Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und - soweit es sich um die Einstufung von gefährlichen Stoffen in Form der Stoffliste gemäß § 21 Abs. 7 ChemG 1996 hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften sehr giftig, giftig und gesundheitsschädlich handelt - der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz betreffend die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sowie das Sicherheitsdatenblatt (Chemikalienverordnung 1999 - ChemV 1999)[CELEX-Nr.: 367L0548, 387L0018, 388L0379, 390L0035, 390L0492, 391L0155, 391L0157, 391L0325, 391L0326, 391L0410, 391L0442, 391L0632, 392L0032, 392L0037, L393L0018, 393L0021, 393L0067, 393L0072, 393L0086, 393L0101, 393L0112, 394L0069, 396L0054, 396L0056, 396L0065, 397L0069, 398L0073, 398L0098, 398L0101, 399L0011, 399L0033, 399L0045]

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-03-11
Status Aufgehoben · 2002-05-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 89
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 Abs. 7 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, und des § 54 Abs. 3 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, auf Grund des § 3 Abs. 4 und des § 21 Abs. 6 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz, auf Grund des § 17 Abs. 1 Z 1 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit sich diese Regelungen auf Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder Saatgut beziehen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, auf Grund der §§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 6 und 7, und 26 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, auf Grund des § 25 Abs. 5 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und auf Grund des § 21 Abs. 7 ChemG 1996 wird von der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet:

Inhaltsverzeichnis

I. ABSCHNITT

§ 1 Regelungsbereich

II. ABSCHNITT

Gefährliche Eigenschaften, Einstufung

§ 2 Gefährliche Eigenschaften

§ 3 Grundsätze und Grundlagen für die Einstufung von

Stoffen und Zubereitungen

§ 4 Einstufung von Stoffen

§§ 5 bis 8 Einstufung von Zubereitungen

§ 9 Neueinstufung

III. ABSCHNITT

Verpackung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen

§ 10 Allgemeine Bestimmungen

§ 11 Ausnahmen von den Verpackungsvorschriften

§ 12 Kindersichere Verschlüsse, tastbare Gefahrenhinweise

IV. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung und das

Sicherheitsdatenblatt

§ 13 Grundsätze der Kennzeichnung

§ 14 Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

§ 15 Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen

§ 16 Namen gefährlicher Stoffe in der Kennzeichnung

gefährlicher Zubereitungen

§ 17 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen

§ 18 Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)

§ 19 Sicherheitsratschläge (S-Sätze)

§§ 20 bis 21 Ausführung der Kennzeichnung

§ 22 Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften

§§ 23 bis 24 Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung

bestimmter Zubereitungen

§ 25 Sicherheitsdatenblatt

V. ABSCHNITT

§ 26 Hinweise betreffend bestimmte quecksilber-, cadmium-

und bleihaltige Batterien und Akkumulatoren

§ 27 Hinweise betreffend die getrennte Sammlung

gefährlicher Abfälle

VI. ABSCHNITT

§ 28 Auskünfte durch die Zentrale Register- und

Informationsstelle

§ 29 ÖNORMEN, Gleichwertigkeit nationaler Ausgaben

VII. ABSCHNITT

§ 30 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anhang A

Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen

Liste der Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)

Kombinationen der R-Sätze

Liste der Sicherheitsratschläge (S-Sätze)

Kombinationen der S-Sätze

Anhang B Leitfaden für die Einstufung und Kennzeichnung von

Stoffen und Zubereitungen

Teil 1 Allgemeine Einleitung

Einstufung auf Grund physikalisch-chemischer

Eigenschaften

Einstufung auf Grund toxischer Eigenschaften

Einstufung auf Grund spezifischer Gesundheitsschäden

Einstufung auf Grund bestimmter Auswirkungen auf die

Umwelt

Auswahl der Sicherheitsratschläge

Kennzeichnung

Sonderfälle: Stoffe

Sonderfälle: Zubereitungen

Hinweis gemäß § 24 Abs. 2

Teil 2 Konventionelle Methode gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für die

Einstufung von Zubereitungen, die Stoffe mit

gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6

bis 14 ChemG 1996 enthalten

Teil 3 Konzentrationsgrenzen von Stoffen in Zubereitungen

bei der Anwendung der konventionellen Methode gemäß

§ 7 Abs. 1 Z 1 zur Bewertung der Gefahren für die

Gesundheit

Teil 4 Konventionelle Methode gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 für die

Einstufung von Zubereitungen, die Stoffe mit

gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 15

ChemG 1996 enthalten

Anhang C Kindersichere Verschlüsse gemäß § 12 Abs. 2; ÖNORM

EN 28317

Anhang D Tastbare Gefahrenhinweise gemäß § 12 Abs. 3; ÖNORM

EN 11683

Anhang E Vertrauliche Behandlung der chemischen Identität

eines Stoffes gemäß § 16 Abs. 4

Teil A Vorzulegende Informationen

Teil B Leitfaden für die Festlegung von Ersatzbezeichnungen

(generische Namen)

Anhang F Leitfaden für die Erstellung eines

Sicherheitsdatenblattes

Anhang G Symbole und Zeichen gemäß § 26 Abs. 1; Hinweise für

die getrennte Sammlung gefährlicher Abfälle gemäß

§ 27

Anhang H

ÖNORM EN 45001 "Allgemeine Kriterien zum Betreiben von

Prüflaboratorien"

ÖNORM EN 417 "Metallische Einwegkartuschen für Flüssiggas,

mit oder ohne Entnahmeventil, zum Betrieb von

tragbaren Geräten"

ÖNORM EN ISO 2431 "Lacke und Anstrichmittel - Bestimmung der

Auslaufzeit mit Auslaufbechern"

ÖNORM EN ISO 3104 "Mineralölerzeugnisse - Durchsichtige und

undurchsichtige Flüssigkeiten - Bestimmung der

kinematischen Viskosität und Berechnung der

dynamischen Viskosität"

ÖNORM EN ISO 3219 "Kunststoffe - Polymere/Harze in flüssigem,

emulgiertem oder dispergiertem Zustand -

Bestimmung der Viskosität mit einem

Rotationsviskosimeter bei definiertem

Geschwindigkeitsgefälle"

ÖNORM EN 1089-2 "Ortsbewegliche Gasflaschen -

Gasflaschen-Kennzeichnung - ausgenommen LPG"

ÖNORM EN 720-2 "Ortsbewegliche Gasflaschen - Gase und

Gasgemische - Bestimmung der Brennbarkeit und

des Oxidationsvermögens von Gasen und

Gasgemischen"

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 Abs. 7 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, und des § 54 Abs. 3 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, auf Grund des § 3 Abs. 4 und des § 21 Abs. 6 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz, auf Grund des § 17 Abs. 1 Z 1 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit sich diese Regelungen auf Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder Saatgut beziehen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, auf Grund der §§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 6 und 7, und 26 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, auf Grund des § 25 Abs. 5 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und auf Grund des § 21 Abs. 7 ChemG 1996 wird von der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet:

§ 1 Regelungsbereich
§ 2 Gefährliche Eigenschaften
§ 3 Grundsätze und Grundlagen für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen
§ 4 Einstufung von Stoffen
§§ 5 bis 8 Einstufung von Zubereitungen
§ 9 Neueinstufung
§ 10 Allgemeine Bestimmungen
§ 11 Ausnahmen von den Verpackungsvorschriften
§ 12 Kindersichere Verschlüsse, tastbare Gefahrenhinweise
§ 13 Grundsätze der Kennzeichnung
§ 14 Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
§ 15 Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen
§ 16 Namen gefährlicher Stoffe in der Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen
§ 17 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
§ 18 Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)
§ 19 Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
§§ 20 bis 21 Ausführung der Kennzeichnung
§ 22 Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften
§§ 23 bis 24 Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen
§ 25 Sicherheitsdatenblatt
§ 26 Hinweise betreffend bestimmte quecksilber-, cadmium- und bleihaltige Batterien und Akkumulatoren (Anm.: Tritt mit Ablauf des 25.9.2008 außer Kraft.)
§ 27 Hinweise betreffend die getrennte Sammlung gefährlicher Abfälle
§ 28 Auskünfte durch die Zentrale Register- und Informationsstelle
§ 29 ÖNORMEN, Gleichwertigkeit nationaler Ausgaben
§ 30 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Anhang A
Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
Liste der Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)
Kombinationen der R-Sätze
Liste der Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
Kombinationen der S-Sätze
Anhang B Leitfaden für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen
Teil 1 Allgemeine Einleitung
Einstufung auf Grund physikalisch-chemischer
Eigenschaften
Einstufung auf Grund toxischer Eigenschaften
Einstufung auf Grund spezifischer Gesundheitsschäden
Einstufung auf Grund bestimmter Auswirkungen auf die Umwelt
Auswahl der Sicherheitsratschläge
Kennzeichnung
Sonderfälle: Stoffe
Sonderfälle: Zubereitungen
Liste der krebserzeugenden Stoffe gemäß § 25 Abs. 11
Teil 2 Konventionelle Methode gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für die Einstufung von Zubereitungen, die Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 ChemG 1996 enthalten
Teil 3 Konzentrationsgrenzen von Stoffen in Zubereitungen bei der Anwendung der konventionellen Methode gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 zur Bewertung der Gefahren für die Gesundheit
Teil 4 Konventionelle Methode gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 für die Einstufung von Zubereitungen, die Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 ChemG 1996 enthalten
Anhang C Kindersichere Verschlüsse gemäß § 12 Abs. 2; ÖNORM EN 28317 und ÖNORM EN 862
Anhang D Tastbare Gefahrenhinweise gemäß § 12 Abs. 3; ÖNORM EN 11683
Anhang E Vertrauliche Behandlung der chemischen Identität eines Stoffes gemäß § 16 Abs. 4
Teil A Vorzulegende Informationen
Teil B Leitfaden für die Festlegung von Ersatzbezeichnungen (generische Namen)
Anhang F Leitfaden für die Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes
Anhang G Symbole und Zeichen gemäß § 26 Abs. 1; Hinweise für die getrennte Sammlung gefährlicher Abfälle gemäß § 27
Anhang H
ÖNORM EN 45001 „Allgemeine Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorien“
ÖNORM EN 417 „Metallische Einwegkartuschen für Flüssiggas, mit oder ohne Entnahmeventil, zum Betrieb von tragbaren Geräten“
ÖNORM EN ISO 2431 „Lacke und Anstrichmittel - Bestimmung der Auslaufzeit mit Auslaufbechern“
ÖNORM EN ISO 3104 „Mineralölerzeugnisse - Durchsichtige und undurchsichtige Flüssigkeiten - Bestimmung der kinematischen Viskosität und Berechnung der dynamischen Viskosität“
ÖNORM EN ISO 3219 „Kunststoffe - Polymere/Harze in flüssigem, emulgiertem oder dispergiertem Zustand - Bestimmung der Viskosität mit einem Rotationsviskosimeter bei definiertem Geschwindigkeitsgefälle“
ÖNORM EN 1089-2 „Ortsbewegliche Gasflaschen - Gasflaschen-Kennzeichnung - ausgenommen LPG“
ÖNORM EN 720-2 „Ortsbewegliche Gasflaschen - Gase und Gasgemische - Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens von Gasen und Gasgemischen“

Abkürzung

ChemV 1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 Abs. 7 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, und des § 54 Abs. 3 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, auf Grund des § 3 Abs. 4 und des § 21 Abs. 6 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz, auf Grund des § 17 Abs. 1 Z 1 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit sich diese Regelungen auf Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder Saatgut beziehen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, auf Grund der §§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 6 und 7, und 26 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, auf Grund des § 25 Abs. 5 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und auf Grund des § 21 Abs. 7 ChemG 1996 wird von der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet:

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