notfall eine Bremsung einleiten können (Notbremsung). In Tunneln darf die Betätigung dieser Einrichtungen außerhalb von Haltestellen erst am nächsten Bahnsteig zum Halt führen.

Abkürzung

StrabVO

Bremseinrichtungen

§ 36. (1) Alle Fahrzeuge sind mit zwei voneinander unabhängigen Betriebsbremsen und einer Feststellbremse auszurüsten. Die Betriebsbremsen sind voneinander unabhängig, wenn bei Störungen innerhalb einer Betriebsbremse die Wirksamkeit der anderen Betriebsbremse erhalten bleibt. Ihre Wirksamkeit muss auch bei Ausfall der Fahrleitungsspannung gesichert sein.

(2) Die Betriebsbremsen müssen so gebaut und einschließlich ihrer Steuerungen so aufeinander abgestimmt sein, dass

1.

Fahrzeuge und Züge ohne Gefährdung der Fahrgäste mit möglichst geringem Ruck bis zum Stillstand verzögert werden können (Betriebsbremsung),

2.

Fahrzeuge und Züge von straßenabhängigen Bahnen im Gefahrenfall möglichst rasch bis zum Stillstand verzögert werden können (Gefahrenbremsung),

3.

der Kraftschluss zwischen Rad und Schiene im betriebsnotwendigen Umfang ausgenützt werden kann (Gleitschutz) und

4.

sie im Zusammenwirken Dauerleistungen aufweisen, die den Neigungsverhältnissen im Streckennetz und den betrieblichen Verhältnissen angepasst sind.

(3) Bei Ausfall einer Betriebsbremse müssen mit den übrigen Bremsen mindestens die mittleren Bremsverzögerungen nach Anlage 1, Tabelle 1, erreicht werden.

(4) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen, ausgenommen bei Dienstfahrzeugen gemäß Abs. 7, muss eine Betriebsbremse vom Kraftschluss zwischen Rad und Schiene unabhängig sein.

(5) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen, ausgenommen bei Dienstfahrzeugen gemäß Abs. 7, müssen mit den Betriebsbremsen mindestens die mittleren Bremsverzögerungen nach Anlage 1, Tabelle 2, erreicht werden (Gefahrenbremsung).

(6) Die Feststellbremse muss ein Abrollen des mit größter Nutzlast stillstehenden Fahrzeuges auf der größten im Streckennetz vorhandenen Neigung verhindern können. Sie muss nach dem Federspeicherprinzip wirken. Ihre Bremskraft muss ausschließlich durch mechanische Mittel erzeugt und übertragen werden.

(7) Abweichend von Abs. 1 müssen Dienstfahrzeuge, deren Geschwindigkeit bei straßenabhängigen Bahnen 30 km/h und bei straßenunabhängigen Bahnen 40 km/h nicht überschreiten darf, nur mit einer Betriebsbremse und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Mit der Betriebsbremse müssen mindestens die mittleren Bremsverzögerungen nach Anlage 1, Tabelle 1, erreicht werden.

(8) Die Bremsen der Fahrzeuge, die im Zugverband betrieben werden, müssen so gesteuert werden, dass der Zug das für Fahrzeuge vorgeschriebene Bremsverhalten nach den Absätzen 2 bis 7 aufweist.

(9) Die Grenzwerte der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 für die mittleren Bremsverzögerungen müssen vom Beginn der Bremsbetätigung bis zum Stillstand bei trockenen Schienen und auf geradem ebenem Gleis mit unbeladenen Fahrzeugen erreicht werden.

(10) Bei unbeabsichtigter Zugtrennung müssen sich mindestens die nicht mit Fahrbediensteten besetzten Zugteile selbsttätig abbremsen. Die Zugtrennung muss dem Fahrzeugführer oder einer besetzten Betriebsstelle angezeigt werden.

(11) In Personenfahrzeugen müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen Fahrgäste im Notfall eine Bremsung einleiten können (Fahrgast-Notbremsung). Die Betätigung dieser Einrichtung darf in Tunneln außerhalb von Haltestellen nicht zum Halten führen (Notbremsüberbrückung) und muss dem Fahrzeugführer angezeigt werden.

(12) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen Einrichtungen an den Fahrzeugen vorhanden sein, die Entgleisungen erkennen können und diese in einem solchen Fall unmittelbar selbständig zum Stillstand bringen.

Abkürzung

StrabVO

Sandstreueinrichtungen

§ 37. Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen müssen wirksame Sandstreueinrichtungen besitzen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß der Sand auf beiden Schienen jedenfalls vor die ersten gebremsten Räder fällt.

Abkürzung

StrabVO

Streumitteleinrichtungen

§ 37. Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen müssen wirksame Streumitteleinrichtungen besitzen. Sie müssen so eingerichtet sein, dass das Streumittel auf beiden Schienen jedenfalls vor die ersten gebremsten Räder fällt.

Antrieb

§ 38. Fahrmotoren, Getriebe und sonstige Bauteile zur Kraftübertragung müssen unter Berücksichtigung der Streckenverhältnisse, der Zugzusammensetzung und der Fahrgeschwindigkeit für die größten betrieblich vorkommenden Antriebs- und Bremskräfte bemessen sein. Dabei ist insbesondere die Beanspruchung

1.

beim generatorischen Bremsen,

2.

beim Schleudern sowie Überbremsen und

3.

bei stoßartigen Änderungen der Fahrleitungsspannung

zu beachten.

Abkürzung

StrabVO

Fahrsteuerung

§ 39. (1) Die Steuerung von Antrieben und Bremsen muß so gebaut sein, daß

1.

Bremsbefehle gegenüber Fahrbefehlen vorrangig ausgeführt werden,

2.

Antriebskräfte und Bremskräfte sich mit möglichst geringem Ruck ändern und

3.

bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer oder bei automatischem Fahrbetrieb mit Fahrzeugführer die Ausführung der Bremsbefehle überwacht wird.

(2) Personenfahrzeuge müssen eine Sicherheitsfahrschaltung haben, die bei Ausfall des Fahrzeugführers selbsttätig eine Bremsung bis zum Stillstand bewirkt.

(3) Personenfahrzeuge, die auf Strecken mit Zugsicherungsanlagen gemäß § 21 verkehren, müssen mit den diese ergänzenden Zugsicherungseinrichtungen ausgerüstet sein.

Abkürzung

StrabVO

Fahrsteuerung

§ 39. (1) Die Steuerung von Antrieben und Bremsen muss so gebaut sein, dass

1.

Bremsbefehle gegenüber Fahrbefehlen vorrangig ausgeführt werden,

2.

Antriebskräfte und Bremskräfte sich mit möglichst geringem Ruck ändern und

3.

bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer oder bei automatischem Fahrbetrieb mit Fahrzeugführer die Ausführung der Bremsbefehle überwacht wird.

(2) Personenfahrzeuge müssen eine Sicherheitsfahrschaltung haben, die bei Ausfall des Fahrzeugführers selbsttätig eine Bremsung bis zum Stillstand bewirkt.

(3) Personenfahrzeuge, die auf Strecken mit Zugsicherungsanlagen gemäß § 21 verkehren, müssen mit den diese ergänzenden Zugsicherungseinrichtungen ausgerüstet sein.

Abkürzung

StrabVO

Stromabnehmer

§ 40. Stromabnehmer und Fahrleitungsanlagen müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß der Strom bis zur Höchstgeschwindigkeit zuverlässig übertragen werden kann.

Abkürzung

StrabVO

Stromabnehmer

§ 40. Stromabnehmer und Fahrleitungsanlagen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass der Strom bis zur Höchstgeschwindigkeit zuverlässig übertragen werden kann.

Abkürzung

StrabVO

Warn- und Verständigungseinrichtungen

§ 41. (1) Das erste Fahrzeug eines Zuges ist mit einer Einrichtung zur Abgabe akustischer Warnsignale auszurüsten. Bei straßenabhängigen Bahnen muß dies eine Läuteeinrichtung sein. Weitere akustische und optische Warneinrichtungen sind zulässig.

(2) Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen sind mit Fahrtrichtungsanzeigern auszurüsten. Diese müssen mindestens an beiden Längsseiten vorne und hinten vorhanden und so angeordnet sein, daß sie von allen Verkehrsteilnehmern leicht und eindeutig wahrgenommen werden können.

(3) Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen sind mit einer Warnblinkanlage auszurüsten.

(4) Die Wirksamkeit der Einrichtungen nach den Abs. 1 bis 3 darf nicht von der Fahrleitungsspannung abhängig sein.

(5) Die Funktion der Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkanlage ist dem Fahrzeugführer durch Kontrolleuchten anzuzeigen.

(6) Fahrzeuge, die mit mehreren Bediensteten besetzt werden, sind mit Einrichtungen zu versehen, die jenen die Möglichkeit bieten, sich untereinander akustisch zu verständigen. Zusätzlich dürfen auch Einrichtungen zu einer optischen Zeichengebung bestehen.

Abkürzung

StrabVO

Signaleinrichtungen

§ 41. (1) Signaleinrichtungen müssen im betriebsbedingt notwendigen Umfang vorhanden und so gebaut sein, dass sie die Zugsignale und das Schutzsignal Sh 5 (Achtungssignal) nach der Anlage 2 eindeutig und gut erkennbar abgeben können. Ihre Wirksamkeit darf nicht von der Fahrleitungsspannung abhängig sein.

(2) Bei straßenabhängigen Bahnen müssen die beiden unteren Leuchten des Zugsignals Z 1 (Spitzensignal) nach der Anlage 2 Scheinwerfer sein. Sie müssen

1.

den Gleisbereich ausreichend beleuchten können,

2.

sich gleichzeitig und gleichmäßig abblenden lassen,

3.

so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können.

(3) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen müssen Geber für das Zugsignal Z 4 (Fahrtrichtungssignal) nach der Anlage 2 an beiden Längsseiten mindestens vorn und hinten vorhanden sein.

(4) Für das Zugsignal Z 5 (Warnblinksignal) nach der Anlage 2 gilt Abs. 3 entsprechend. Die Warnblinkleuchten eines Fahrzeugs müssen im gleichen Takt blinken.

(5) Die Einschaltung der nichtabgeblendeten Scheinwerfer (Fernlicht) sowie die Funktion der Fahrtrichtungs- und der Warnblink-Signaleinrichtung müssen dem Fahrzeugführer sinnfällig angezeigt werden.

(6) Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen müssen an der Rückseite zwei rote Rückstrahler haben.

(7) Bei Dienstfahrzeugen ohne eigenen Antrieb sind Geber für Fahrtrichtungssignale und Warnblinksignale entbehrlich, wenn durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Sicherung gesorgt ist.

Abkürzung

StrabVO

Beleuchtung der Fahrzeuge

§ 42. (1) Das erste Fahrzeug eines Zuges ist an der Stirnseite mit Leuchten, welche in Form eines auf die Basis gestellten gleichschenkeligen Dreiecks anzuordnen sind, auszurüsten. Die Leuchte an der Spitze des Dreiecks kann die Linienbezeichnung enthalten. Die beiden unteren Leuchten müssen Scheinwerfer sein. Diese Beleuchtungseinrichtung muß

1.

den Gleisbereich ausreichend beleuchten können,

2.

sich gleichzeitig und gleichmäßig abblenden lassen,

3.

bei straßenabhängigen Bahnen im abgeblendeten Zustand symmetrisches Licht ausstrahlen (Scheinwerfer für symmetrisches Abblendlicht),

4.

so beschaffen sein, daß im abgeblendeten Zustand die Fahrzielanzeige und die Linienbezeichnung eindeutig lesbar sind,

5.

so befestigt sein, daß sie nicht unbeabsichtigt verstellt werden kann und

6.

mit weißem Licht versehen sein.

(2) An der Rückseite von Fahrzeugen sind zwei rote Schlußleuchten, an Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen zusätzlich jeweils zwei rote Bremsleuchten und zwei rote Rückstrahler anzubringen. Zweirichtungsfahrzeuge sind nur mit Brems- und Schlußleuchten auszurüsten.

(3) Die Wirksamkeit der Einschaltung nach den Abs. 1 und 2 darf nicht von der Fahrleitungsspannung abhängig sein.

(4) Die Einschaltung der nicht abgeblendeten Scheinwerfer (Fernlicht) ist dem Fahrzeugführer durch Kontrolleuchten anzuzeigen.

Bahnräumer und Schienenräumer

§ 43. (1) Fahrzeuge müssen vor dem in Fahrtrichtung ersten Radpaar Bahnräumer oder Schienenräumer haben, die eine durch Hindernisse hervorgerufene Entgleisungsgefahr vermindern. Sie müssen möglichst dicht vor den Rädern angeordnet sein und einen möglichst geringen Abstand von der Schienenoberkante haben.

(2) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen müssen Bahnräumer oder Schienenräumer auch eine Entgleisungsgefahr vermindern, die durch seitlich auf das Gleis gelangende Hindernisse hervorgerufen werden kann.

(3) Bahnräumer oder Schienenräumer sind entbehrlich, wenn deren Aufgaben andere Einrichtungen des Fahrzeuges mitübernehmen können.

Abkürzung

StrabVO

Kupplungseinrichtungen

§ 44. (1) Kupplungseinrichtungen von Fahrzeugen, die im Zugverband betrieben werden sollen, müssen nach Bauart und Abmessung aufeinander abgestimmt sein.

(2) Bei selbsttätigen Kupplungseinrichtungen muß das ordnungsgemäße Einlaufen und Verriegeln der Kupplung erkennbar sein.

Abkürzung

StrabVO

Kupplungseinrichtungen

§ 44. (1) Kupplungseinrichtungen von Fahrzeugen, die im Zugverband betrieben werden sollen, müssen nach Bauart und Abmessung aufeinander abgestimmt sein.

(2) Bei selbsttätigen Kupplungseinrichtungen muss das ordnungsgemäße Einlaufen und Verriegeln der Kupplung erkennbar sein.

Abkürzung

StrabVO

Türen für den Fahrgastwechsel

§ 45. (1) Türen müssen so gebaut und angeordnet sein, daß ein zügiger Fahrgastwechsel möglich ist.

(2) Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,65 m haben. Auf jeder Fahrzeugseite muß mindestens eine der Türen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,80 m haben.

(3) Für die Verwendung von kraftbetätigten Türen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, daß ein- oder aussteigende Personen von sich schließenden Türblättern durch Einklemmen verletzt werden.

(4) Kraftbetätigte, bewegliche Trittstufen dürfen sich nur in Abhängigkeit vom Bewegungsablauf der dazugehörigen Türen bewegen lassen und sind mit Einrichtungen zu versehen, die verhindern, daß Personen verletzt werden.

(5) In Personenfahrzeugen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die

1.

dem Fahrzeugführer anzeigen, ob die Türen offen oder geschlossen sind,

2.

bei Türen auf beiden Längsseiten ein seitenabhängiges Öffnen zulassen,

3.

ein Anfahren bei offenen oder nicht vollständig geschlossenen Türen, ausgenommen bei Verschubfahrten, optisch und akustisch anzeigen,

4.

ein gewaltsames Öffnen der Türen optisch und akustisch melden und

5.

bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer sicherstellen, daß Züge nur bei geschlossenen Türen anfahren können.

(6) Türen müssen in geschlossener Stellung festgehalten sein. Sie müssen jedoch Einrichtungen besitzen, die den Fahrgästen das Öffnen der Türen im Notfall ermöglichen.

Abkürzung

StrabVO

Türen für den Fahrgastwechsel

§ 45. (1) Türen müssen so gebaut und angeordnet sein, dass ein zügiger Fahrgastwechsel möglich ist.

(2) Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,65 m haben. Auf jeder Fahrzeugseite muss mindestens eine der Türen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,80 m haben.

(3) Für die Verwendung von kraftbetätigten Türen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, dass ein- oder aussteigende Personen von sich schließenden Türblättern durch Einklemmen verletzt werden.

(4) Kraftbetätigte, bewegliche Trittstufen dürfen sich nur in Abhängigkeit vom Bewegungsablauf der dazugehörigen Türen bewegen lassen und sind mit Einrichtungen zu versehen, die verhindern, dass Personen verletzt werden.

(5) In Personenfahrzeugen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die

1.

dem Fahrzeugführer anzeigen, ob die Türen offen oder geschlossen sind,

2.

bei Türen auf beiden Längsseiten ein seitenabhängiges Öffnen zulassen,

3.

ein Anfahren bei offenen oder nicht vollständig geschlossenen Türen, ausgenommen bei Verschubfahrten, optisch und akustisch anzeigen,

4.

ein gewaltsames Öffnen der Türen optisch und akustisch melden und

5.

bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer sicherstellen, dass Züge nur bei geschlossenen Türen anfahren können.

(6) Türen müssen in geschlossener Stellung festgehalten sein. Sie müssen jedoch Einrichtungen besitzen, die den Fahrgästen das Öffnen der Türen im Notfall ermöglichen.

Abkürzung

StrabVO

Fahrzeugführerplatz

§ 46. (1) Der Fahrzeugführerplatz muß so gestaltet sein, daß der Fahrzeugführer den Zug sicher führen kann. Insbesondere müssen eine ausreichende Bewegungsfreiheit und ein ausreichendes Sichtfeld, Einrichtungen zum Schutz gegen witterungsbedingte Einflüsse und gegen Zugluft sowie Einrichtungen für die Ablage eines Mantels und für die sichere Verwahrung der mitzuführenden Ausrüstung vorhanden sein. Behinderungen durch Fahrgäste müssen durch geeignete technische Maßnahmen vermieden werden. Bei straßenabhängigen Bahnen muß ein direkter Sprechkontakt zum Fahrzeugführer möglich sein. Der Fahrzeugführerplatz, insbesondere der Fahrzeugführersitz, muß nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln und Erkenntnissen eingerichtet sein.

(2) Fahrzeugführerplätze müssen so gebaut sein, daß sie im Notfall schnell verlassen werden können.

(3) Fahrzeugführerplätze müssen mit Geschwindigkeitsanzeigern ausgerüstet sein.

(4) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen muß im Sichtbereich des Fahrzeugführers mindestens auf der in Fahrtrichtung rechten Seite des Fahrzeuges ein Rückblickspiegel vorhanden sein.

(5) Für Plätze, die nur für die Bedienung von Fahrzeugen bei Verschubbewegungen und im Störfall vorgesehen sind, gelten die Absätze 1 bis 4 nur insoweit, wie dies für den vorgesehenen Zweck erforderlich ist.

(6) Der Fahrzeugführerplatz muß so gestaltet sein, daß keine Sichtbeeinträchtigung durch störende Lichtreflexionen zu erwarten ist.

Abkürzung

StrabVO

Fahrzeugführerplatz

§ 46. (1) Der Fahrzeugführerplatz muss so gestaltet sein, dass der Fahrzeugführer den Zug sicher führen kann. Insbesondere müssen eine ausreichende Bewegungsfreiheit und ein ausreichendes Sichtfeld, Einrichtungen zum Schutz gegen witterungsbedingte Einflüsse und gegen Zugluft sowie Einrichtungen für die Ablage eines Mantels und für die sichere Verwahrung der mitzuführenden Ausrüstung vorhanden sein. Behinderungen durch Fahrgäste müssen durch geeignete technische Maßnahmen vermieden werden. Bei straßenabhängigen Bahnen muss ein direkter Sprechkontakt zum Fahrzeugführer möglich sein. Der Fahrzeugführerplatz, insbesondere der Fahrzeugführersitz, muss nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln und Erkenntnissen eingerichtet sein.

(2) Fahrzeugführerplätze müssen so gebaut sein, dass sie im Notfall schnell verlassen werden können.

(3) Fahrzeugführerplätze müssen mit Geschwindigkeitsanzeigern ausgerüstet sein.

(4) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen muss im Sichtbereich des Fahrzeugführers mindestens auf der in Fahrtrichtung rechten Seite des Fahrzeuges eine Rückseheinrichtung vorhanden sein.

(5) Für Plätze, die nur für die Bedienung von Fahrzeugen bei Verschubbewegungen und im Störfall vorgesehen sind, gelten die Absätze 1 bis 4 nur insoweit, wie dies für den vorgesehenen Zweck erforderlich ist.

(6) Der Fahrzeugführerplatz muss so gestaltet sein, dass keine Sichtbeeinträchtigung durch störende Lichtreflexionen zu erwarten ist.

Abkürzung

StrabVO

Innenbeleuchtung, Heizung und Lüftung

§ 47. (1) Fahrgasträume müssen eine ausreichende Innenbeleuchtung haben. Sie darf von Fahrgästen nicht ausgeschaltet werden können.

(2) Trittstufenbereiche von Personenfahrzeugen müssen so ausgeleuchtet werden können, daß die Stufen gut erkennbar sind.

(3) Personenfahrzeuge müssen eine Hilfsbeleuchtung haben, die bei Ausfall der Regelbeleuchtung mindestens die Bereiche von Türen und Notausstiegen ausreichend beleuchtet.

(4) Fahrgasträume und Fahrzeugführerplätze müssen ausreichend beheizt und belüftet werden können.

(5) Es müssen technische Einrichtungen vorhanden sein, die eine Regelung der Raumtemperatur des Fahrzeugführerplatzes, insbesondere eine Senkung der Raumtemperatur ermöglichen.

Abkürzung

StrabVO

Innenbeleuchtung, Heizung und Lüftung

§ 47. (1) Fahrgasträume müssen eine ausreichende Innenbeleuchtung haben. Sie darf von Fahrgästen nicht ausgeschaltet werden können.

(2) Trittstufenbereiche von Personenfahrzeugen müssen so ausgeleuchtet werden können, dass die Stufen gut erkennbar sind.

(3) Personenfahrzeuge müssen eine Hilfsbeleuchtung haben, die bei Ausfall der Regelbeleuchtung mindestens die Bereiche von Türen und Notausstiegen ausreichend beleuchtet.

(4) Fahrgasträume und Fahrzeugführerplätze müssen ausreichend beheizt und belüftet werden können.

(5) Es müssen technische Einrichtungen vorhanden sein, die eine Regelung der Raumtemperatur des Fahrzeugführerplatzes, insbesondere eine Senkung der Raumtemperatur ermöglichen.

Abkürzung

StrabVO

Informationseinrichtungen

§ 48. (1) Das erste Fahrzeug eines Personenzuges muß an der Stirnseite mit beleuchtbaren, blendfreien Einrichtungen für die Fahrzielanzeige und die Linienbezeichnung ausgerüstet sein.

(2) Das letzte Fahrzeug eines Personenzuges muß an der Rückseite mit beleuchtbaren Einrichtungen für die Linienbezeichnung ausgerüstet sein.

(3) Auf der Einstiegsseite jedes Personenfahrzeuges sind Einrichtungen für die Fahrzielanzeige und die Linienbezeichnung, auf der anderen Seite sind Einrichtungen für die Linienbezeichnung anzuordnen.

(4) Die Einrichtungen nach den Abs. 1 bis 3 sind über den Fensterscheiben oder im oberen Drittel der Fensterscheiben anzubringen.

(5) Einrichtungen nach den Abs. 1 bis 3 sind entbehrlich, wenn die entsprechenden Informationen in allen Haltestellen durch Zugzielanzeiger auf den Bahnsteigen gegeben werden.

(6) Im Fahrgastraum ist die Linienbezeichnung und der Linienverlauf mit Angabe sämtlicher Haltestellen anzuzeigen.

(7) Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen zur Ansage der nächsten Haltestelle und sonstiger betrieblicher Hinweise im Fahrzeuginneren und zur Ansage betrieblicher Hinweise außerhalb des Fahrzeuges haben.

(8) Fahrzeuge müssen Einrichtungen für Sprechverbindungen zwischen Fahrzeugführer und einer besetzten Betriebsstelle haben. Notrufe müssen vorrangig durchgegeben werden können.

(9) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen Einrichtungen für Sprechverbindungen zwischen Fahrgästen und einer besetzten Betriebsstelle vorhanden sein. Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.

(10) Im Fahrgastraum sind Einrichtungen für eine Sprechverbindung zum Fahrzeugführer vorzusehen. Die Aktivierung der Sprechverbindung ist dem Fahrzeugführer akustisch anzuzeigen. Bei Betätigung der Notbremseinrichtungen nach § 36 Abs. 11 muß die Aktivierung der Sprechverbindung zum Fahrzeugführer selbsttätig erfolgen.

(11) Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen zur Abgabe und Bestätigung des Haltewunsches haben, sofern an einzelnen Haltestellen nur bei Bedarf gehalten wird.

Abkürzung

StrabVO

Informationseinrichtungen

§ 48. (1) Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben, die

1.

an der Stirnseite des Zuges die Linienbezeichnung und den Endpunkt der Linie,

2.

an der Einstiegseite die Linienbezeichnung, den Endpunkt der Linie und soweit erforderlich den Linienverlauf,

3.

an der Rückseite des Zuges die Linienbezeichnung,

4.

im Fahrgastraum den Streckenplan oder den Linienverlauf und soweit erforderlich die Linienbezeichnung

anzeigen. Die Anzeigen müssen auch bei Dunkelheit erkennbar sein.

(2) Einrichtungen nach Abs. 1 Z 2 sind entbehrlich, wenn die entsprechenden Informationen in allen Haltestellen durch Zugzielanzeiger auf den Bahnsteigen gegeben werden.

(3) Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben

1.

zur Ansage der nächsten Haltestelle und sonstiger betrieblicher Hinweise,

2.

zur Abgabe und Bestätigung des Haltewunsches, sofern an einzelnen Haltestellen nur bei Bedarf gehalten wird.

(4) Fahrzeuge müssen Einrichtungen für eine Sprechverbindung zwischen Fahrzeugführer und einer Betriebsstelle haben. Notfallinformationen müssen vorrangig durchgegeben werden können.

(5) Personenfahrzeuge eines Zuges, die nicht mit Betriebsbediensteten besetzt sind, müssen Einrichtungen für eine Notfall-Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und dem Fahrzeugführer haben. Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.

(6) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen Personenfahrzeuge Einrichtungen für eine Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und einer Betriebsstelle haben. Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.

(7) Einrichtungen nach den Abs. 1 und 3 sind entbehrlich, wenn Fahrgäste die Ziele der Züge bestimmen. Den Fahrgästen müssen die ihnen zugeordneten Züge deutlich erkennbar sein.

Abkürzung

StrabVO

Hinweise für Fahrgäste

§ 49. (1) In Personenfahrzeugen müssen Hinweise über den Gebrauch der Einrichtungen, die vom Fahrgast bedient werden (zB Haltewunschabgabe, Türbetätigung, Fahrausweisautomat) sowie allgemeine Verhaltensregeln (zB Rauchverbot, Benützung der Haltegriffe, Verbot des Sprechens mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt) vorhanden sein.

(2) Sitzplätze, die für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen sind, müssen mit Piktogrammen gekennzeichnet sein.

(3) In Personenfahrzeugen müssen Hinweise über das Verhalten in Notfällen und über den Gebrauch der Einrichtungen für Notfälle vorhanden sein.

(4) An den Außenseiten von Personenfahrzeugen müssen Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste vorhanden sein.

(5) Hinweise und Kennzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 4 müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Erkennbarkeit darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen (Werbung) nicht beeinträchtigt werden.

Abkürzung

StrabVO

Beschriftung und Sinnbilder

§ 49. (1) An den Außenseiten der Fahrzeuge müssen vorhanden sein

1.

auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers oder dessen Geschäftszeichen oder Wappen sowie die Fahrzeugnummer,

2.

bei Personenfahrzeugen Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,

3.

Zeichen an den Stellen, an denen Hebezeuge angesetzt werden dürfen,

4.

bei Dienstfahrzeugen Angaben über das zulässige Ladegewicht.

(2) Im Innern von Personenfahrzeugen müssen vorhanden sein

1.

Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,

2.

Sinnbilder an den Sitzplätzen, die für ältere Personen, Menschen mit Behinderung, Schwangere, Kinder und Fahrgäste mit kleinen Kindern sowie sonstige in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen vorzusehen sind,

3.

Hinweise auf Einrichtungen und Ausrüstungen für Notfälle.

(3) Beschriftungen und Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Erkennbarkeit darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt sein.

(4) Fensterscheiben müssen mit Ausnahme der Kennzeichnung der Glasscheiben nach § 33 Abs. 5 sowie notwendiger Hinweise für Fahrgäste so von Beschriftungen freigehalten werden, dass von Fahrgasträumen eine Durchsicht nach Außen vorhanden ist.

Abkürzung

StrabVO

Beschriftung der Fahrzeuge

§ 50. (1) An allen Außenseiten der Fahrzeuge ist die Fahrzeugnummer anzubringen.

(2) Zumindest rechts vorne sind anzubringen

1.

Name und Anschrift des Straßenbahnunternehmens oder dessen Geschäftsbezeichnung oder Wappen,

2.

das Eigengewicht,

3.

Angaben über die zulässige Nutzlast bei Dienstfahrzeugen und

4.

der Zeitpunkt der letzten Inspektion.

(3) Die Stellen, an denen Hebezeuge angesetzt werden dürfen, sind zu kennzeichnen.

(4) Die Beschriftungen nach den Abs. 1 bis 3 müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein.

(5) Fensterscheiben müssen mit Ausnahme der Kennzeichnung der Glasscheiben nach § 33 Abs. 5 sowie notwendigen Hinweisen für Fahrgäste nach § 49 so von Beschriftungen freigehalten werden, daß von Fahrgasträumen eine Durchsicht nach Außen vorhanden ist.

Ausrüstung für Notfälle

§ 51. Personenfahrzeuge sowie Dienstfahrzeuge mit eigenem Antrieb müssen mindestens einen Verbandkasten und einen tragbaren Feuerlöscher mitführen.

VI. ABSCHNITT

Betrieb

Fahrordnung

§ 52. (1) Ein Zug darf einem anderen nur in einem solchen Abstand folgen, daß er auch bei ungünstigen Betriebsverhältnissen, insbesondere bei unvermutetem Halten des vorausfahrenden Zuges rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann. Dieser Abstand muß

1.

bei Fahren auf Sicht durch den Fahrzeugführer,

2.

bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß § 21 gewährleistet sein.

(2) Auf Sicht dürfen nicht fahren

1.

Züge straßenunabhängiger Bahnen,

2.

Züge straßenabhängiger Bahnen

a)

bei Streckenhöchstgeschwindigkeit über 70 km/h,

b)

in Tunneln.

(3) Abweichend von Abs. 2 darf auf Sicht gefahren werden

1.

bei Verschubbewegungen,

2.

in kurzen Tunneln straßenabhängiger Bahnen, wenn der Anhalteweg bei einer Betriebsbremsung einsehbar ist,

3.

bei Betriebsstörungen unter Beachtung der Betriebsvorschriften.

(4) Auf zweigleisigen Strecken ist im Regelfall rechts zu fahren.

(5) Eingleisige Streckenabschnitte dürfen nicht gleichzeitig in beiden Richtungen befahren werden. Dies ist sicherzustellen

1.

(Anm.: tritt mit 1. 7. 2002 in Kraft)

2.

bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß § 21. Bei vorübergehend eingleisigem Betrieb kann diese Forderung auch durch andere Maßnahmen erfüllt werden.

Abkürzung

StrabVO

VI. ABSCHNITT

Betrieb

Fahrordnung

§ 52. (1) Ein Zug darf einem anderen nur in einem solchen Abstand folgen, daß er auch bei ungünstigen Betriebsverhältnissen, insbesondere bei unvermutetem Halten des vorausfahrenden Zuges rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann. Dieser Abstand muß

1.

bei Fahren auf Sicht durch den Fahrzeugführer,

2.

bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß § 21 gewährleistet sein.

(2) Auf Sicht dürfen nicht fahren

1.

Züge straßenunabhängiger Bahnen,

2.

Züge straßenabhängiger Bahnen

a)

bei Streckenhöchstgeschwindigkeit über 70 km/h,

b)

in Tunneln.

(3) Abweichend von Abs. 2 darf auf Sicht gefahren werden

1.

bei Verschubbewegungen,

2.

in kurzen Tunneln straßenabhängiger Bahnen, wenn der Anhalteweg bei einer Betriebsbremsung einsehbar ist,

3.

bei Betriebsstörungen unter Beachtung der Betriebsvorschriften.

(4) Auf zweigleisigen Strecken ist im Regelfall rechts zu fahren.

(5) Eingleisige Streckenabschnitte dürfen nicht gleichzeitig in beiden Richtungen befahren werden. Dies ist sicherzustellen

1.

bei Fahren auf Sicht durch abhängiggeschaltete Fahrsignalanlagen gemäß § 20 Abs. 3 Z 2,

2.

bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß § 21.

Bei vorübergehend eingleisigem Betrieb kann diese Forderung auch durch andere Maßnahmen erfüllt werden.

Abkürzung

StrabVO

6.

ABSCHNITT

Betrieb

Fahrordnung

§ 52. (1) Ein Zug darf einem anderen nur in einem solchen Abstand folgen, dass er auch bei ungünstigen Betriebsverhältnissen, insbesondere bei unvermutetem Halten des vorausfahrenden Zuges rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann. Dieser Abstand muss

1.

bei Fahren auf Sicht durch den Fahrzeugführer,

2.

bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß § 21 gewährleistet sein.

(2) Auf Sicht dürfen nicht fahren

1.

Züge straßenunabhängiger Bahnen,

2.

Züge straßenabhängiger Bahnen

a)

bei Streckenhöchstgeschwindigkeit über 70 km/h,

b)

in Tunneln.

(3) Abweichend von Abs. 2 darf auf Sicht gefahren werden

1.

bei Verschubbewegungen,

2.

in kurzen Tunneln straßenabhängiger Bahnen, wenn der Anhalteweg bei einer Betriebsbremsung einsehbar ist,

3.

bei Betriebsstörungen unter Beachtung der Betriebsvorschriften.

(4) Auf zweigleisigen Strecken ist im Regelfall rechts zu fahren.

(5) Eingleisige Streckenabschnitte dürfen nicht gleichzeitig in beiden Richtungen befahren werden. Dies ist sicherzustellen

1.

bei Fahren auf Sicht durch abhängiggeschaltete Fahrsignalanlagen gemäß § 20 Abs. 3 Z 2,

2.

bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß § 21.

Bei vorübergehend eingleisigem Betrieb kann diese Forderung auch durch andere Maßnahmen erfüllt werden.

Zulässige Geschwindigkeiten

§ 53. (1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für einzelne Strecken oder Streckenabschnitte ergibt sich aus den für den Bau und den Betrieb erforderlichen Genehmigungen.

(2) Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für einzelne Streckenabschnitte sind nach der Bauart der Fahrzeuge und nach den Streckenverhältnissen sowie aus besonderem Anlaß festzulegen. Ständige Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Geschwindigkeit darf

1.

bei Vorbeifahrt an Bahnsteigen ohne Halt 40 km/h,

2.

bei Fahrt gegen die Weichenspitze von nicht formschlüssig festgelegten Weichen 15 km/h

Abkürzung

StrabVO

Signale

§ 54. (1) Signale sind in dem Umfang zu verwenden, den die Sicherheit und die betrieblichen Verhältnisse erfordern.

(2) Signale müssen den Formen, Farben und Klangarten der Anlage 2 entsprechen.

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