Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr im Bundesland Salzburg
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr im Bundesland Salzburg wird ein Kontingent in der Höhe von 80 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt.
§ 2. Im Rahmen dieses Kontingentes dürfen zusätzlich zu dem bereits mit Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 434/1999, zugeteilten Kontingent weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 15. Mai 2000 enden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2000 außer Kraft.
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